Ein junges Paar hält sich im Arm und lächelt sich fröhlich an. Im Hintergrund sieht man ihr neues Haus, sie hält den neuen Hausschlüssel in der Hand.
Sicherheit für Ihre Bau­finanzierung

Grund­schuld

Die Beratung zu einer Baufinanzierung erfolgt ausschließlich durch Personen mit ausgewiesener Baufinanzierungs-Expertise. Deshalb wird Ihr:e Ansprechpartner:in vor Ort bei Bedarf eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Allianz hinzuziehen.
  • Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zur Grundschuld. Die Allianz bietet nicht alle der hier genannten Produkte und Varianten an.
  • Unter einer Grundschuld versteht man die Belastung eines Grundstücks zur Finanzierung eines Baukredits oder Darlehens. Sie dient der Bank im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin als Sicherheit und kann erst dann gelöscht werden, wenn Sie Ihren Kredit/Ihr Darlehen abbezahlt haben.
  • Die Grundschuld ist wie die Hypothek ein Grundpfandrecht. Sie wird notariell beurkundet und über eine Grundbuchbestellung vom Grundbuchamt ins Grundbuch einer Immobilie eingetragen.
  • Es gibt verschiedene Grundschuldarten, abhängig von den Gläubiger:innen und der Art des Grundbucheintrags: Eigentümer- und Fremdgrundschuld sowie Buch- und Briefgrundschuld. Bei mehreren Grundschuld-Einträgen spielt bei einer Zwangsvollstreckung zudem noch die Rangfolge der Grundschuld eine Rolle.
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Was ist Grundschuld?
Eine Grundschuld meint die dingliche Belastung eines Grundstücks und ist in aller Regel Voraussetzung für einen Kredit zum Hausbau oder Hauskauf.
Illustration - Eine dunkelhaariger Mann mit einem blauen Shirt hat eine Sprechblase mit einem Fragezeichen neben seinem Kopf.

Zur Erklärung: Eine Grundschuld dient der Bank als Absicherung für ein Darlehen oder einen Baukredit. Wollen Sie sich von Ihrer Bank Geld für den Kauf einer Immobilie oder den Bau eines Hauses leihen, verlangt diese dafür Sicherheiten. Dazu gehört die Eintragung einer sogenannten Sicherungsgrundschuld im Namen der Bank und in Höhe des Kreditvolumens in das Grundbuch des Hauses oder Grundstücks.

Wie funktioniert die Grundschuld?

Eine Grundschuld erlaubt es dem Kreditgeber im Falle einer Zahlungsunfähigkeit das Haus zu versteigern, um mit dem Erlös aus der Versteigerung die offene Kreditsumme plus Zinsen zu begleichen. Damit gehört die Grundschuld zu den Grundpfandrechten und wird ins Grundbuch der Immobilie eingetragen. Erst wenn der Sicherungszweck wegfällt, d. h. der Kredit oder das Darlehen abbezahlt sind, kann der Grundstückseigentümer die Grundschuld wieder löschen lassen.

Illustration - Eine dunkelhaariger Mann mit einem blauen Shirt hat eine Sprechblase mit einem Fragezeichen neben seinem Kopf.
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Welche Formen der Grund­schuld gibt es?
Abhängig vom jeweiligen Grundschuldgläubiger (Eigentümer- oder Fremdgrundschuld) und dem Vorhandensein eines Grundschuldbriefs (Buch- oder Briefgrundschuld) gibt es verschiedene Arten von Grundschuld:
Eine Grundschuld, die nicht der Bank oder einem Dritten, sondern Ihnen als Eigentümer:in gehört, ist eine Eigentümergrundschuld. Sie liegt z.B. dann vor, wenn Sie Ihr Baudarlehen komplett abbezahlt haben, also der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist und die Bank Ihnen die Grundschuld zurück gewährt hat.
Die Fremdschuld ist das Gegenteil der Eigentümergrundschuld und der Standardfall der Grundschuld. Sie besteht dann, wenn Sie zugunsten Ihrer Bank eine Grundschuld als Kreditsicherheit ins Grundbuch eintragen lassen.
Im Gegensatz zur Fremd- und Eigentümergrundschuld bezeichnen Buch- und Briefgrundschuld keine eigenständigen Grundschuldarten. Sie beziehen sich lediglich auf die Ausgestaltung der Grundschuld: Bleibt es bei einer einfachen Grundbucheintragung, d. h. einer Grundschuld ohne Brief, spricht man von einer Buchgrundschuld. Diese Form der Grundschuld hat sich in der Praxis etabliert.
Wer stellt einen Grundschuldbrief aus? Bei der Briefgrundschuld erhält der Kreditgeber bzw. die Bank zusätzlich zum Grundbucheintrag einen Grundschuldbrief. Was ist der Grundschuldbrief? Der Grundschuldbrief ist eine Urkunde, die den Inhaber der Grundschuld sowie deren Höhe ausweist. Der Grundschuldbrief wird in aller Regel bei der Bank aufbewahrt. Nach Rückzahlung des Darlehens sendet die Bank den Grundschuldbrief zusammen mit einer Löschungsbewilligung an den Sicherungsgeber zurück. Eine Briefgrundschuld ist deutlich einfacher an eine:n andere:n Gläubiger:in übertragbar als eine Buchgrundschuld. Ein Verlust des Grundschuldbriefs bedeutet erheblichen Aufwand zur Wiederbeschaffung der mit hohen Kosten und Zeitaufwand verbunden ist.
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Grundschuld eintragen: Ablauf, Dauer, Kosten
„Grundschuldbestellung“ nennt man den Vorgang, bei dem der Notar oder die Notarin einen Grundbucheintrag der Grundschuld durch das Grundbuchamt veranlasst.
Um eine Grundschuld einzutragen, erstellt der Kreditgeber ein sogenanntes Grundschuldbestellungsformular. Auf dessen Basis setzt der oder die Notar:in eine Grundschuldbestellungsurkunde auf. Die von den Käufer:innen des Grundstücks bzw. der Immobilie unterzeichnete Urkunde wird anschließend beim Grundbuchamt eingereicht, das die Grundschuld dann im Grundbuch einträgt. Im Anschluss erhält wiederum der Darlehensgeber die Grundschuldbestellungsurkunde sowie einen aktualisierten Grundbuchauszug und kann den Kredit oder das Baudarlehen an Sie auszahlen.

Eine Sicherungsgrundschuld bzw. einen Grundbucheintrag löschen lassen können Sie nur, wenn Sie Ihre Baufinanzierung komplett abbezahlt haben. Nach vollständiger Kreditrückzahlung haben Sie als Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückgewähr bzw. Grundbuchlöschung der Grundschuld. Die Bank erteilt Ihnen hierfür eine Löschungsbewilligung. Diese Löschungsbewilligung legen Sie Ihrer Notarin oder Ihrem Notar vor, der dann die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt veranlasst.

Grundschuld löschen – Kosten: Als Eigentümer:in müssen Sie die Notarkosten sowie die Kosten der Grundbuchlöschung selbst zahlen. Rechnen Sie hierfür mit etwa 0,2 Prozent der Summe der Grundschuld. Beispiel: Bei einer eingetragenen Grundschuld von 250.000 Euro wären das ca. 500 Euro.

Die Kosten für die Bestellung und die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind abhängig von verschiedenen Faktoren, wie Grundschuldsumme, Kosten und Gebühren für Beglaubigung und Beurkundung. 

Faustregel: Hauskäufer:innen können 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises für Grundbuchgebühren und Notarkosten rechnen – inklusive Eigentümerumschreibung und weiterer notarieller Betreuung. Die Grundschuldbestellung an sich beläuft sich auf 0,8 bis ca. 1,0 Prozent des Kaufpreises. Wer die Grundschuldkosten im Voraus kalkulieren will, kann einen Online Grundbuchrechner zur Hilfe nehmen oder sich an den Gebührensätzen aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) orientieren.

Die Grundschuld dient der Bank, die Ihnen einen Immobilienkredit oder ein Darlehen gibt, als Sicherheit. Sie entspricht daher meist der Höhe des Darlehensbetrages. Eine Grundschuld ist jedoch nicht automatisch an eine bestimmte Forderung gekoppelt. Das bedeutet: Neben der Baufinanzierung kann eine Grundschuld auch einen überzogenen Dispo-Kredit oder sonstige Schulden mit absichern.
Grundsätzlich ist es nur bei einem Verkauf eines Hauses oder Grundstücks wichtig, die Grundschuld löschen zu lassen, damit der neue Käufer bzw. die neue Käuferin einen „sauberen“ Grundbucheintrag vorfindet. Doch eine Löschung der Grundschuld kostet ähnlich viel wie die Grundschuldbestellung selbst. Es kann also durchaus sinnvoll sein, die Grundschuld nicht löschen zu lassen. Der Vorteil: Eine „alte“ Grundschuld lässt sich in der Regel bei einer zukünftigen Kreditaufnahme wiederverwenden (Revalutierung). Eine solche Übertragung ist deutlich günstiger als eine neue Grundschuldbestellung.
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Ordnung muss sein
Abhängig vom jeweiligen Grundschuldgläubiger (Eigentümer- oder Fremdgrundschuld) und dem Vorhandensein eines Grundschuldbriefs (Buch- oder Briefgrundschuld) gibt es verschiedene Arten von Grundschuld:
 
Bevor Sie ein Grundstück kaufen, ist es erforderlich, das Grundbuch zu überprüfen, um festzustellen, ob Belastungen wie eine Grundschuld oder ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen sind und ob Wegerechte vorliegen. Diese Einsichtnahme nimmt in aller Regel die Notarin oder der Notar für Sie vor. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem jedes einzelne Grundstück in Deutschland mit einem eigenen Grundbuchblatt geführt wird. Ändern sich durch einen Verkauf die Besitzverhältnisse an einem Grundstück oder erfolgt eine Belastung durch Grundschulden oder Hypotheken, wird dies vom zuständigen Grundbuchamt im Grundbuch vermerkt.

Unter Wegerecht wird das Recht verstanden, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu überqueren, um zu seinem bzw. ihrem eigenen Grundstück zu gelangen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein großes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke unterteilt wird und der eine Grundstücksbesitzer bzw. die -besitzerin sonst keinen öffentlichen Zugang zu seinem bzw. ihrem Grundstück hat.

Das Recht, einen Grundbucheintrag einzusehen, haben grundsätzlich juristische Personen mit einem berechtigten und nachweisbaren Interesse an einer Immobilie bzw. einem Grundstück. Neben Notaren, Notarinnen, Behörden, Gerichten und staatlichen Vermessern zählen hierzu die aktuellen Eigentümer:innen sowie unter Umständen die Kaufinteressenten eines Grundstücks.

Als ernsthafter Kaufinteressent erhalten Sie in der Regel vom Verkäufer oder der Makler:in einen aktuellen Grundbuchauszug.

Wichtig: Dieser sollte zum Zeitpunkt des Kaufs allerdings nicht älter als 14 Tage sein. Bei älteren Auszügen können Sie sich nicht sicher sein, dass in der Zwischenzeit nicht noch neue Einträge hinzugekommen sind, z. B. bei finanziellen Schwierigkeiten des Verkäufers bzw. der Verkäuferin.

Alternativ können Sie die Einsicht ins Grundbuch eines Hauses auch direkt über das Grundbuchamt beantragen. Hierfür benötigen Sie einen Nachweis über Verhandlungen zum Kaufpreis; die entsprechende Bescheinigung erhalten Sie von den Makler:innen. Damit können Sie per Brief oder Fax, dank elektronischem Grundbuch inzwischen aber auch online über die elektronischen Grundbuchämter einen Grundbuchauszug beantragen.

Schließlich bleibt Ihnen noch der Antrag auf Grundbucheinsicht über Ihren Notar oder Ihre Notarin, der Ihr berechtigtes Interesse kennt, dafür allerdings zusätzliche Gebühren berechnet.

Der Grundbucheintrag gliedert sich in drei Abteilungen:

  • Abteilung I: Eigentumsverhältnisse
  • Abteilung II: Lasten und Beschränkungen (z. B. Wegerechte, Erbbaurechte, Auflassungsvormerkung)
  • Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken (Sicherung einer Baufinanzierung)

Eine Grundschuld wird vom Grundbuchamt in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.

Je nachdem, ob es sich um eine beglaubigte oder nicht beglaubigte Kopie bzw. einen einfachen oder amtlichen Ausdruck handelt, müssen Sie mit ca. 10-20 Euro rechnen. Online-Auszüge sind mit etwa 30-50 Euro etwas teurer, die Kosten variieren allerdings je nach Anbieter. Um einen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt vor Ort direkt einzusehen, entstehen keine Kosten.
Ein Grundbucheintrag kann nur bei besonderen Vorkommnissen geändert werden. Der Grundbucheintrag wird zum Beispiel dann geändert, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern und ein Kaufvertrag vorliegt.
Grundsätzlich gilt: Jede Maßnahme muss im Grundbuch lesbar bleiben. Das bedeutet für die Dauer des Grundbucheintrags: Ob Verkauf des Hauses oder Tod der Eltern und damit Änderung der Eigentumsverhältnisse wegen Erbfall – sämtliche Einträge und Änderungen werden nie komplett entfernt. Eine Eintragung im Grundbuch kann jedoch auf Antrag gelöscht werden. Eine Löschung wird dann in Form eines Löschungsvermerks und einer „Rötung“ in der dafür vorgesehenen Spalte eingetragen, d. h. jede Zeile oder der ganze Textblock werden rot unter- bzw. gestrichen.
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Was ist der Unterschied?
Wie die Grundschuld gehört auch die Hypothek zu den Grundpfandrechten. Sie dient ebenfalls zur Absicherung eines Baudarlehens oder Immobilienkredits, muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Doch was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek? Eine Hypothek ist akzessorisch zur Darlehensschuld. Das bedeutet: Sie sinkt parallel zur Restschuld des Darlehens und erlischt schließlich komplett. Eine Grundschuld hingegen wird nicht automatisch gelöscht, wenn Sie die Kreditforderung Ihrer Bank komplett getilgt haben, sondern besteht weiterhin.
Ein junges Paar lässt sich von einer jungen Frau mit Brille, Bleistift, iPad sowie Grafiken und Tabellen in der Hand beraten.
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Grundschuld statt Hypothek? Der folgende Vergleich zeigt, dass es gute Gründe gibt, warum die Grundschuld die Hypothek bei der Kreditabsicherung von Bauprojekten oder Immobilienkäufen fast vollständig abgelöst hat.

Die Vorteile der Grundschuld im Überblick:

  • Flexible Nutzung: Eine Grundschuld wird im Gegensatz zur Hypothek nach Tilgung des Baukredits nicht automatisch gelöscht. Eine eingetragene und komplett oder auch nur teilweise zurückgezahlte Grundschuld kann somit zur Absicherung eines anderen Darlehens genutzt und an eine andere Bank abgetreten werden.
  • Geringere Kosten: Eine eingetragene Grundschuld für eine Ab- oder Teilabtretung zu nutzen, ist deutlich günstiger als die Neueintragung einer Grundschuld. Gleiches gilt, wenn die Grundschuld nach kompletter Rückzahlung des Darlehens nicht gelöscht, sondern bei einer zukünftigen Kreditaufnahme wieder genutzt wird.
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Rang­ordnung im Grund­buch
Kann ein:e Schuldner:in oder Kreditnehmer:in seine Raten nicht mehr bezahlen, hat der Kreditgeber bzw. die Bank bei einer eingetragenen Grundschuld das Recht, eine Zwangsvollstreckung in die Wege zu leiten. Ob die Bank bei einer Zwangsversteigerung allerdings ihr Geld wiederbekommt – und wenn ja, wieviel, hängt davon ab, auf welchem Rang ihre Grundschuld im Grundbuch steht.
Finden sich im Grundbuchauszug bereits Einträge zu Grundschulden oder anderen Rechten Dritter, werden die Gläubiger:innen beim Verkauf des Hauses nach der Rangfolge bedient. Dabei haben ältere Einträge das Vorrecht vor jüngeren. Die größte Sicherheit bietet demnach der Eintrag einer Grundschuld im ersten Rang. Deshalb bestehen viele Darlehensgeber auf einem solchen erstrangigen Darlehen.
Beispiel
Im Grundbuch einer Immobilie sind eine Grundschuld im ersten Rang von 280.000 Euro und eine zweite über 100.000 Euro eingetragen. Bei einer Zwangsversteigerung bringt das noch unfertige Haus 250.000 Euro ein. Damit geht die zweite Bank leer aus, während die erste immerhin 250.000 Euro erhält.
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Sicherheit für die Sicherheit
Grundschuldzinsen sind in Wirklichkeit eine Vorsichtsmaßnahme der Bank. Sie dienen als Sicherheit, falls bei einer etwaigen Zwangsversteigerung unvorhergesehene Kosten anfallen oder das Zinsniveau steigt. Grundschuldzinsen werden von den Banken als Erhöhung für eine Grundschuld angesetzt und zusammen mit dieser ins Grundbuch eingetragen. Mit einem Zinssatz von etwa 15 Prozent jährlich liegen Grundschuldzinsen meist weit über den Darlehenszinsen, haben damit aber nichts zu tun.
Ausschnitt einer Frau mit gepunkteter Bluse, die am Schreibtisch etwas ausrechnet. Vor ihr liegen Laptop, Taschenrechner, Stift und Papier, sie tippt gerade etwas in den Taschenrechner.

Für Immobilienkäufer:innen, Bauherrinnen und Bauherren besteht kein Grund zur Sorge: Solange Sie die Raten für Ihre Baufinanzierung ordnungsgemäß und fristgerecht zurückzahlen und Ihr Darlehen tilgen, sind die Grundschuldzinsen für Sie praktisch nicht relevant.

Einmalige Nebenleistungen

Was ist der Unterschied zwischen Grundschuldzinsen und Nebenleistungen?
Bei den sogenannten einmaligen Nebenleistungen handelt es sich um einen zusätzlich zu den Grundschuldzinsen festgelegten Betrag – je nach Bank zwischen fünf und zehn Prozent der gesamten Darlehenssumme. Die Grundschuld Nebenleistung spielt wie die Grundschuldzinsen nur bei einer Zwangsvollstreckung eine Rolle. Damit deckt die Bank die Kosten für die Zwangsversteigerung ab, der Betrag wird in diesem Fall sofort fällig.
 
Das heißt: Bei einem Verkauf müssen die Kreditnehmer:innen der Bank maximal die Summe zurückzahlen, die als Restschuld (plus rückständiger Darlehens- und Verzugszinsen) noch offen ist. Bei höherem Verkaufserlös bekommen sie die Differenz von der Bank ausgezahlt. 
Ausschnitt einer Frau mit gepunkteter Bluse, die am Schreibtisch etwas ausrechnet. Vor ihr liegen Laptop, Taschenrechner, Stift und Papier, sie tippt gerade etwas in den Taschenrechner.
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Sicherheit beim Immobilienkauf
Eine Auflassungsvormerkung ist eine Art Vorreservierung im Grundbuch und dient dem Käufer und der Verkäuferin einer Immobilie als rechtliche Absicherung. Sie erfolgt innerhalb weniger Tage nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags und ist ein fester Bestandteil des Kaufprozesses.

Die Auflassung verhindert, dass Verkäufer:innen die Immobilie anderen Interessenten bzw. Interessentinnen anbieten, sie „doppelt“ verkaufen oder durch den Eintrag einer Grundschuld noch als finanzielle Sicherheit nutzen. Dies ist nach einer Vormerkung nur mit Zustimmung des Käufers oder der Käuferin bzw. sogenannten Auflassungsberechtigten möglich.

War der Verkauf grunderwerbsteuerpflichtig, stellt das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer eine Bescheinigung aus, die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Erst wenn durch eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung belegt ist, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde, dürfen die neuen Eigentümer:innen ins Grundbuch eingetragen werden.

Mit der Grundschuldbestellung zur Sicherung der Finanzierung sowie der Zahlung des Kaufpreises erfolgt schließlich die endgültige Eigentümerumschreibung der Immobilie im Grundbuch und damit die Löschung der Auflassungsvormerkung.

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