Grob fahrlässig handelt, wer in hohem Maße unbedacht und unvorsichtig agiert und somit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Ein solches Verhalten kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person
PDF zum Download: „So vermeiden Sie grob fahrlässiges Handeln“
Wer grob fahrlässig handelt, verletzt die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Bei leichter (einfacher) Fahrlässigkeit lassen Sie die gebotene Sorgfalt zwar ebenfalls außer Acht, jedoch in geringfügigem Maße.
Ein Beispiel: Eine Pfanne mit heißem Fett steht auf dem eingeschalteten Herd, das Telefon klingelt und Sie verlassen kurzfristig den Raum, um den Anruf entgegenzunehmen. Während Ihrer kurzen Abwesenheit entzündet sich ein Feuer auf dem Herd, es entsteht ein größerer Brandschaden. In diesem Fall liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Die Tatsache, dass Sie jedoch anfangs die Pfanne beobachtet und den Raum nur kurz verlassen haben, macht Ihr Handeln zu einem einfach fahrlässigem.
Zur groben Orientierung dient diese Faustformel: Ist eine angemessene Reaktion auf einen Schadensvorgang „Das kann jedem mal passieren“, liegt vermutlich eine einfache Fahrlässigkeit vor. Heißt es „So etwas darf einfach nicht passieren“, wurde eher grob fahrlässig gehandelt. Der Versicherungsnehmer ist hier aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen.
Wer vorsätzlich handelt, nimmt Folgen billigend in Kauf beziehungsweise führt sie willentlich herbei. Liegt einem Schaden nachweislich vorsätzliches Handeln zugrunde, haftet der Versicherer nicht. Die Beweispflicht bei Vorsatz liegt auf Seiten des Versicherers, da dies in der Regel einen Ausschluss darstellt. Bei grob fahrlässigem Handeln haftet der Versicherer je nach Verschulden anteilig, voll oder auch gar nicht.
Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben und dort in den Versicherungsbedingungen benannt sind.
Eine typische Obliegenheit bei der Hausratversicherung ist zum Beispiel, dass sich der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit verpflichtet, die Wohnung zu heizen, um Kälteschäden zu vermeiden. Tut er dies nicht, liegt eine vertragliche Obliegenheitsverletzung vor. Ob der Versicherer dann in der Leistungspflicht ist, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.
Tipp: Damit Sie sich den Schutz Ihrer Hausratversicherung uneingeschränkt erhalten, müssen Sie die im Vertrag aufgeführten Obliegenheiten beachten bzw. sich bei Ihrer Versicherung nach dem Schutz erkundigen.
Die Absicherung von Folgen grob fahrlässigen Handelns ist nicht immer Bestandteil einer Hausratversicherung. Ein entsprechender Schutz – also der Verzicht auf Anrechnung grober Fahrlässigkeit – kann jedoch je nach Tarif abgeschlossen werden.
Abhängig von der Versicherungsgesellschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten, Schäden zu versichern, die Folge grob fahrlässigen Verhaltens sind:
In der Allianz Hausratversicherung sind Schäden durch grobe Fahrlässigkeit in folgenden Tarifen bis zur Versicherungssumme versichert:
Ob und in welcher Höhe die Versicherungsgesellschaft einen Schaden infolge grob fahrlässigen Verhaltens zahlt, hängt davon ab, ob es in der Hausratpolice mitversichert ist. Wichtig ist auch, dass Sie bei Vertragsabschluss darauf achten, bis zu welcher Höhe die Versicherung einen Schaden aufgrund grob fahrlässigen Handelns zahlt.
Ist die Summe nämlich zu niedrig, bleiben Sie am Ende im Zweifelsfall dennoch auf hohen Kosten sitzen, und der restliche Teil der Schadensumme wird um den Grad Ihres Verschuldens gekürzt – obwohl Sie grobe Fahrlässigkeit in Ihrem Vertrag abgedeckt haben. Lassen Sie sich hierzu am besten fachkundig beraten.
Ist grobe Fahrlässigkeit in der Hausrat-Police nicht enthalten, übernimmt die Versicherung im Schadensfall nicht die volle Summe des Schadens. Stattdessen kürzt sie ihre Leistung – abhängig von der Schwere des Verschuldens.
Nicht selten liegt diese Kürzung bei 50 Prozent und nicht selten werden solche Versicherungsfälle vor Gericht entschieden. Nachweisbare mildernde oder belastende Umstände verschieben die Kürzungsquote dann nach oben oder unten.
Sie haben das Haus verlassen, während die Waschmaschine lief. In dieser Zeit kam es zu einem Wasserschaden in Höhe von 3.000 Euro. Die Versicherung geht von grob fahrlässigem Verhalten aus und kürzt ihre Leistungen daher um 40 Prozent.
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Eckdaten | |
Gesamtschaden (Wasserschaden) | 3.000 € |
Volle Kostenerstattung | 100 % |
Leistungskürzung wg. grober Fahrlässigkeit | 40 % |
Anteilige Kostenübernahme | 60 % |
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Berechnung | |
Gesamtschaden: 3.000 € x Anteilige Kostenübernahme: 60 % ______________________________ Volle Kostenerstattung: 100 % |
= Kostenübernahme: 1.800 € |
Statt des Gesamtschadens von 3.000 Euro übernimmt der Versicherer also anteilig nur 1.800 Euro. Die Differenz müssen Sie selbst tragen.
Beim wem grobe Fahrlässigkeit in der Hausratpolice enthalten ist und wer sich so umfassend absichert, dem werden die Kosten im Schadensfall komplett erstattet. Der Versicherer zahlt in diesen Fällen den Schaden ohne Abzüge bis zur vereinbarten Summe. Das heißt: Er nimmt keine Kürzung aufgrund von grober Fahrlässigkeit vor.