Der Wagen des Halters stand deutlich länger auf einem Parkplatz, als es die Höchstparkdauer von einer Stunde erlaubte. Infolgedessen erhielt er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 30 Euro, gegen den er vor Gericht zog. Dort schwieg er allerdings zur Sache. Das AG Siegburg stimmte dem Bußgeld zu, ohne jedoch nachzuweisen, dass es tatsächlich der Halter war, der seinen Wagen abgestellt hatte. Es wurde sich lediglich auf Angaben im Bußgeldbescheid sowie auf ein Lichtbild des geparkten Autos berufen. Der Halter legte daraufhin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein – mit Erfolg.
Parkverstoß: Halter:in ist nicht automatisch schuld
(27.06.2024) Nur weil jemand Halter:in eines Fahrzeugs ist, heißt das noch nicht, dass er oder sie im Falle eines Parkverstoßes diesen auch verursacht haben muss. Mit dieser Begründung hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg auf (Az. 2 BvR 1457/23).
Verstoß gegen Willkürverbot
Das Urteil des Amtsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 im Grundgesetz, so die Begründung des BVerfG. Aus der Halter:inneneigenschaft allein könne nicht ohne Weiteres auf die Täter:innenschaft geschlossen werden. Zudem hätten weder die Angaben im Bußgeldbescheid noch das Lichtbild, welches lediglich den Wagen zeigte, ausreichend Beweiswert gehabt. Vielmehr hätte das Amtsgericht konkrete Angaben zum Verkehrsverstoß machen müssen, zum Beispiel, ob sich der Autofahrer oder die Autofahrerin durch aktives Tun oder ein Begehen durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Das BVerfG verwies die Sache damit an das Amtsgericht zurück.
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