Sozialreform kommt doch: Bürgergeld startet im Januar

(01.12.2022) Nachdem es zwischenzeitlich schon gestoppt war, kommt es nun doch: das Bürgergeld. Ab Januar 2023 startet der Hartz IV-Nachfolger. Zunächst herrschte Uneinigkeit im Bundesrat, nun ist aber ein Kompromiss gefunden. Was die Neuerungen beim Bürgergeld sind, wer es beziehen darf und weitere Informationen lesen Sie hier. 
Das Bürgergeld soll als Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen oder als Unterstützung, wenn das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Damit soll ein gewisser Lebensstandard sichergestellt werden. Wer bereits Hartz IV oder Sozialgeld bekommen hat, wird auch das Bürgergeld erhalten und muss keinen neuen Antrag stellen. Wer bisher keine Unterstützung bekommen hat und künftig das Bürgergeld erhalten möchte, muss es allerdings beantragen.

Das Bürgergeld gibt es ab 1. Januar 2023, einige Elemente greifen aber erst ab Juli, zum Beispiel die Möglichkeit auf Weiterbildungsgeld. 

Die Sätze für das Bürgergeld sehen wie folgt aus:  

  • Alleinstehende Erwachsene: 502 € 
  • Eheleute und Partner in einer Lebensgemeinschaft: 451 € 
  • Erwachsene unter 25, die bei ihren Eltern leben: 402 €
  • Kinder und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren : 420 €
  • Kinder und Jugendliche von 6 bis 13 Jahren: 348 €
  • Kinder unter 6 Jahren: 318 € 

Wenn Sie arbeitssuchend sind und Bürgergeld beziehen, müssen Sie nicht jeden Job annehmen. Stehen Ihre Chancen mit einer Aus- oder Weiterbildung besser als mit einem Aushilfsjob, müssen Sie diesen nicht zwingend annehmen. Der sogenannte "Vermittlungsvorrang", der bisher beim Hartz IV galt, fällt weg. Zudem gibt es bis zu drei Jahre lang ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro plus eventuelle Prämien für Abschlüsse.

Treten Sie allerdings eine zumutbare Stelle nicht an, drohen Ihnen Sanktionen – bereits ab Tag eins. Ursprünglich war eine Schonfrist geplant, die durch den geschlossenen Kompromiss nun entfällt. Ihre Leistungen können um bis zu zehn Prozent gekürzt werden, bei einer weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres um 20 Prozent, bei einem dritten Verstoß sogar um 30 Prozent. 

Bis zu 100 Euro dürfen Sie ohne Einschränkung dazuverdienen. Alles Weitere wird prozentual angerechnet.

Ihr Erspartes müssen Sie grundsätzlich einsetzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Allerdings gibt es ein sogenanntes "Schonvermögen", das Sie nicht verwenden müssen. In der sogenannten "Karenzzeit" von einem Jahr dürfen Sie als Antragsteller künftig 40.000 Euro behalten. Für jedes weitere Haushaltsmitglied sind es 15.000 Euro. Dabei zählt die Summe des gesamten Haushaltes, nicht der einzelnen Person. Braucht also ein Haushaltsmitglied sein Budget nicht auf, bleibt die Summe für die anderen. Nach den zwölf Monaten beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für alle.

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