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Rauchen auf dem Balkon und in der Wohnung

Wann ist Qualmen erlaubt, wann nicht?
Rauchen auf dem Balkon: Mann lehnt mit Zigarette in der Hand an Balkongeländer
  • Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es gilt jedoch das Gebot: Raucher:innen müssen Rücksicht auf ihre Nachbarschaft nehmen
  • Wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss, auch ohne dass durch das Rauchen ein Sachschaden entsteht oder Nachbar:innen eine Rauch­vergiftung erleiden, geben unterschiedliche Gerichtsurteile vor.
  • Zieht der Zigarettenrauch des Nachbarn oder der Nachbarin in Ihre Wohnung oder fühlen Sie sich durch den Qualm gestört, suchen Sie am besten das Gespräch oder informieren Hausverwaltung bzw. Vermieter:in.
  • Stellt der Tabakqualm dauerhaft eine "wesentliche Beeinträchtigung" dar, können bestimmte Zeiten für das Rauchen festgelegt werden. Welche Zeiten rauchfrei sein müssen, ist im Einzelfall zu klären.
  • Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle eines Rechtstreits gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.

Rauchen gilt als vertragsgemäße Nutzung einer vermieteten Immobilie. Das heißt: Rauchen ist in der Miet­wohnung selbst, aber auch auf Balkon und Terrasse erlaubt.

Trotzdem dürfen Vermieter:innen das Rauchen in ihrer Wohnung verbieten. Eine allgemeine oder vorformulierte Klausel im Miet­vertrag reicht dafür allerdings nicht aus. Die Vermieterin oder der Vermieter muss eine individuelle Absprache gemeinsam mit dem Mieter oder der Mieterin vertrag­lich festhalten.

Haben Sie einen Miet­vertrag mit einer Verein­barung über ein Rauch­verbot unter­schrieben, darf die vermietende Partei Ihnen kündigen, wenn Sie dagegen verstoßen. Ohne eine solche Klausel ist eine Kündigung für Rauchen auf dem Balkon oder in der Wohnung nicht zulässig.

Anders ist die Lage, wenn Sie bereits eine Ab­mahnung für exzessives Rauchen erhalten haben oder einen Unter­lassungs­anspruch vorliegt. Ändern Sie Ihr Verhalten nicht, ist eine Kündigung für Rauchen auf dem Balkon möglich.

Übrigens: Wer auf Wohnungs­suche ist, muss in den Bewerbungs­unter­lagen nicht zwangs­läufig angeben, ob er raucht. Aller­dings zahlt sich Ehrlich­keit aus – für ein dauer­haft entspanntes und gutes Verhältnis zum Vermieter bzw. zur Vermieterin.

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Anfang 2015 kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Raucher:innen auf ihre Nachbar:innen Rücksicht nehmen müssen. Sie können deshalb ver­pflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen, um die Geruchs­belästi­gung im Rahmen zu halten.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Premnitz in Branden­burg geklagt, weil die Nachbar:innen aus der unteren Etage auf ihrem Balkon rauchten und der Zigaretten­rauch nach oben zog. Die Beklagten gaben einen täglichen Konsum von zwölf Zigaretten an, die Kläger sprachen von 20 Zigaretten.

Wird der Rauch als "wesentliche Beein­trächtigung" empfunden, gilt das Gebot der Rück­sicht­nahme, so der BGH. Dies lässt sich nur mit "Zeit­abschnitten" regeln, sprich "dem einen Mieter werden Zeit­räume freige­halten, in denen er seinen Balkon unbeein­trächtigt von Rauch­belästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzu­räumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf."

Welche Zeiten dies sind, ist im Einzel­fall zu klären. Der BGH wollte keine allgemein­gültigen rauch­freien Zeiten für Balkone festlegen und hatte deshalb den Fall an das Land­gericht Potsdam zurück­gewiesen. Die Juristen in Potsdam sollten den Fall erneut prüfen und gegebenen­falls die rauch­freien Zeiten festlegen. (Az. V ZR 110/14). Das Urteil wurde zwar bereits 2015 gesprochen, ist jedoch auch 2026 noch aktuell.

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Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied 2013, dass selbst Wohnungs­eigen­tümer:innen beim Rauchen auf dem eigenen Balkon Rücksicht auf den Nach­barn oder die Nachbarin nehmen muss. Im konkreten Fall waren zwei Balkone vorhanden. Begründung: Dem Beklagten, der täglich bis zu 19 Zigaretten rauchte, kann zugemutet werden, ausschließlich auf einem Balkon zu rauchen, auch wenn dieser nur über das Gäste­zimmer erreichbar ist. Ein Nachbar hatte geklagt, da der Zigaretten­qualm direkt in sein Schlaf­zimmer zog (Az. 33 C 1922/13).

In einem anderen Gerichtsurteil von 2012 hatte das Landgericht Hamburg Mietern in einer Dach­geschoss­wohnung fünf Prozent Miet­kürzung wegen Minderung der Gebrauchs­tauglichkeit zuge­standen. Der darunter­liegende Nachbar hatte täglich zehn bis zwölf Zigaretten auf dem Balkon geraucht. Der Qualm stieg in die Wohnung des Klägers, was das Belüften beein­trächtigte und damit auch die Nutzung der Dach­gaube (Az. 311 S 92/10).

In einem älteren Urteil kam das Amtsgericht Hannover zu der Auffassung, dass Rauchen im Treppen­haus seiner Zweck­bestimmung wider­spricht. Ein Haus­bewohner hatte das Treppen­haus regel­mäßig aufgesucht, um dort zu rauchen. Damit werden die Haus­bewohner:innen bzw. Wohnungs­eigentümer:innen in ihren Rechten beein­trächtigt, so die Richter und stellten sich auf die Seite des Klägers (Az. 70 II 414/99).

Das Rauchen einer Zigarette oder anderer Tabakwaren auf dem Balkon gehört zum vertrags­mäßigen Gebrauch einer Wohnung. Eine rauchende Mit­mieterin berechtigt deshalb nicht zu einer Mietminderung, so das Amtsgericht Wennigsen. Der auf­steigende Rauch muss hinge­nommen werden (Az. 9 C 156/01).

Auch das Amtsgericht Rathenow kam 2013 in einem Urteil zum Schluss: Mieter dürfen auf dem Balkon rauchen. Bei rund zwölf Zigaretten am Tag sieht das Amts­gericht keine wesent­liche Beein­trächti­gung der Kläger durch den Rauch. Damit besteht gegen einen auf dem Balkon rauchenden Mietmieter kein Abwehr­anspruch (Az. 4 C 300/13). Das Landgericht Potsdam bestätigte dieses Urteil am 14.03.2014 (Az. 1 S 31/13). Die Kläger, ein Rentner­ehe­paar, wollten erreichen, dass nur zu einge­schränkten Zeiten auf dem Balkon geraucht werden darf, scheiterten damit aber vor Gericht.

In einem Beschluss aus dem Jahr 1999 stellte sich das Amts­gericht Bonn ebenfalls auf die Seite der Rauchenden (Az. 6 C 510/98). Rauchen in gemieteten Wohnungen ist erlaubt. Da der Balkon zur Wohnung gehört, darf auch hier gequalmt werden. Das gleiche gilt, wenn am offenen Fenster geraucht wird. Das Gericht hatte die Klage einer Mieterin abgewiesen, die sich von Rauch­schwaden vom darunter liegenden Balkon gestört fühlte. Begründung: Rauchen ist gesell­schaftlich akzep­tiert. Deshalb muss man als Nachbarin oder als Nachbar Unannehm­lichkeiten durch Zigaretten­rauch vom Balkon hin­nehmen.

Häufige Fragen: Was möchten Sie gerne wissen?

Dürfen Vermieter:innen Shisha-Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon verbieten?

Nein. Das Rauchen von Shishas ist in Mietwohnungen erlaubt – genauso wie von Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen. Bedenken Sie allerdings, dass die Benutzung von Wasserpfeifen in geschlossenen Räumen nicht ungefährlich ist. Denn: Durch das Verbrennen der Kohle entsteht Kohlenstoffmonoxid. Gelangt nicht mehr ausreichend Sauerstoff in den Organismus, sind Benommenheit, Übelkeit oder Bewusstlosigkeit mögliche Folgen. Daher sollten Sie besser unter freiem Himmel, also beispielsweise auf Balkon oder Terrasse, Shisha rauchen.

Darf ich in einer Ferienwohnung, die ausdrücklich für Nichtraucher:innen ist, auf dem Balkon rauchen?

Ob das Rauchen auf Balkon oder Terrasse in einer Ferienwohnung oder einem Hotel erlaubt ist, hängt von den Hausregeln ab. Je nach Unterkunft gilt das Rauchverbot nur für das Zimmer oder für die gesamte Anlage. Meist finden Sie die Hausregeln in den AGB oder im Mietvertrag. Alternativ können Sie auch beim Vermietenden oder an der Rezeption nachfragen.

Darf ich auf dem Balkon grillen?

Grundsätzlich ja. Verbindlich ist die Regelung in Hausordnung oder Mietvertrag. Zudem gilt: Selbst wenn Grillen auf dem Balkon Ihrer Mietwohnung erlaubt ist, sollten Sie Rauchbelästigung durch Holzkohlegrills vermeiden und besser einen Elektrogrill nutzen. Halten Sie dabei Schutzmaßnahmen ein, um einen Grillunfall zu vermeiden.
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