- Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es gilt jedoch das Gebot: Raucher:innen müssen Rücksicht auf ihre Nachbarschaft nehmen
- Wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss, auch ohne dass durch das Rauchen ein Sachschaden entsteht oder Nachbar:innen eine Rauchvergiftung erleiden, geben unterschiedliche Gerichtsurteile vor.
- Zieht der Zigarettenrauch des Nachbarn oder der Nachbarin in Ihre Wohnung oder fühlen Sie sich durch den Qualm gestört, suchen Sie am besten das Gespräch oder informieren Hausverwaltung bzw. Vermieter:in.
- Stellt der Tabakqualm dauerhaft eine "wesentliche Beeinträchtigung" dar, können bestimmte Zeiten für das Rauchen festgelegt werden. Welche Zeiten rauchfrei sein müssen, ist im Einzelfall zu klären.
- Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle eines Rechtstreits gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Rauchen auf dem Balkon und in der Wohnung
Rauchen auf dem Balkon: Das Wichtigste in Kürze
Darf ich in einer Mietwohnung rauchen?
Rauchen gilt als vertragsgemäße Nutzung einer vermieteten Immobilie. Das heißt: Rauchen ist in der Mietwohnung selbst, aber auch auf Balkon und Terrasse erlaubt.
Trotzdem dürfen Vermieter:innen das Rauchen in ihrer Wohnung verbieten. Eine allgemeine oder vorformulierte Klausel im Mietvertrag reicht dafür allerdings nicht aus. Die Vermieterin oder der Vermieter muss eine individuelle Absprache gemeinsam mit dem Mieter oder der Mieterin vertraglich festhalten.
Haben Sie einen Mietvertrag mit einer Vereinbarung über ein Rauchverbot unterschrieben, darf die vermietende Partei Ihnen kündigen, wenn Sie dagegen verstoßen. Ohne eine solche Klausel ist eine Kündigung für Rauchen auf dem Balkon oder in der Wohnung nicht zulässig.
Anders ist die Lage, wenn Sie bereits eine Abmahnung für exzessives Rauchen erhalten haben oder einen Unterlassungsanspruch vorliegt. Ändern Sie Ihr Verhalten nicht, ist eine Kündigung für Rauchen auf dem Balkon möglich.
Übrigens: Wer auf Wohnungssuche ist, muss in den Bewerbungsunterlagen nicht zwangsläufig angeben, ob er raucht. Allerdings zahlt sich Ehrlichkeit aus – für ein dauerhaft entspanntes und gutes Verhältnis zum Vermieter bzw. zur Vermieterin.
Das leistet die Allianz
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Rauchen auf dem Balkon: Urteil des Bundesgerichtshofs
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Premnitz in Brandenburg geklagt, weil die Nachbar:innen aus der unteren Etage auf ihrem Balkon rauchten und der Zigarettenrauch nach oben zog. Die Beklagten gaben einen täglichen Konsum von zwölf Zigaretten an, die Kläger sprachen von 20 Zigaretten.
Wird der Rauch als "wesentliche Beeinträchtigung" empfunden, gilt das Gebot der Rücksichtnahme, so der BGH. Dies lässt sich nur mit "Zeitabschnitten" regeln, sprich "dem einen Mieter werden Zeiträume freigehalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf."
Welche Zeiten dies sind, ist im Einzelfall zu klären. Der BGH wollte keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone festlegen und hatte deshalb den Fall an das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Die Juristen in Potsdam sollten den Fall erneut prüfen und gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az. V ZR 110/14). Das Urteil wurde zwar bereits 2015 gesprochen, ist jedoch auch 2026 noch aktuell.
Weitere Urteile zugunsten rauchgeplagter Nachbar:innen
Rauchverbot auf Balkon
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied 2013, dass selbst Wohnungseigentümer:innen beim Rauchen auf dem eigenen Balkon Rücksicht auf den Nachbarn oder die Nachbarin nehmen muss. Im konkreten Fall waren zwei Balkone vorhanden. Begründung: Dem Beklagten, der täglich bis zu 19 Zigaretten rauchte, kann zugemutet werden, ausschließlich auf einem Balkon zu rauchen, auch wenn dieser nur über das Gästezimmer erreichbar ist. Ein Nachbar hatte geklagt, da der Zigarettenqualm direkt in sein Schlafzimmer zog (Az. 33 C 1922/13).
Mietminderung wegen Rauch
In einem anderen Gerichtsurteil von 2012 hatte das Landgericht Hamburg Mietern in einer Dachgeschosswohnung fünf Prozent Mietkürzung wegen Minderung der Gebrauchstauglichkeit zugestanden. Der darunterliegende Nachbar hatte täglich zehn bis zwölf Zigaretten auf dem Balkon geraucht. Der Qualm stieg in die Wohnung des Klägers, was das Belüften beeinträchtigte und damit auch die Nutzung der Dachgaube (Az. 311 S 92/10).
Rauchverbot im Treppenhaus
In einem älteren Urteil kam das Amtsgericht Hannover zu der Auffassung, dass Rauchen im Treppenhaus seiner Zweckbestimmung widerspricht. Ein Hausbewohner hatte das Treppenhaus regelmäßig aufgesucht, um dort zu rauchen. Damit werden die Hausbewohner:innen bzw. Wohnungseigentümer:innen in ihren Rechten beeinträchtigt, so die Richter und stellten sich auf die Seite des Klägers (Az. 70 II 414/99).
Diese Gerichte gaben Raucher:innen Recht
Rauchen auf dem Balkon gehört zum Wohnungsgebrauch
Bis zwölf Zigaretten am Tag sind keine Beeinträchtigung
Auch das Amtsgericht Rathenow kam 2013 in einem Urteil zum Schluss: Mieter dürfen auf dem Balkon rauchen. Bei rund zwölf Zigaretten am Tag sieht das Amtsgericht keine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Rauch. Damit besteht gegen einen auf dem Balkon rauchenden Mietmieter kein Abwehranspruch (Az. 4 C 300/13). Das Landgericht Potsdam bestätigte dieses Urteil am 14.03.2014 (Az. 1 S 31/13). Die Kläger, ein Rentnerehepaar, wollten erreichen, dass nur zu eingeschränkten Zeiten auf dem Balkon geraucht werden darf, scheiterten damit aber vor Gericht.
Rauchen auf dem Balkon und am Fenster ist akzeptabel
In einem Beschluss aus dem Jahr 1999 stellte sich das Amtsgericht Bonn ebenfalls auf die Seite der Rauchenden (Az. 6 C 510/98). Rauchen in gemieteten Wohnungen ist erlaubt. Da der Balkon zur Wohnung gehört, darf auch hier gequalmt werden. Das gleiche gilt, wenn am offenen Fenster geraucht wird. Das Gericht hatte die Klage einer Mieterin abgewiesen, die sich von Rauchschwaden vom darunter liegenden Balkon gestört fühlte. Begründung: Rauchen ist gesellschaftlich akzeptiert. Deshalb muss man als Nachbarin oder als Nachbar Unannehmlichkeiten durch Zigarettenrauch vom Balkon hinnehmen.
Weitere wichtige Mietrechtsthemen
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