(06.02.2020) Wenn Sie Ihr Grundstück nur erreichen können, indem Sie ein anderes durchqueren, wird oft ein sogenanntes Wegerecht vereinbart. Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Betrifft das Wegerecht nur einzelne Nachbarn, muss es im Grundbuch eingetragen sein. Ansonsten ist schnell Schluss mit dem freien Durchgang, ein Gewohnheitsrecht gibt es nämlich nicht.
In der Nähe von Aachen liegen drei Grundstücke. Darauf drei Häuser, die direkt aneinander grenzen. Die Garagen hinter den Häusern konnten alle drei Nachbarn nur über einen gemeinsamen Weg auf einem der Grundstücke erreichen. Doch dann wurde das Grundstück mit dem Weg verkauft und der neue Eigentümer verbot den anderen Nachbarn, den Weg weiter zu nutzen. Das wollten die Nachbarn nicht hinnehmen und argumentierten, sie hätten den Weg jahrzehntelange nutzen dürfen. Damit hätten sie ein sogenanntes Gewohnheitsrecht und der neue Eigentümer könne die Durchfahrt nicht verbieten.