Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin vertreiben im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen. Beide Parteien bieten ihre Produkte über die Google Shopping-Suche an und bewerben sie mit Google Shopping-Anzeigen. In ihrer Anzeige warb die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0 Prozent Umsatzsteuer für die Batteriespeicher, ohne darauf hinzuweisen, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war.
Den Antrag einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs unter Mitbewerber:innen lehnte das Landgericht Itzehoe ab. Denn die Leistung des Gerätes ließ das Landgericht darauf schließen, dass als Zielgruppe für den Kauf der Batteriespeicher in erster Linie Verbraucher:innen in Frage kommen, die eine Solaranlage im Heimbereich betreiben wollen. Gegenüber dieser Zielgruppe, für die der reduzierte Steuersatz gelte, sei die Werbung deshalb nicht irreführend. Unternehmerkund:innen hätten selten Speicherbedarf dieser Größe und seien ohnehin nur am Nettopreis interessiert, da sie in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.