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Neue Fahrgastrechte bei der Bahn: Das ändert sich

(25.05.2023) Der Zug hat Verspätung oder fällt gleich ganz aus – wer regelmäßig mit der Bahn fährt, kennt das Problem. Als Kund:in haben Sie in vielen Fällen Anrecht auf eine Rückerstattung und können zumindest einen Teil Ihres Geldes wiederbekommen. Doch ab Juni 2023 ändert sich hier einiges: Es sollen nicht nur neue Fristen gelten, sondern auch mehr Ausnahmen für Rückerstattungen. 
Die EU hat einer Reform zur Neuregelung der Fahrgastrechte im Bahnverkehr zugestimmt. So sollen unter anderem die Rechte der Bahngesellschaften denen anderer Transportunternehmen angeglichen werden. Die Änderungen der EU-Verordnung (2021/782) treten ab dem 7. Juni 2023 in Kraft und betreffen in erster Linie Entschädigungen für Zugausfälle und Verspätungen. Bahnkund:innen haben von der Neuregelung nicht nur Vorteile: Hatten Sie bisher ein Jahr Zeit, Ihren Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises geltend zu machen, sind es jetzt nur noch drei Monate. 

Unabhängig vom Grund der Verspätung konnten Sie bisher bei Verspätungen von mehr als einer Stunde 25 Prozent des Fahrpreises zurückfordern, bei mehr als zwei Stunden sogar 50 Prozent. Jetzt gibt es Ausnahmen: Haben außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht, müssen Bahnunternehmen zukünftig in der Regel keine Entschädigungen mehr zahlen. 

Als außergewöhnliche Umstände gelten unter anderem extreme Witterungsbedingungen, Pandemien oder die Schuld Bahnreisender, etwa durch unsachgemäßes Ziehen der Notbremse. Streiks der Bahnmitarbeitenden zählen nicht dazu. Sind außergewöhnliche Umstände der Grund für Verspätungen oder Zugausfälle, muss die Bahn belegen können, dass sie unvermeidbar waren, auch "wenn alle zumutbaren Maßnahmen" ergriffen worden wären. 

Gestärkt hat die EU die Rechte der Fahrgäste bei Umbuchungen auf einen späteren Anschlusszug. Diese sind jetzt auch bei anderen Anbietern möglich. Sie dürfen Ihre Weiterreise mit Verkehrsmitteln anderer Anbieter auch selbst organisieren und dem Bahnunternehmen in Rechnung stellen, sofern es der Umbuchung zugestimmt hat. Hat die Bahn Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des verspäteten Zuges oder dem Zugausfall über andere Reiseoptionen informiert, benötigen Sie keine Zustimmung für Umbuchungen. Flüge oder Mietwagen werden in der Verordnung allerdings nicht als zulässige Alternativen aufgeführt.

Auch für Anschlussverbindungen gibt es Verbesserungen: Haben Sie aufeinanderfolgende Zugfahrten mit verschiedenen Bahnunternehmen bei einem Anbieter gebucht, gilt das als Durchgangsfahrkarte. Sollten Sie aufgrund einer Verspätung den Anschluss verpassen, gelten Ihre Fahrgastrechte auf Erstattung oder alternative Reiseoptionen durchgängig auch für die Weiterfahrt. Weist der Anbieter allerdings in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass es sich bei den Tickets um einzelne Beförderungsverträge handelt, dann erwerben Sie keine Durchgangsfahrkarte und haben auch keine durchgängigen Rechte.

Die Reform betrifft im Hinblick auf Verspätungen oder Zugausfälle in erster Linie nur Entschädigungen. Unberührt bleibt die Regelung, dass Bahnunternehmen Hilfestellungen bei Zugausfällen oder Verspätungen von mehr als einer Stunde leisten müssen, zum Beispiel in Form von Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Geändert hat sich auch nicht, dass die Bahn Alternativen zur Weiterreise, oder wenn nötig die Unterbringung in einem Hotel organisieren muss. 

Die EU-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen, und zwar für den Fern- und Nahverkehr.

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