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"Dooring"-Unfall: Radfahrer trägt keine Mitschuld

(08.09.2022) 2,6 Millionen Verkehrsunfälle registrierte die Polizei 2017 in Deutschland. In einen davon war ein Radfahrer im Bergischen Land verwickelt. Er kollidierte mit der Tür eines parkenden Autos, die der Fahrer gerade öffnen wollte – ein sogenannter "Dooring"-Unfall. Nun entschied das Landgericht Köln: Der Radfahrer hat den Mindestabstand zum Auto eingehalten – und trägt damit keine Mitschuld (Az. 5 O 372/20).

Der Rennradfahrer fuhr im vorliegenden Fall an dem parkenden Auto vorbei, als der Fahrer des Wagens die Tür öffnete. Der Radfahrer zog sich bei dem Zusammenstoß zahlreiche schwere Verletzungen zu. Dadurch könne er weder seinen Beruf als Unfallchirurg normal ausüben noch als Triathlet am Schwimmtraining teilnehmen.

Der Autofahrer und seine Versicherung erkannten an, für 75 Prozent der Kosten zu haften. Jedoch trage auch der Fahrradfahrer eine Mitschuld. Schließlich sei erkennbar gewesen, dass der Autofahrer geparkt habe und die Tür öffnen wollte. Der Radfahrer sei nicht mit genug Abstand am Auto vorbeigefahren.
Der Fahrradfahrer ging auf diesen Vorschlag nicht ein und klagte.

Das Landgericht Köln gab dem Radfahrer nun Recht. Der Autofahrer und seine Versicherung müssen sämtliche Schäden ersetzen und zusätzlich ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro bezahlen.


Begründung: Der Autofahrer müsse sich so verhalten, dass beim Ein- und Aussteigen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Eine Mitschuld des Fahrradfahrers erkennt das Gericht nicht. Der Abstand zum Auto sei ausreichend gewesen – es genügen in der Regel 50 Zentimeter, damit die Tür leicht geöffnet werden kann. Er müsse nicht davon ausgehen, dass die Autotür vollständig geöffnet wird. Auch dass der Rennradfahrer schneller unterwegs war als ein durchschnittliches Fahrrad, lies das Gericht nicht gelten. Dies nicht zu bemerken, sei eine grobe Unachtsamkeit des Autofahrers. 

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