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Umgangsrecht nach Trennung auch für Hunde

(07.06.2023) Bei einer Trennung gibt es vieles zu klären: Wer behält die Wohnung? Wie werden Geld und Möbel aufgeteilt? Nicht zuletzt stellt sich auch oft die Frage, was mit gemeinsamen Haustieren passiert. Für den gemeinsamen Hund gibt es einen Umgangsanspruch – so urteilte jetzt das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22). 
Das Paar im vorliegenden Fall hatte sich gemeinsam einen Labrador gekauft. Nach der Trennung blieb das Tier bei einem der beiden Partner. Dessen Ex wollte sich jedoch auch weiterhin um den Hund kümmern und forderte einen regelmäßigen Umgang. Der Rüde sollte jeweils zwei Wochen im Wechsel bei beiden Besitzern leben.
Der ehemalige Partner verweigerte jedoch den Umgang. Seine Begründung: Der Hund sei ein Rudeltier und würde ihn, ähnlich wie in einem Rudel, als Hauptbezugsperson ansehen. Daher habe er allein Anspruch auf den Hund. In erster Instanz widersprach bereits das Amtsgericht Bad Dürkheim dieser Begründung. Auch das Landgericht Frankenthal stimmte in der Berufung nun einem Wechselmodell zu.
Auch wenn es sich ein Tier handele, so sei der Hund doch gemeinsames Eigentum, das während der Partnerschaft angeschafft worden war. Daher dürften auch beide Hundebesitzer weiterhin Teil an diesem Eigentum haben, so das Gericht. Sie dürften von dem Ex-Partner die Zustimmung zu einer "Benutzungsregelung nach billigem Ermessen" verlangen. Ein Wechselmodell, bei dem sich beide Besitzer abwechselnd zwei Wochen lang um das Tier kümmern, entspreche in diesem Fall den Interessen der Beteiligten. Auch eine Gefährdung des Tierwohls sei nicht zu erkennen.
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