Der verärgerte Urlauber forderte vom Reiseveranstalter eine Entschädigung dafür, dass er die Anlage nicht so nutzen konnte, wie er sich das vorgestellt hatte. Er und seine Familie befolgten immerhin die Hotelregeln und zogen daher meist den Kürzeren. Der Reiseveranstalter sah darin jedoch keinen Reisemangel, sondern argumentierte nach dem Motto: Der frühe Vogel fängt eben den Wurm. Daraufhin klagte der Mann – mit Erfolg.
Das Amtsgericht Hannover gab dem Urlauber Recht: Der Reiseveranstalter müsse zwar nicht allen Gästen eine Liege garantieren, aber das Verhältnis zur Hotelauslastung müsse stimmen. Und: Die Liegen müssten von allen Gästen faktisch auch genutzt werden können, was in diesem Fall schlichtweg nicht möglich war.