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Eltern­unterhalt: Wann Kinder für Pflege­kosten aufkommen

Unterhalts­pflicht, Berechnung & Pflege­zusatz
Alles Wichtige zum Elternunterhalt im Überblick
  • Erwachsene Kinder sind unter gewissen Voraus­setzungen gesetzlich verpflichtet, Ihnen als Eltern Unter­halt zu zahlen. Das kann eintreffen, wenn ein Eltern­teil pflegebedürftig wird und nicht selbst für die Pflege­kosten aufkommen kann. Denn die Leistung der Pflege­pflicht­versicherung reicht im Pflegefall meist nicht aus.
  • Ob Elternunterhalt bezahlt werden muss, hängt vom Grad der Pflege­bedürftigkeit, aber auch vom Einkommen der Kinder ab. Ein Kind muss nur dann leisten, wenn es ein Bruttojahresgehalt von mehr als 100.000 Euro erhält.
  • Zur Berechnung des Elternunterhalts werden neben dem Einkommen auch Schonvermögen und Selbstbehalt berücksichtigt. So wird sichergestellt, dass Kinder nicht selbst bedürftig werden.
  • Möchten Sie sich und Ihre Angehörigen entlasten? Mit einer Pflegezusatzversicherung sind Sie rundum abgesichert und im Ernstfall finanziell unabhängig.

Können Sie im Pflegefall nicht selbst für Ihre Versorgungs­kosten aufkommen, zahlen Ihre Kinder unter Umständen einen soge­nannten Eltern­unterhalt. Ob und wieviel sie zahlen müssen, ist gesetzlich geregelt.

Warum ist das nötig? Die Pflegepflicht­versicherung deckt im Pflegefall nur einen Teil der Kosten ab. Wenn Sie die Restkosten nicht selbst übernehmen können, entsteht eine Ver­sorgungs­lücke. Der Eltern­unterhalt soll diese Lücke schließen, indem Verwandte in gerader Linie für einen Teil der Kosten auf­kommen. Demnach sollen Ihre Kinder und in Aus­nahme­fällen auch Enkelkinder finanzielle Unterstützung leisten, nicht jedoch Geschwister, Nichten oder Neffen.

Geregelt im § 1601 BGB

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Kinder zur Zahlung von Eltern­unterhalt verpflichtet sind:

  1. Die Leistungen der Pflege­versicherung sind zusammen mit Einkommen, Vermögen und Grund­sicherung des bzw. der Pflege­bedürftigen nicht ausreichend.
  2. Mindestens ein Kind des bzw. der Pflege­bedürftigen ist leistungs­fähig mit einem Mindest-Jahres­brutto­einkommen von 100.000 Euro.

Das Gesetz sieht also vor, dass ein Kind nur dann Eltern­unterhalt bezahlen muss, wenn es selbst ausreichende Mittel besitzt. Mit dem Angehörigen-Entlastungs­gesetz 2020 wurde festgelegt, dass Kinder nur bei einem Brutto­jahres­einkommen von mehr als 100.000 Euro zu Unterhalts­zahlungen heran­gezogen werden können. So sollen kleine und mittlere Einkommen vor einer zu großen finanziellen Belastung geschützt werden. Bei der individuellen Berechnung der Unterhalts-Höhe wird zudem sichergestellt, dass Kinder selbst nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen.

Elternunterhalt zahlen grundsätzlich nur Familien­angehörige in gerader Linie. Nichten, Neffen oder Schwiegerkinder sind von direkten Zahlungen ausgenommen. Gibt es mehrere Geschwister, müssen nur diejenigen leisten, die die Einkommens­grenze überschreiten. Gilt das nicht für alle Geschwister, müssen die betroffenen Kinder nur ihren anteiligen Betrag bezahlen. Der Anteil der nicht leistungs­pflichtigen Kinder muss nicht übernommen werden.

Die Versorgungs­lücke, die die Pflegepflicht­versicherung hinterlässt, können Sie selbst schließen, in dem Sie privat vorsorgen. Mit einer Pflegezusatz­versicherung sind Ihre Kosten im Pflegefall abgedeckt. Im Ernstfall müssen Sie sich daher keine Gedanken um die Finanzierung machen und entlasten damit sich und Ihre Liebsten finanziell und seelisch.

Wichtig: Kümmern Sie sich frühzeitig um eine entsprechende Absicherung. Ein Vertragsabschluss ist nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflege­bedürftigkeit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.

Der Abschluss einer Allianz Pflege­zusatzversicherung ist nur möglich, solange keine Pflege­bedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Zudem ist ein Abschluss nur möglich, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre keine ernsthaften Erkrankungen bestanden haben. Bitte beachten Sie: Der Online-Abschluss der Pflegezusatzversicherung PflegetagegeldBest ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
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Die Höhe eines zu zahlenden Eltern­unterhalts berechnet das Sozialamt anhand des Einkommens und Vermögens Ihrer Kinder. Erst ab einem Brutto­jahres­einkommen von 100.000 Euro gilt, dass die Kinder an den Pflege­kosten der Eltern zu beteiligen sind. Die Berechnung erfolgt anhand des bereinigten monatlichen Netto­einkommens der Kinder. Damit die finanzielle Belastung nicht zu groß ist, wird ein Teil ihres Einkommens (= Selbst­behalt) nicht mit einbe­rechnet. Zudem wird das soge­nannte Schon­vermögen einkalkuliert. Das ist ein Teil des Vermögens, der zur Absicherung und Vorsorge dient und somit nicht durch den Eltern­unterhalt gefährdet werden soll. Vom Restwert, der nach Abzug von Selbstbehalt und Schon­vermögen übrig bleibt, müssen Kinder die Hälfte monatlich als Eltern­unterhalt bezahlen.

Für die Berechnung des bereinigten Netto­einkommens verwendet das Sozial­amt bei Arbeit­nehmern und Arbeitnehmerinnen den Durch­schnitts­lohn der vergangenen zwölf Monate. Bei Selbst­ständigen betrachtet das Amt die durch­schnitt­lichen Einkünfte der vergangen drei bis fünf Jahre.

Außerdem werden Einkünfte aus dem Vermögen berücksichtigt (z. B. Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Schritt: 01

Ob Elternunterhalt gezahlt werden muss, entscheidet die Summe der Einkünfte eines Kindes. Überschreitet das Jahresbruttoeinkommen eines Kindes 100.000 Euro? Dann ist es grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Schritt: 02
Dieses bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Elternunterhalts. Dazu werden bestimmte Positionen vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das sind einerseits Steuern und Sozialversicherungsleistungen. Andererseits wirken sich auch Schulden oder vorrangige Unterhaltszahlungen gegenüber Kindern einkommensmindernd aus.
Schritt: 03
Vom bereinigten Nettoeinkommen wird anschließend ein Selbstbehalt abgezogen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Abzugsfähige Posten sind beispielsweise Miet- und Lebenshaltungskosten sowie Aufwendungen für Gesundheit und Vorsorge. Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell ermittelt und hängt unter anderem von den Wohnkosten und dem Familienstand ab. 
Schritt: 04
Nach Abzug des Selbstbehalts bleibt ein Restbetrag, von dem in der Regel die Hälfte als Elternunterhalt angesetzt wird.
Schritt: 05

Grundsätzlich werden alle Kinder in die Berechnung eingezogen und der Unterhalt anteilig aufgeteilt. Ihren Anteil müssen jedoch nur diejenigen Kinder leisten, die aufgrund ihres Einkommens unterhaltspflichtig sind.

Ihre Kinder müssen im Fall der Fälle auch mit dem eigenen Vermögen für Ihren Unterhalt sorgen. Allerdings darf der eigene Lebens­unterhalt bzw. die Vorsorge Ihrer Kinder nicht gefährdet werden. Deshalb bleiben bestimmte Teile des Vermögens der Kinder unberührt. Zu diesem sogenannten Schon­vermögen gehören Rück­lagen für Alters­vorsorge, Kapital­anlagen oder eine selbst genutzte Immobilie.

Nicht direkt. Grundsätzlich wird erst das bestehende Vermögen und Einkommen der pflege­bedürftigen Person (Elternteil) heran­gezogen, um die Pflege­kosten zu decken. Schon­vermögen und monatlicher Selbst­behalt bleiben dabei unange­tastet. Auch selbst genutzte Immobilien dienen nicht der Finanzierung Ihrer Pflege­kosten. Entstehen nach Vermögensabzug Rest­kosten in Ihrer Pflege­versorgung, werden diese anteilig als Unterhalt für Eltern an Ihre Kinder weitergeben.

Wie die Berechnung des Eltern­unterhalts funktioniert, lässt sich am Beispiel eines unver­heirateten Kindes mit Unter­halts­pflicht für seine Eltern zeigen:

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Jahresbruttoeinkommen 120.000 €
Abziehbare Posten, z. B.

Fahrtkosten 2.000 €

Altersvorsorge 6.000 €

Jahreseinkommensgrenze überschritten: Kind hat Unterhaltspflicht für Eltern 112.000 €
Monatliches Nettoeinkommen der Steuerklasse I 5.265 €
Monatlicher Selbstbehalt, z. B. 2.500 €
Zwischensumme 2.765 €
Monatlicher Elternunterhalt = 50 % des über dem abgezogenen Selbstbehalt liegenden Einkommens (50 % von 2.765 €) 1.382,50 €

Das Schonvermögen des Kindes (z. B. eigen genutzte Immobilie) wird nicht zur Berechnung herangezogen.

Abziehbare Posten sind beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Kranken- und Altersvorsorge.

Der Selbstbehalt wird individuell ermittelt.

Der Unterhalts­anspruch der Eltern gegenüber Kindern beträgt 50 Prozent des restlichen Betrages, der über dem Selbst­behalt liegt. Das Kind muss dem pflege­bedürftigen Elternteil also 1.382,50 Euro Eltern­unterhalt im Monat zahlen.

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Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 16,80 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

Grundsätzlich haben Kinder eine gesetzliche Unterhalts­pflicht gegenüber ihren Eltern. Diese Pflicht kann allerdings in besonderen Fällen beschränkt werden oder sogar ganz wegfallen.

In folgenden Fällen kann der Elternunterhalt verringert oder sogar komplett vermieden werden: 

  • Einkommensgrenze: Liegt das Einkommen eines Kindes unter der Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto jährlich, ist es nicht unterhaltspflichtig. Erhöht sich das Einkommen eines Kindes, kann unter Umständen eine Neuberechnung des Elternunterhalts angestoßen werden. Das Schonvermögen ist in jedem Fall von der Unterhaltspflicht ausgenommen.
  • Unbillige Härte: In bestimmten Fällen, beispielsweise bei schwerer Vernachlässigung oder Misshandlung durch die Eltern, kann ein Unterhaltsausschluss wegen unbilliger Härte geltend gemacht werden. Kinder sind zudem nicht unterhaltspflichtig, wenn das Elternteil seine Pflege­bedürftigkeit eigen­verant­wortlich herbei­geführt hat, z. B. durch Spiel-, Trink- oder Drogen­sucht.
  • Eigeninitiative der Eltern: Um Ihre Kinder im Pflegefall finanziell nicht belasten zu müssen, können Sie als Eltern sich frühzeitig um eine private Pflegevorsorge kümmern. Eine Pflege­zusatzversicherung übernimmt einen Großteil der Kosten im Pflegefall und reduziert somit den Bedarf an Elternunterhalt. Beachten Sie: Ein Vertragsabschluss ist nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflege­bedürftig­keit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden.

Ja, die soge­nannte Einstands­pflicht bleibt bei Pflege­bedürftig­keit bestehen. Zwar hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 verfügt, dass Kinder nur ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen. Für Ehe­partner­:innen gilt diese Entlastung jedoch nicht. Ange­nommen, ein Ehe­partner oder eine Ehe­partnerin kommt pflege­bedürftig ins Pflegeheim, während der andere zu Hause wohnen bleibt. Dann muss Ehegatten­unterhalt gezahlt werden, auch wenn das jährliche Brutto­einkommen des zum Unterhalt verpflichteten Ehe­partners oder der Ehe­partnerin unter 100.000 Euro liegt.

Um Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin im Ernstfall nicht zu belasten, sollten Sie daher frühzeitig vorsorgen. Eine Pflege­zusatz­versicherung deckt einen Großteil der Kosten ab, den die gesetzliche Pflege­pflicht­versicherung nicht übernimmt. So sind Sie und Ihre Liebsten finanziell abgesichert, wenn tatsächlich hohe Pflegekosten aufkommen.

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Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, dass Kinder Elternunterhalt zahlen, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt?

Ja, die Elternunterhalts-Pflicht besteht auch, wenn keine Pflege­bedürftig­keit der Eltern vorliegt. Erhalten Eltern Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII), zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, kann das Sozialamt die Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für die Kosten mit heranziehen.

Wer muss die Pflege der Eltern zahlen: Elternunterhalt auf mehrere Kinder verteilen?

Sind mehrere Kinder mit genügend Einkünften vorhanden, haften alle Kinder anteilig – allerdings nur, wenn das jeweilige Gesamt­einkommen des Kindes die 100.000 Euro-Grenze über­schreitet. Kommt ein Kind allein für den Eltern­unterhalt auf, weil die anderen Geschwister weniger als 100.000 Euro Einkünfte haben, zahlt es nur nach seinen Möglich­keiten. Es muss den Anteil der Geschwister nicht mittragen.

Haben Großeltern Anspruch auf "Elternunterhalt" durch die Enkel:innen?

Nein, Enkel:innen werden in der Regel nicht für Unterhalts­zahlungen an ihre Großeltern herangezogen.

Welche Nachteile entstehen, wenn Ihre Kinder keinen Elternunterhalt zahlen können?

In der Regel zahlt die Sozial­kasse höchstens den Mindest­betrag für Pflege­kosten. Nicht notwendige Zusatz­leistungen (z. B. Reise­kosten, Service- und Unterstützungs­leistungen) über­nimmt das Sozial­amt selten oder gar nicht. Daher lohnt es sich, eine private Pflegeversicherung abzu­schließen. So erhalten Sie stets die optimale Versorgung und schützen zugleich Ihr privates Vermögen wie auch das Ihrer Angehörigen.

Lassen sich die Kosten für den Elternunterhalt von der Steuer absetzen?

Ja. Grundsätzlich können Ihre Kinder die Kosten, die sie für das Alters- oder Pflege­heim zahlen, als Eltern­unterhalt steuerlich absetzen. Ziehen Sie aus gesund­heitlichen beziehungs­weise pflegerischen Gründen in ein Pflege­heim, lassen sich die anfallenden Heim­kosten in der Regel als außer­gewöhnliche Belastungen in der Steuer­erklärung angeben.

Voraussetzungen für außer­gewöhnliche Belastung sind beispielsweise:

  • die pflege­bedürftige Person ist in einen der Pflege­grade 1 bis 5 eingestuft.
  • der Unterhalt für Eltern wurde im Pflege­heim geleistet (Eltern­unterhalt bei Heim­unterbringung).
  • die Rechnung wurde direkt an Pflege­heime oder Pflege­dienste gezahlt (Zuzahlung Pflegeheim für Eltern).

Die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn nach Abzug der Unterhalts­zahlungen noch ausreichend Geld für den Leben­sunterhalt Ihrer Kinder und deren Familien übrig bleibt. Dies wird als "Opfergrenze" bezeichnet.

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