Flugverspätung: Behörde kann Airline zu Entschädigung verpflichten

(06.10.2022) Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.09.2022 bestätigt: Nicht nur Gerichte, auch nationale Behörden dürfen Entschädigungsansprüche von Fluggästen bei Verspätungen gegenüber Airlines geltend machen. Vorausgesetzt, die Behörde wurde vom Staat dazu ermächtigt. Laut EuGH dürfen sich Fluggesellschaften und Kunden allerdings gegen die behördliche Entscheidung vor Gericht wehren.   

Die mehr als dreistündige Verspätung eines Fluges der polnischen Airline LOT von New York nach Budapest liegt dem EuGH-Urteil (C-597/20) zugrunde. Bei Verspätungen von über drei Stunden haben Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro. Mehrere Passagiere hatten die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige Behörde in Ungarn gebeten, ihre Ansprüche gegenüber LOT geltend zu machen. Die Behörde bestätigte den Verstoß gegen die Verordnung und forderte die Airline auf, jedem betroffenen Fluggast einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro zu zahlen.

Dagegen reichte die Fluggesellschaft LOT in Ungarn Klage ein – mit der Begründung, nur nationale Gerichte dürften Fluglinien zu Entschädigungszahlungen verpflichten. Der Hauptstädtische Gerichtshof in Budapest fragte den Europäischen Gerichtshof an, um zu klären, ob auch nationale Behörden dazu befugt seien. 

Der EuGH in Luxemburg entschied nun, dass nicht zwingend ein Gerichtsbeschluss nötig ist, sondern auch eine nationale Behörde das Recht hat, Entschädigungszahlungen bei Flugverspätungen anzuordnen. Vorausgesetzt, sie wurde vom jeweiligen Mitgliedstaat zur Durchsetzung der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 ermächtigt. Außerdem muss es sowohl Airlines als auch Kunden vorbehalten sein, die behördliche Entscheidung vor Gericht anzufechten. 

Im Sinne des Verbraucherschutzes sind Entschädigungssummen für Verspätungen oder Flugausfälle in der EU-Fluggastrechteverordnung pauschal geregelt. Passagiere, die von großen Verspätungen betroffen sind, sollen schnell und standardisiert entschädigt werden. Der EuGH begründete sein aktuelles Urteil auch entsprechend damit, dass zusätzliche Unannehmlichkeiten durch Schadenersatzklagen vermieden werden sollen. 

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