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Flugausfall

Airline muss auch Champagner zahlen

(11.09.2019) Stellen Sie sich vor, Sie sitzen mit gepackten Koffern und in freudiger Erwartung auf den wohlverdienten Urlaub am Flughafen, nur um dann über die Anzeigetafel zu erfahren, dass Ihr Flug gestrichen wurde.

So erging es kürzlich einem Paar, das von Göteborg nach Düsseldorf fliegen wollte. Doch die Reisenden machten das Beste aus der misslichen Lage und gönnten sich ein mehrgängiges Menü inklusive Champagnercocktails. Die Rechnung erhielt die Airline. Als diese nicht zahlen wollte, ging der Fall vor Gericht (Az. 27C 257/18).

Gericht: Ein gutes Essen ist angemessen

Im vorliegenden Fall waren die Reisenden nach der spontanen Annullierung des Flugs auf sich alleine gestellt. Die Airline sorgte weder für Verpflegung noch für eine Unterkunft. Aus diesem Grund buchten sich die Passagiere auf eigene Faust in einem nahegelegenen Hotel ein. Die Rechnung für die Übernachtung betrug knapp 300 Euro. Für ein Mehrgangmenü inklusive Champagner und Dessertwein gaben die Reisenden noch einmal 250 Euro aus. 

Nachdem die Airline sich weigerte, die Kosten zu erstatten, musste das Amtsgericht Düsseldorf entscheiden. Dieses stellte sich auf die Seite der Reisenden und erklärte, dass ihnen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von jeweils 250 Euro sowie die Übernahme der Hotel- und Restaurantkosten zustünden. Dass die Rechnung dabei etwas höher ausfiel, erachtete das Gericht nicht als Problem. Zu einem gelungenen Essen gehöre den Richtern zufolge nicht nur Wein oder Bier, sondern durchaus auch ein Glas Champagner und Dessertwein. Zusätzlich betonten die Richter, dass die Rechnung noch im Rahmen sei: Die Fluggäste hätten immerhin nur 45 Euro für Champagner ausgegeben, obwohl auch deutlich höherpreisige Varianten im Angebot gewesen wären.

Entschädigung bei Flugausfall

Zwar dürfte das großzügige Champagner-Urteil aus Düsseldorf wohl eher eine Ausnahme darstellen, doch lohnt sich im Falle eines annullierten oder stark verspäteten Flugs auch für Sie ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Diese greift immer dann, wenn Ihr Flug aus einem EU-Mitgliedsstaat gestartet ist oder wenn Sie in einem EU-Mitgliedsstaat gelandet sind und die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

Wird der Flug spontan gestrichen, stehen Ihnen gegebenenfalls die Übernahme von Hotel- und Verpflegungskosten zu. Zusätzlich dazu muss die Airline eine Entschädigung zahlen. Ihre Höhe richtet sich nach der Länge des Flugs: Bei einer Kurzstrecke von unter 1.500 Kilometern stehen Ihnen bis zu 250 Euro zu und bei einer Mittelstrecke ab 3.500 Kilometern bis zu 400 Euro. Die Entschädigung bei Langstreckenflügen ab 3.500 Kilometern beträgt bis zu 600 Euro je Fluggast. Sie haben drei Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei „außergewöhnlichen Umständen“ – wie etwa schlechten Witterungsbedingungen, politischen Unruhen oder Streiks – haftet die Airline nicht. Da die Fluggesellschaft in diesem Fall keine Schuld trifft, steht Reisenden keine Entschädigung zu.

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