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Digitaler Nachlass

Facebook muss Zugang auf Profil gewähren

(17.09.2020) Egal ob WhatsApp, Instagram oder Facebook – wir hinterlassen zahlreiche Spuren im Netz, die auch nach unserem Tod zurückbleiben. Vor allem für Eltern ist es ein mühsamer Weg, Einblicke in das digitale Leben ihrer verstorbenen Kinder zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Hinterbliebenen nun gestärkt: Facebook muss Angehörigen den direkten Zugriff auf das Konto der verstorbenen Kinder gewähren. (Az. III ZB30/20)

Dass Eltern ein Recht auf das digitale Erbe ihrer Kinder haben, ist nicht neu. Bereits 2018 entschied der BGH in einem Rechtsstreit, dass Facebook den Eltern eines 15-jährigen Mädchens, das in einem U-Bahnhof ums Leben gekommen war, den Zugriff auf das gesperrte Benutzerkonto gewähren müsse. Mit dieser Grundsatzentscheidung stellten die Karlsruher Richter den digitalen Nachlass dem analogen gleich. 

14.000-seitiges Datendokument reicht nicht aus 

Damit war der Rechtsstreit jedoch nicht beendet. Facebook übergab den Eltern lediglich einen USB-Stick mit einem 14.000-seitigem-PDF-Dokument. Mit diesem wilden Datenwust konnten die Eltern nur wenig anfangen und vor allem keine Anhaltspunkte finden, ob ihre Tochter möglicherweise Selbstmord begangen hatte. Erneut forderten sie den direkten Zugriff auf das Profil ihrer Tochter. Facebook hatte nämlich das aktive Konto der Verstorbenen in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt, so dass sich niemand mehr darin anmelden konnte.

Der Begriff „Zugang“ ist wörtlich zu nehmen

Nachdem Facebook auch der Aufforderung des Berliner Landgerichts nicht nachkam und den Eltern den „Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten“ nicht gewährte, urteilte nun der BGH. In seinem Beschluss vom 27. August 2020 entschied er, dass die Eltern auf das Profil auf dieselbe Art und Weise Zugriff haben müssen, wie einst ihre Tochter. Ein bloßer USB-Stick reicht hier nicht mehr aus. Denn der Begriff „Zugang“ sei wörtlich zu nehmen. Sprich: Die Eltern müssen in das Konto ihrer Tochter „hineingehen“ können und sich durch die zahlreichen Messenger-Nachrichten, Statusmeldungen, Kommentare und Fotos klicken dürfen. 

Bei dieser sprachlichen Auslegung stützte sich der BGH auf § 1922 BGB, wonach die Eltern als Erben im Wege der Universalsukzession in das Vertragsverhältnis eingetreten sind und als neue Kontoberechtigte gelten. Aktiv nutzen dürfen sie das Konto natürlich nicht – aber dazu bestünde auch keine Sorge, ergänzte der BGH in seinem Beschluss. 

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