Eine erkrankte Arbeitnehmerin wollte im Winter zum Briefkasten laufen, um ihre AU für den Arbeitgeber einzuwerfen, doch auf dem Weg dorthin stürzte sie und verletzte sich. Sie begab sich daraufhin in Behandlung und bezog später auch Krankengeld. Es sprang jedoch weder die gesetzliche Unfallversicherung für sie ein, noch wurden der Verletzten nachträglich die Behandlungskosten erstattet – trotz außergerichtlicher Bemühungen ihrer Krankenkasse. Anschließende Klagen beim Sozialgericht Potsdam und beim Landessozialgericht Berlin-Brandburg scheiterten ebenfalls. Die Gerichte waren sich einig, dass kein Arbeitsunfall vorliege, weil der Arbeitgeber die Zusendung der AU nicht konkret verlangt habe.
Sturz beim Einwerfen der AU zählt als Arbeitsunfall
(13.04.2023) Ein Sturz auf dem Weg zum Briefkasten gilt als Arbeitsunfall, wenn man die Absicht hatte, seinem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu schicken. Das Bundessozialgericht stellte im Fall einer Arbeitnehmerin klar, dass sich die Verletzte "zweifelsfrei" auf einem Betriebsweg befand (Az. B 2 U 1/21 R).
Revision beim Bundessozialgericht führt zum Erfolg
Schließlich legte die Versicherung der Frau Revision beim Bundessozialgericht ein und erzielte doch noch den Erfolg. Wie die Richter klarstellten, sei die Ablehnung der gesetzlichen Leistungen fehlerhaft gewesen. Sie verwiesen dabei auf § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Demzufolge sei die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen, ihren Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung zuverlässig zu informieren. Indem sie dieser Pflicht nachkommen wollte, hätte sie sich "zweifelsfre" auf einem Betriebsweg befunden. Demnach müsse der Sturz eindeutig als Arbeitsunfall zählen.
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