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Eigen­bedarfs­kün­digung: Wirksam oder nicht? 

Voraus­setzungen, Fristen und Wider­spruch
Allianz Rechtsschutzversicherung - Eigenbedarfskündigung: Mann schaut nachdenklich in seine Unterlagen
  • Ihr:e Vermieter:in kann nur wegen Eigen­bedarfs kündi­gen, wenn er oder sie die Wohnung für sich selbst, für Familien­ange­hörige oder für An­gehörige des eigenen Haus­halts benötigt.
  • Das Kündigungs­schreiben ist nur wirksam, wenn darin vermerkt ist, wann, warum und für wen die Wohnung benötigt wird.
  • Die Kündigungs­frist beträgt mindestens drei Monate. Sie ist davon ab­hängig, wie lange Sie als Mieter:in bereits in der Wohnung gewohnt haben.
  • Als Mieter:in können Sie einer Eigen­bedarfs­kündi­gung wider­sprechen, wenn ein Härte­fall vorliegt und der Umzug für Sie unzu­mutbar wäre.
  • Bei einem Rechts­streit aufgrund einer Eigen­bedarfs­kündigung hilft Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung.

Eine Eigenbedarfs­kündigung trifft die meisten Mieter:innen sehr hart: Hat man erst mal eine passende Wohnung gefunden, fällt es oft schwer, diese wieder aufzu­geben. Gerade wer schon länger in ein- und derselben Wohnung gelebt hat und so von einer bezahl­baren Miete profitiert, möchte die Wohnung in der Regel nicht wider­stands­los aufgeben.

Der Gesetzgeber hat Verständnis für diese Situation und stellt daher sehr strenge Anforderungen an eine wirksame Eigen­bedarfs­kündi­gung

Wann ist Eigenbedarf gerechtfertigt?

Zum Schutz von Mietern und Mieterinnen kann ein:e Vermieter:in nicht grund­los Eigen­bedarf anmelden. Die Kündi­gung ist nur gerecht­fertigt, wenn Ihr:e Vermieter:in auch eine ernst­hafte Absicht hat, selbst in die Wohnung einzu­ziehen oder diese für eine ihm oder ihr nahe­stehende Person nutzen zu wollen. Wird nur vage formuliert, dass er oder sie dem­nächst einziehen möchte, reicht das in der Regel nicht für eine wirksame Eigen­bedarfs­kündigung aus. 

Eine Eigenbedarfs­kündigung kann in der Regel für die folgenden Personen ausge­sprochen werden:

  • Ehegatten und Ehegattinnen oder eingetragene Lebenspartner:innen
  • Kinder, Stiefkinder, Eltern, Schwiegereltern
  • Kinder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin
  • Enkel, Großeltern
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Haushaltshilfen, Pflegepersonal oder Hausmeister:innen

Abschließend definiert ist der Personen­kreis jedoch nicht. In der Regel kommt es auch darauf an, wie das Verhältnis zwischen Vermieter:innen und der entsprechenden Person ist. So entschied der Bundes­gerichtshof (BGH) im Jahr 2009 beispiels­weise, dass eine Eigen­bedarfs­kündigung bei Schwager und Schwägerin ebenfalls gerecht­fertigt sein kann, wenn ein besonders enger Kontakt zu ihnen besteht (Az. VIII ZR 247/08). Im Juli 2024 entschied der BGH dagegen (VIII ZR 276/23), dass Cousins und Cousinen nicht zum Personen­kreis gehören, für die eine Eigen­bedarfs­kündigung geltend gemacht werden kann. Benötigt ein:e Vermieter:in die Wohnung für eine:n entfernte:n Verwandte:n, sollte er oder sie schon im Kündigungs­schreiben angeben, aus welchen Umständen sich die persönliche Verbunden­heit ergibt, die ihn oder sie zur Eigen­bedarfs­kündigung berechtigt.

Zudem muss der oder die Vermieter:in seine oder ihre Gründe für den Eigen­bedarf nennen. Das können sein:

  • einen Arbeitsplatzwechsel
  • ein Studium
  • die Pflege eines oder einer nahen Angehörigen oder
  • eine Trennung

Hat sich zum Beispiel Ihr Vermieter von seiner Frau getrennt und benötigt die Wohnung infolge­dessen für seine Ex-Partnerin, liegt ein valider Kündigungs­grund vor. Sind keine Gründe genannt, ist die Eigen­bedarfs­kündigung automatisch unwirksam.

Neben der Person und dem Grund muss auch das Datum des Einzugs genannt sein: Ihr:e Vermieter:in kann nicht angeben, dass er oder sie die Wohnung "demnächst" oder "in naher Zukunft" benötigt.

Eigenbedarfskündigung wegen Zweitwohnsitz

Viel Uneinigkeit herrscht darüber, ob der oder die Vermieter:in wirksam Eigen­bedarf anmelden kann, wenn er oder sie die entsprechende Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen möchte. Hier prüfen die Gerichte in der Regel sehr genau, ob tat­sächlich dringender Bedarf an der Wohnung vorliegt. Ganz ausge­schlossen ist die Eigen­bedarfs­kündigung für Zweit­wohnung jedoch nicht.

In der Kündigung muss der oder die Vermieter:in außer­dem nachvoll­ziehbar und vernünftig darlegen, warum er oder sie gerade Ihre Wohnung benötigt. Vor allem dann, wenn er oder sie noch weitere Wohnungen besitzt und auch diese nutzen könnte. Besitzt der oder die Vermieter:in mehrere gleich­wertige und passende Immobilien, muss er oder sie ab­wägen, für welche:n seiner oder ihrer Mieter:in ein Auszug die geringsten Konse­quenzen hätte.

Bei mehreren Immobilien: Vermieter:in muss Alternativ­wohnung vorschlagen

Besitzt Ihr:e Vermieter:in mehrere Immobilien und eine davon steht aktuell leer, muss er oder sie Ihnen diese im Kündigungs­schreiben als Alternativ­wohnung anbieten. Der oder die Vermieter:in muss dabei auch die wichtigsten Konditionen, wie Mietpreis, Lage des Objekts und Ausstattung nennen.

Das BGB sieht nicht nur strenge Vorgaben für die Umstände der Eigen­bedarfs­kündigung vor. Auch was die Form betrifft, muss Ihr:e Vermieter:in sehr gewissen­haft vorgehen. Hält sich Ihr:e Vermieter:in nicht an Form­vorgaben, ist die Kündigung unwirksam.

Für die Eigen­bedarfs­kündigung gilt – wie für nahezu jede Kündigung – die Schriftform. Ihr:e Vermieter:in kann Sie also nicht einfach mündlich darauf hin­weisen, dass Sie Ihre Wohnung demnächst verlassen müssen. Neben den oben genannten Gründen und der Nennung der Bedarfs­person darf auch der Hinweis auf Ihr gesetz­liches Wider­spruchs­recht nach § 574 BGB nicht fehlen. Er oder sie muss Sie auch darauf hin­weisen, dass Sie den Wider­spruch bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Miet­ver­hältnisses einlegen müssen.

Wenn Ihr:e Vermieter:in sich nicht an die oben genannten inhaltlichen und formellen Anforde­rungen an eine Eigen­bedarfs­kündigung hält, ist diese unwirk­sam. Eine unwirk­same Kündi­gung liegt etwa dann vor, wenn keine Bedarfs­person genannt ist oder der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet ist. Sie müssen in diesem Fall grund­sätzlich nicht aktiv werden: Da die Kündigung nicht rechts­kräftig ist, kann Ihr:e Vermieter:in auch keine Zwangs­räumung oder Ähnliches veran­lassen.

Falls Sie sich unsicher sind, ob die Eigen­bedarfs­kündigung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin gerecht­fertigt ist, können Sie die Kündigung bei Ihrem örtlichen Mieter­verein zur Prüfung vorlegen. Auch eine Rechtsberatung kann in diesem Fall sinnvoll sein.

Allerdings sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass Ihr:e Vermieter:in es vermut­lich nicht dabei belassen wird. Er oder sie kann Ihnen schlicht erneut eine Kündigung zukommen lassen: Hält er oder sie sich hierbei an die Vorgaben und liegt kein Härte­fall vor, müssen Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen. Unter Umständen kann es helfen, das direkte Gespräch mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin zu suchen. Viele greifen hierbei auf einen Miet­aufhebungs­vertrag zurück: Unter Umständen können Sie für Ihr Ent­gegen­kommen eine längere Kündigungs­frist heraus­handeln.

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Selbstverständlich darf Ihr:e Vermieter:in Sie nicht von heute auf morgen vor die Tür setzen. Folgende Fristen sind rechtlich bindend:

Er oder sie muss sich auch bei der Eigen­bedarfs­kündigung an die gesetz­lichen Kündigungs­fristen gemäß § 573c BGB halten. Demnach beträgt die Kündigungs­frist mindestens drei Monate. Je länger Sie die Wohnung bereits bewohnen, desto länger haben Sie Zeit, sich eine neue zu suchen. Sind Sie vor fünf bis acht Jahren eingezogen, beträgt die Kündigungs­frist sechs Monate. Leben Sie schon länger als acht Jahre in der Wohnung, haben Sie neun Monate Zeit, um sich eine neue zu suchen.

Als Frist für den oder die Vermieter:in gilt, dass Ihnen die Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zugestellt werden muss. Beispiel: Ihre Kündi­gungs­frist beträgt drei Monate und Ihr:e Vermieter:in überreicht Ihnen das Kündi­gungs­schreiben am 3. Januar. Sie müssen dann bis spätestens zum Ablauf des über­nächsten Monats – also Ende März – ausge­zogen sein. Stellt der oder die Vermieter:in Ihnen die Kündigung erst am 8. Januar zu, haben Sie bis Ende April Zeit, um sich nach einer neuen Wohnung umzusehen.

Ziehen Sie als Mieter:in nicht rechtzeitig aus der Wohnung aus, kann Ihr:e Vermieter:in auf Grund­lage der wirk­samen Eigen­bedarfs­kündigung eine Räumungs­klage einreichen.

Als Mieter:in steht es Ihnen zu, der Eigen­bedarfs­kündigung zu wider­sprechen. Das Recht auf einen Wider­spruch ist in der Sozial­klausel oder auch Härte­klausel (§ 574 BGB) verankert. Wenn die Eigen­bedarfs­kündigung für Sie oder Ihre Familie eine besondere Härte darstellt, sind Sie berechtigt, Wider­spruch einzulegen.

Mögliche Härtefallgründe sind zum Beispiel:

  • Schwangerschaft
  • Schwere Krankheit
  • Behinderung
  • Hohes Alter
  • Geringes Einkommen
  • Keine Alternativwohnung verfügbar

Ob wirklich ein Härte­fall vorliegt, müssen die Gerichte immer im Einzel­fall entscheiden. Der oder die zuständige Richter:in muss dabei abwägen, ob das berechtigte Interesse Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin an der Kündigung gegenüber Ihrem Interesse am Fort­bestehen des Miet­verhältnisses überwiegt.

Wie genau bei derartigen Einzel­fall­entschei­dungen abge­wogen wird, zeigt ein Fall aus Berlin: Eine fast 90-jährige Mieterin wider­sprach der Eigen­kündigung und nannte als Begründung ihr hohes Alter sowie die Ver­wurzelung am Wohnort – zunächst mit Erfolg. Als die Vermieterin Revision einlegte, entschied der BGH jedoch, dass hohes Alter allein noch keinen Wider­spruch rechtfertige. Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall zur erneuten Über­prüfung zurück ans Land­gericht. Erst nach Erstellung eines detaillierten Sach­verständigen­gut­achtens wurde schließ­lich eine finale Entscheidung getroffen: Die betagte Mieterin durfte in der Wohnung bleiben (Az. 67 S 345/18).

Mit Urteil vom 16.04.2025 (Az.: VIII ZR 270/22) hat der Bundes­gerichts­hof zudem klar­gestellt, dass eine gesund­heitliche Härte nicht zwingend mit einem Facharzt-Attest belegt werden muss. Es reicht aus, wenn eine medi­zinisch quali­fizierte Stellung­nahme vorliegt – zum Beispiel vom Haus­arzt. Entschei­dend ist nicht die formale Quali­fikation der ausstellenden Person, sondern wie nach­voll­ziehbar und über­zeugend die gesund­heitlichen Gründe dar­gestellt werden. Das zeigt: Jeder Einzel­fall ist anders – und wird von den Gerichten entsprechend individuell geprüft.

Entscheiden Sie sich für den Wider­spruch, müssen Sie diesen recht­zeitig bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einreichen. Bei Eigen­bedarfs­kündi­gungen beträgt diese Frist mindestens zwei Monate vor Ablauf der Kündi­gungs­frist.

Beispiel: Ihr Vermieter kündigt den Mietvertrag zum 31. August. Wenn Sie Wider­spruch einlegen möchten, müssen Sie diesen bis spätestens 30. Juni bei Ihrem Vermieter einreichen.

Möchten Sie die Ent­schei­dung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin nicht wider­spruchs­los hin­nehmen, wollen aber kein Gerichts­verfahren in Kauf nehmen, besteht die Möglich­keit einer Mediation. Ein:e unab­hängige:r Mediator:in tritt dabei als Vermittler:in zwischen den Streit­parteien auf und unter­stützt Sie dabei, den Konflikt zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin außer­gerichtlich zu lösen. Mehr Infor­mationen dazu haben wir in unserem Rat­geber zur Mediation für Sie zusammen­gestellt.

Es kann mitunter vor­kommen, dass Ihr:e Vermieter:in recht­mäßig Eigen­bedarf anmeldet, der Grund dafür später jedoch entfällt. Beispiel: Der oder die Vermieter:in kündigt an, dass er oder sie die Wohnung für seinen oder Ihren Sohn benötigt, der gerade sein Studium abge­schlossen hat und entsprechend aus seinem Wohn­heims­zimmer ausge­zogen ist. In der Zwischen­zeit überlegt es sich der Sohn jedoch anders und entschließt sich, zu seiner Freundin zu ziehen.

In einem solchen Fall ist der oder die Vermieter:in gesetzlich dazu ver­pflichtet, sie auf die geänderte Situation hinzu­weisen. Die Kündigung ist damit hin­fällig. Selbst wenn sich in der Zwischen­zeit ein neuer valider Grund für eine Eigen­bedarfs­kündigung ergibt, greift die ursprüngliche Kündigung nicht mehr. Der oder die Vermieter:in muss Ihnen dann erneut ein Kündi­gungs­schreiben zukommen lassen.

Informiert der oder die Vermieter:in Sie nicht über den Wegfall des Eigen­bedarfs und ziehen Sie aus der Wohnung aus, steht Ihnen unter Umständen Schadens­ersatz zu. Der Bundes­gerichtshof entschied im Juni 2015, dass es sich hierbei um vorge­täuschten Eigen­bedarf handle (Az. VIII ZR 99/14).

Werden Immobilien zu Eigentumswohnungen umgewandelt, gilt zunächst eine Kündigungssperrfrist.

Der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin darf nach Kauf der Wohnung für eine gewisse Zeit keine Kündigung wegen Eigen­bedarfs aussprechen.

Gesetzlich ist immer eine Frist von mindestens drei Jahren vorgesehen. In Gebieten, auf denen der Wohnungs­markt besonders angespannt ist, kann diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. So zum Beispiel in Berlin oder München.

Planen Sie, eine aktuell vermietete Wohnung zu kaufen, um selbst darin einzuziehen, sollten Sie die Rahmen­bedingungen genau prüfen. Ansonsten kann es sein, dass Sie ein Jahrzehnt auf die eigene Eigentums­wohnung warten müssen.

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