Wie Sie Ihren Vertrag fristgerecht kündigen müssen, verdeutlichen unsere Beispiele:
Beispiel 1:
- Vertragslaufzeit: 1 Jahr
- Versicherungsbeginn: 01.09.2022
- Kündigungsfrist: 3 Monate
- Frühestmögliche Kündigung: zum 01.09.2023
- Kündigungseingang bei der Versicherung: spätestens 31.05.2023
Ihre Hausratversicherung hat eine Vertragslaufzeit von einem Jahr und Ihr Versicherungsschutz begann am 01.09.2022. Dann können Sie regulär frühestens zum 01.09.2023 kündigen. Die textliche Kündigung muss dann bis spätestens zum 31.05.2023 bei Ihrer Versicherung eingegangen sein. Verpassen Sie die Frist, verlängern sich die meisten Verträge um mindestens ein Jahr, so dass Sie in diesem Fall dann regulär erst wieder zum 01.09.2024 kündigen könnten.
Beispiel 2:
- Vertragslaufzeit: 3 Jahre
- Versicherungsbeginn: 01.09.2022
- Kündigungsfrist: 3 Monate
- Frühestmögliche Kündigung: zum 01.09.2025
- Kündigungseingang bei der Versicherung: spätestens 31.05.2025
Ihre Hausratversicherung hat am 01.09.2022 begonnen. Erst drei Jahre später (vereinbarte Vertragslaufzeit von drei Jahren) können Sie kündigen. Regulär demnach frühestens zum 01.09.2025. Die textliche Kündigung muss dann spätestens bis zum 31.05.2025 bei Ihrer Versicherung eingegangen sein. Verpassen Sie die Frist, verlängern sich die meisten Verträge um ein weiteres Jahr, so dass Sie in diesem Fall dann regulär erst wieder zum 01.09.2026 kündigen könnten.
Sonderkündigungsrecht nutzen
Neben der regulären Kündigung können Sie Ihren Vertrag früher kündigen, wenn Sie zum Beispiel
- einen Schadensfall hatten: Nach einem Schadensfall dürfen Sie Ihre Versicherung vorzeitig kündigen. Unabhängig davon, ob die Versicherung den Schaden übernommen oder abgelehnt hat.
- Ihr Beitrag durch die Versicherung erhöht wird, ohne dass sich die Leistung anpasst: Hier gilt ebenfalls das Sonderkündigungsrecht. Aber: Ihre Versicherung darf die Versicherungssumme jährlich an die Lebenshaltungskosten anpassen. Sie können der Erhöhung dann lediglich widersprechen, aber Ihren Vertrag auf dieser Grundlage nicht außerordentlich kündigen. Haben Sie Widerspruch gegen die Erhöhung eingelegt, bezahlen Sie Ihren alten Beitrag, laufen jedoch Gefahr, unterversichert zu sein.
In diesen Sonderfällen beträgt die Kündigungsfrist dann meist einen Monat.