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Google Shopping Anzeigen: Preis muss klar erkennbar sein

(22.06.2023) Bei einer Google Shopping-Anzeige muss für Kund:innen der Preis einschließlich der Umsatzsteuer eindeutig erkennbar sein. Der für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage angegebene Preis muss eindeutig vermitteln, dass er 0 Prozent Umsatzsteuer enthält und mit welchen Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz verbunden ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (Az. 6 W 9/23). 

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin vertreiben im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen. Beide Parteien bieten ihre Produkte über die Google Shopping-Suche an und bewerben sie mit Google Shopping-Anzeigen. In ihrer Anzeige warb die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0 Prozent Umsatzsteuer für die Batteriespeicher, ohne darauf hinzuweisen, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war. 

Den Antrag einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs unter Mitbewerber:innen lehnte das Landgericht Itzehoe ab. Denn die Leistung des Gerätes ließ das Landgericht darauf schließen, dass als Zielgruppe für den Kauf der Batteriespeicher in erster Linie Verbraucher:innen in Frage kommen, die eine Solaranlage im Heimbereich betreiben wollen. Gegenüber dieser Zielgruppe, für die der reduzierte Steuersatz gelte, sei die Werbung deshalb nicht irreführend. Unternehmerkund:innen hätten selten Speicherbedarf dieser Größe und seien ohnehin nur am Nettopreis interessiert, da sie in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig änderte die Entscheidung daraufhin ab und untersagte der Antragsgegnerin, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen Batteriespeicher für Photovoltaik zu bewerben, ohne in der Anzeige darüber zu informieren, wann das Angebot der Besteuerung von 0 Prozent Umsatzsteuer greift. 

Bisher konnten sich private Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Seit 1. Januar 2023 fällt für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen und dazugehörigen Batteriespeichern gemäß § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer mehr an und die Kleinunternehmerregelung ist nicht mehr nötig. Unter anderem gilt die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Gesamtbruttoleistung unter 30 kWp.

Laut OLG Schleswig stellt die Preisangabe in der Google Shopping-Anzeige ohne einen entsprechenden Hinweis auf die Bedingungen der nullprozentigen Umsatzsteuer eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Kund:innen dar. Davon gehe ein Anlockeffekt zumindest für Kleinunternehmer aus, die jedoch keinen Anspruch auf eine Erstattung der Vorsteuer haben. Den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen sah das OLG in § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet.

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