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Kündigungsgrund

Schimmel im Kinderzimmer

(12.11.2019) Kinder und Babys sind besonders anfällig für die gesundheitlichen Gefahren, die durch Schimmel entstehen können. Schimmel im Kinderzimmer kann für Mieter deshalb Anlass für eine fristlose Kündigung sein. Das Amtsgericht (AG) Bielefeld entschied nun, dass eine fristlose Kündigung bei Schimmel, welcher nicht durch den Mieter verursacht wurde, rechtens ist.

Kündigung nach Schimmelbefall

Aufgrund von Schimmel im Kinderzimmer kündigte ein Mieter aus Bielefeld fristlos seine Wohnung. Der Vermieter erkannte diese Kündigung nicht an. Deshalb wollte er sowohl die Miete bis zur fristgemäßen Beendigung des Mietvertrages, als auch Schadensersatz für die Beseitigung der Schimmelschäden geltend machen. Ein Sachverständiger sollte die Ursachen der Feuchtigkeit ausmachen. Denn grundsätzlich muss in solchen Fällen festgestellt werden, wer den Schimmel verursacht hat: Hat der Mieter sich falsch verhalten oder handelt es sich um bauliche Fehler, welche der Vermieter zu vertreten hat?

Mieter im Recht

Das AG Bielefeld gab im vorliegenden Fall dem Mieter Recht. Der Vermieter hatte zuvor behauptet, dass der Mieter die Wand selbst durchfeuchtet hätte. So habe er durch die fristlose Kündigung die vorgeschriebene Kündigungsfrist umgehen wollen. Der Sachverständige legte allerdings dar, dass der Mieter nicht für die feuchten Wände verantwortlich sei. Stattdessen ergaben seine Gutachten, dass die Feuchtigkeit eine Folge baulicher Mängel sei. Die Mieter durften aufgrund dessen die Wohnung vor dem regulären Ende des Mietvertrags kündigen.

Vermieter bleiben oft untätig

Schimmel ist gesundheitsschädlich. Deshalb sollten Sie, sobald Sie Schimmel in Ihrer Wohnung entdecken, umgehend Ihren Vermieter kontaktieren. Die Kosten für die Schimmelentfernung muss tragen, wer den Schimmel verursacht hat. Sind tatsächlich Sie als Mieter Schuld, etwa durch unregelmäßiges Lüften, müssen Sie mit hohen Entfernungskosten rechnen. Entsteht der Schimmel jedoch durch bauliche Mängel oder unsachgemäße Isolierung des Hauses, muss sich der Vermieter um die Entfernung des Schimmels kümmern und die Kosten tragen. Sollte Ihr Vermieter auch nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht auf Ihre Beschwerden reagieren und den Schaden beseitigen, besteht unter Umständen das Recht auf eine Mietminderung.

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