Google muss Links zu Falschinformationen löschen
Erpressung mit falschen Behauptungen
Hintergrund des aktuellen Urteils ist die Klage eines Ehepaars aus der Finanzdienstleistungsbranche vor dem Bundesgerichtshof. Eine US-amerikanische Website hatte kritisch über die Geldanlagen ihrer Investmentgesellschaft berichtet. Das Unternehmerpaar warf den Betreibern der Website vor, sie mit falschen Behauptungen erpresst zu haben und hatte Google dazu aufgefordert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Aufgrund der unklaren Faktenlage verweigerte Google dies jedoch.
Der deutsche Bundesgerichtshof fragte nun beim Europäischen Gerichtshof an, wie der Fall auf europäischer Ebene und in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung und den Schutz personenbezogener Daten zu beurteilen ist. Die Datenschutz-Grundverordnung schließt das Recht auf Löschung aus, wenn die Datenverarbeitung für die Ausübung des Rechts auf freie Informationen erforderlich ist. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information könne im Einzelfall allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn ein bedeutender Anteil der Informationen falsch sei, urteilte der EuGH.
"Recht auf Vergessen" bereits 2014 eingeräumt
Bereits 2014 gestand der EuGH Nutzern in einem Grundsatzurteil ein „Recht auf Vergessen“ zu. Bringt die Suche nach dem eigenen Namen im Internet sensible persönliche Inhalte zutage, können Betroffene diese aus den Suchergebnissen löschen lassen. Der Europäische Gerichtshof entschied 2019 jedoch, dass dies nur innerhalb der EU, aber nicht global gilt, beispielsweise für google.com.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt über die Klage des Ehepaars zu entscheiden und dabei das aktuelle Urteil des EuGH zu berücksichtigen.