- Erwachsene Kinder sind unter gewissen Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, Ihnen als Eltern Unterhalt zu zahlen. Das kann eintreffen, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und nicht selbst für die Pflegekosten aufkommen kann. Denn die Leistung der Pflegepflichtversicherung reicht im Pflegefall meist nicht aus.
- Ob Elternunterhalt bezahlt werden muss, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit, aber auch vom Einkommen der Kinder ab. Ein Kind muss nur dann leisten, wenn es ein Bruttojahresgehalt von mehr als 100.000 Euro erhält.
- Zur Berechnung des Elternunterhalts werden neben dem Einkommen auch Schonvermögen und Selbstbehalt berücksichtigt. So wird sichergestellt, dass Kinder nicht selbst bedürftig werden.
- Möchten Sie sich und Ihre Angehörigen entlasten? Mit einer Pflegezusatzversicherung sind Sie rundum abgesichert und im Ernstfall finanziell unabhängig.
Elternunterhalt: Wann Kinder für Pflegekosten aufkommen
Elternunterhalt: Das Wichtigste in Kürze
Was ist der Elternunterhalt?
Können Sie im Pflegefall nicht selbst für Ihre Versorgungskosten aufkommen, zahlen Ihre Kinder unter Umständen einen sogenannten Elternunterhalt. Ob und wieviel sie zahlen müssen, ist gesetzlich geregelt.
Warum ist das nötig? Die Pflegepflichtversicherung deckt im Pflegefall nur einen Teil der Kosten ab. Wenn Sie die Restkosten nicht selbst übernehmen können, entsteht eine Versorgungslücke. Der Elternunterhalt soll diese Lücke schließen, indem Verwandte in gerader Linie für einen Teil der Kosten aufkommen. Demnach sollen Ihre Kinder und in Ausnahmefällen auch Enkelkinder finanzielle Unterstützung leisten, nicht jedoch Geschwister, Nichten oder Neffen.
Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sind:
- Die Leistungen der Pflegeversicherung sind zusammen mit Einkommen, Vermögen und Grundsicherung des bzw. der Pflegebedürftigen nicht ausreichend.
- Mindestens ein Kind des bzw. der Pflegebedürftigen ist leistungsfähig mit einem Mindest-Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro.
Das Gesetz sieht also vor, dass ein Kind nur dann Elternunterhalt bezahlen muss, wenn es selbst ausreichende Mittel besitzt. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 wurde festgelegt, dass Kinder nur bei einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. So sollen kleine und mittlere Einkommen vor einer zu großen finanziellen Belastung geschützt werden. Bei der individuellen Berechnung der Unterhalts-Höhe wird zudem sichergestellt, dass Kinder selbst nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen.
Elternunterhalt zahlen grundsätzlich nur Familienangehörige in gerader Linie. Nichten, Neffen oder Schwiegerkinder sind von direkten Zahlungen ausgenommen. Gibt es mehrere Geschwister, müssen nur diejenigen leisten, die die Einkommensgrenze überschreiten. Gilt das nicht für alle Geschwister, müssen die betroffenen Kinder nur ihren anteiligen Betrag bezahlen. Der Anteil der nicht leistungspflichtigen Kinder muss nicht übernommen werden.
Wie kann ich vermeiden, dass meine Kinder Elternunterhalt zahlen müssen?
Die Versorgungslücke, die die Pflegepflichtversicherung hinterlässt, können Sie selbst schließen, in dem Sie privat vorsorgen. Mit einer Pflegezusatzversicherung sind Ihre Kosten im Pflegefall abgedeckt. Im Ernstfall müssen Sie sich daher keine Gedanken um die Finanzierung machen und entlasten damit sich und Ihre Liebsten finanziell und seelisch.
Wichtig: Kümmern Sie sich frühzeitig um eine entsprechende Absicherung. Ein Vertragsabschluss ist nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.
Wie berechnet sich der Elternunterhaltsanspruch?
Die Höhe eines zu zahlenden Elternunterhalts berechnet das Sozialamt anhand des Einkommens und Vermögens Ihrer Kinder. Erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro gilt, dass die Kinder an den Pflegekosten der Eltern zu beteiligen sind. Die Berechnung erfolgt anhand des bereinigten monatlichen Nettoeinkommens der Kinder. Damit die finanzielle Belastung nicht zu groß ist, wird ein Teil ihres Einkommens (= Selbstbehalt) nicht mit einberechnet. Zudem wird das sogenannte Schonvermögen einkalkuliert. Das ist ein Teil des Vermögens, der zur Absicherung und Vorsorge dient und somit nicht durch den Elternunterhalt gefährdet werden soll. Vom Restwert, der nach Abzug von Selbstbehalt und Schonvermögen übrig bleibt, müssen Kinder die Hälfte monatlich als Elternunterhalt bezahlen.
Für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens verwendet das Sozialamt bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Monate. Bei Selbstständigen betrachtet das Amt die durchschnittlichen Einkünfte der vergangen drei bis fünf Jahre.
Außerdem werden Einkünfte aus dem Vermögen berücksichtigt (z. B. Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Ablauf Berechnung Elternunterhalt
Prüfung der Einkünfte
Ob Elternunterhalt gezahlt werden muss, entscheidet die Summe der Einkünfte eines Kindes. Überschreitet das Jahresbruttoeinkommen eines Kindes 100.000 Euro? Dann ist es grundsätzlich unterhaltspflichtig.
Ermittlung bereinigtes monatliches Nettoeinkommen
Abzug Selbstbehalt
Berechnung Elternunterhaltsbetrag
Mehrere Geschwister
Grundsätzlich werden alle Kinder in die Berechnung eingezogen und der Unterhalt anteilig aufgeteilt. Ihren Anteil müssen jedoch nur diejenigen Kinder leisten, die aufgrund ihres Einkommens unterhaltspflichtig sind.
Was ist das Schonvermögen Ihrer Kinder?
Ihre Kinder müssen im Fall der Fälle auch mit dem eigenen Vermögen für Ihren Unterhalt sorgen. Allerdings darf der eigene Lebensunterhalt bzw. die Vorsorge Ihrer Kinder nicht gefährdet werden. Deshalb bleiben bestimmte Teile des Vermögens der Kinder unberührt. Zu diesem sogenannten Schonvermögen gehören Rücklagen für Altersvorsorge, Kapitalanlagen oder eine selbst genutzte Immobilie.
Wird das Vermögen der Eltern auf den Elternunterhalt angerechnet?
Nicht direkt. Grundsätzlich wird erst das bestehende Vermögen und Einkommen der pflegebedürftigen Person (Elternteil) herangezogen, um die Pflegekosten zu decken. Schonvermögen und monatlicher Selbstbehalt bleiben dabei unangetastet. Auch selbst genutzte Immobilien dienen nicht der Finanzierung Ihrer Pflegekosten. Entstehen nach Vermögensabzug Restkosten in Ihrer Pflegeversorgung, werden diese anteilig als Unterhalt für Eltern an Ihre Kinder weitergeben.
Beispiel: Elternunterhalt berechnen
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| Jahresbruttoeinkommen | 120.000 € |
|
Abziehbare Posten, z. B. |
Fahrtkosten 2.000 € Altersvorsorge 6.000 € |
| Jahreseinkommensgrenze überschritten: Kind hat Unterhaltspflicht für Eltern | 112.000 € |
| Monatliches Nettoeinkommen der Steuerklasse I | 5.265 € |
| Monatlicher Selbstbehalt, z. B. | 2.500 € |
| Zwischensumme | 2.765 € |
| Monatlicher Elternunterhalt = 50 % des über dem abgezogenen Selbstbehalt liegenden Einkommens (50 % von 2.765 €) | 1.382,50 € |
Das Schonvermögen des Kindes (z. B. eigen genutzte Immobilie) wird nicht zur Berechnung herangezogen.
Abziehbare Posten sind beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Kranken- und Altersvorsorge.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern beträgt 50 Prozent des restlichen Betrages, der über dem Selbstbehalt liegt. Das Kind muss dem pflegebedürftigen Elternteil also 1.382,50 Euro Elternunterhalt im Monat zahlen.
- Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
- Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
- Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 16,80 Euro pro Monat.
Können Kinder den Elternunterhalt umgehen oder ablehnen?
Grundsätzlich haben Kinder eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern. Diese Pflicht kann allerdings in besonderen Fällen beschränkt werden oder sogar ganz wegfallen.
In folgenden Fällen kann der Elternunterhalt verringert oder sogar komplett vermieden werden:
- Einkommensgrenze: Liegt das Einkommen eines Kindes unter der Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto jährlich, ist es nicht unterhaltspflichtig. Erhöht sich das Einkommen eines Kindes, kann unter Umständen eine Neuberechnung des Elternunterhalts angestoßen werden. Das Schonvermögen ist in jedem Fall von der Unterhaltspflicht ausgenommen.
- Unbillige Härte: In bestimmten Fällen, beispielsweise bei schwerer Vernachlässigung oder Misshandlung durch die Eltern, kann ein Unterhaltsausschluss wegen unbilliger Härte geltend gemacht werden. Kinder sind zudem nicht unterhaltspflichtig, wenn das Elternteil seine Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich herbeigeführt hat, z. B. durch Spiel-, Trink- oder Drogensucht.
- Eigeninitiative der Eltern: Um Ihre Kinder im Pflegefall finanziell nicht belasten zu müssen, können Sie als Eltern sich frühzeitig um eine private Pflegevorsorge kümmern. Eine Pflegezusatzversicherung übernimmt einen Großteil der Kosten im Pflegefall und reduziert somit den Bedarf an Elternunterhalt. Beachten Sie: Ein Vertragsabschluss ist nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.
Müssen Ehepartner:innen weiterhin untereinander Unterhalt zahlen?
Ja, die sogenannte Einstandspflicht bleibt bei Pflegebedürftigkeit bestehen. Zwar hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 verfügt, dass Kinder nur ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen. Für Ehepartner:innen gilt diese Entlastung jedoch nicht. Angenommen, ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin kommt pflegebedürftig ins Pflegeheim, während der andere zu Hause wohnen bleibt. Dann muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden, auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Ehepartners oder der Ehepartnerin unter 100.000 Euro liegt.
Um Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin im Ernstfall nicht zu belasten, sollten Sie daher frühzeitig vorsorgen. Eine Pflegezusatzversicherung deckt einen Großteil der Kosten ab, den die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nicht übernimmt. So sind Sie und Ihre Liebsten finanziell abgesichert, wenn tatsächlich hohe Pflegekosten aufkommen.
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Was möchten Sie noch zum Elternunterhalt wissen?
Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, dass Kinder Elternunterhalt zahlen, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt?
Ja, die Elternunterhalts-Pflicht besteht auch, wenn keine Pflegebedürftigkeit der Eltern vorliegt. Erhalten Eltern Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII), zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, kann das Sozialamt die Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für die Kosten mit heranziehen.
Wer muss die Pflege der Eltern zahlen: Elternunterhalt auf mehrere Kinder verteilen?
Haben Großeltern Anspruch auf "Elternunterhalt" durch die Enkel:innen?
Nein, Enkel:innen werden in der Regel nicht für Unterhaltszahlungen an ihre Großeltern herangezogen.
Welche Nachteile entstehen, wenn Ihre Kinder keinen Elternunterhalt zahlen können?
In der Regel zahlt die Sozialkasse höchstens den Mindestbetrag für Pflegekosten. Nicht notwendige Zusatzleistungen (z. B. Reisekosten, Service- und Unterstützungsleistungen) übernimmt das Sozialamt selten oder gar nicht. Daher lohnt es sich, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. So erhalten Sie stets die optimale Versorgung und schützen zugleich Ihr privates Vermögen wie auch das Ihrer Angehörigen.
Lassen sich die Kosten für den Elternunterhalt von der Steuer absetzen?
Ja. Grundsätzlich können Ihre Kinder die Kosten, die sie für das Alters- oder Pflegeheim zahlen, als Elternunterhalt steuerlich absetzen. Ziehen Sie aus gesundheitlichen beziehungsweise pflegerischen Gründen in ein Pflegeheim, lassen sich die anfallenden Heimkosten in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.
Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastung sind beispielsweise:
- die pflegebedürftige Person ist in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft.
- der Unterhalt für Eltern wurde im Pflegeheim geleistet (Elternunterhalt bei Heimunterbringung).
- die Rechnung wurde direkt an Pflegeheime oder Pflegedienste gezahlt (Zuzahlung Pflegeheim für Eltern).
Die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn nach Abzug der Unterhaltszahlungen noch ausreichend Geld für den Lebensunterhalt Ihrer Kinder und deren Familien übrig bleibt. Dies wird als "Opfergrenze" bezeichnet.