Ob Sie bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung Entschädigung erhalten, hängt unter anderem von der Strecke und der Wartezeit ab. Nach EU-Regelung stehen Ihnen bereits ab einer Verspätung von drei Stunden oder bei kurzfristiger Annullierung Entschädigungen von bis zu 600 Euro zu. Dennoch sind vielen Reisenden diese Ansprüche nicht bekannt. Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht und welche weiteren Leistungen Sie von der Airline erwarten dürfen. Bei rechtlichen Belangen in Bezug auf Flugverspätungen und Flugausfälle hilft Ihnen unsere Rechtsschutzversicherung.
Flugverspätung und Flugausfall: Ihre Rechte als Fluggast
Voraussetzungen für eine Entschädigung bei Flugverspätung und Flugausfall
In der EU gilt mit der Europäischen Fluggastrechtverordnung ein einheitliches Recht in Bezug auf Entschädigungszahlungen und Versorgungsleistungen im Falle einer Flugverspätung oder Flugannullierung für alle Reisenden. Voraussetzung dafür ist:
Flug verspätet: Wie viel Entschädigung bekomme ich?
2024 lag die durchschnittliche Abflugpünktlichkeit bei Flügen mit Ziel in der EU lediglich bei rund 66 Prozent. Die Gründe für Verspätungen sind vielfältig, doch am häufigsten liegt es an den Airlines selbst: Technische Probleme oder fehlendes Personal bringen die Flugpläne durcheinander. Erfahren Sie, welchen Anspruch auf Entschädigung Sie bei Verspätung haben.
Geldentschädigung bei Flugverspätung
Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden steht Ihnen nach der EU-Fluggastrechtverordnung eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft zu. Die Entschädigung ist nach Verspätungszeit und Flugstrecke gestaffelt. Es gilt der Zeitpunkt, wenn sich die Türen des Flugzeugs am Zielort öffnen.
Ab drei Stunden Verspätung können Sie folgende Entschädigung geltend machen – abhängig von der Flugstrecke:
- unter 1.500 km: 250 Euro
- 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
- über 3.500: 600 Euro
Verpflegung und Unterbringung bei Flugverspätung
Bei einer längeren Wartezeit stehen Ihnen zudem folgende Leistungen zu:
- Verpflegung und Getränke
- Unterkunft (falls notwendig)
- Transfer zwischen Hotel und Flughafen
- Zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Telefonate oder E-Mails)
Anspruch auf diese Leistungen haben Sie bei folgenden Verspätungszeiten – gestaffelt nach der Reisestrecke:
- zwei Stunden auf Kurzstrecken bis 1.500 km
- drei Stunden auf Mittelstrecken bis 3.500 km
- vier Stunden bei Langstreckenflügen
Flug annuliert: Wie viel Entschädigung steht mir zu?
In der EU gilt ein einheitliches Recht in Bezug auf Ausgleichszahlungen und Versorgungsleistungen im Falle einer Flugannullierung für alle Reisenden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich auch hier nach der Flugstrecke, der entstandenen Wartezeit und der Benachrichtigungsfrist der Airline – prüfen Sie hierfür auch die Stornierungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
Bei einer kurzfristigen Annullierung Ihres Flugs haben Sie – abhängig von der Flugstrecke – folgenden Anspruch auf Entschädigung:
- unter 1.500 km: 250 Euro
- 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
- Über 3.500 km: 600 Euro
Bei einer kurzfristigen Flugannullierung haben Sie unabhängig vom Entschädigungsanspruch ein Recht auf:
- Essen und Getränke
- Hotelübernachtung (wenn nötig)
- Transfer zwischen Hotel und Flughafen
- Zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails
Erstattung des Flupreises einfordern
Wenn ein alternatives Reisedatum nicht infrage kommt, steht Ihnen die Rückerstattung des Flugpreises zu. Diesen Anspruch haben Sie zusätzlich zur pauschalen Entschädigungszahlung. Bei den meisten Airlines gibt es das Geld zurück, wenn der Flug gestrichen wurde, einige bieten aber auch Voucher im Wert des Flugpreises an. Diese können dann zu einem späteren Zeitpunkt für einen anderen Flug verwendet werden. Ist die Gutscheinvariante keine Option für Sie, können Sie aber auch auf die Rückzahlung bestehen. Das setzt voraus, dass die Fluggesellschaft keine Alternative anbieten konnte oder die Alternative nicht angenommen werden konnte. Sollte dies gegeben sein, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den bezahlten Flugpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten.
Entschädigung bei Flugverspätung oder -annullierung einfordern
Bei der Fluggesellschaft
Die Airlines machen es einem oft nicht leicht, seine Ansprüche geltend zu machen. Oft findet man auf den Websites nicht den oder die richtige:n Ansprechpartner:in, wird vertröstet oder erhält nur alternative Angebote wie einen Fluggutschein. Noch etwas schwieriger kann es bei sogenannten "Wet-Lease-Vereinbarungen" werden, bei denen eine Airline ein Flugzeug und teilweise sogar die gesamte Besatzung von einer anderen Fluggesellschaft least. Hier haftet laut Bundesgerichtshof nicht die Fluglinie, die den Flug tatsächlich durchführt, sondern jene, die den Flug in Auftrag gegeben hat. In der Regel ist das die Airline, über die Sie die Reise gebucht haben.
Sollte Ihr berechtigter Anspruch von der Airline abgelehnt werden, können Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, einem Fachanwalt bzw. einer Fachanwältin oder bei einem Fluggastrechteportal nach Unterstützung fragen.
Bei Fluggastrechteportalen
Sie können Ihren Anspruch bei der Fluggesellschaft direkt geltend machen oder über Fluggastrechteportale wie FairPlane. Diese Dienstleister übernehmen die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bei Flugverspätungen oder -annullierungen. Sie prüfen den Anspruch, kontaktieren die Airline und setzen das Recht nötigenfalls auch gerichtlich durch. Dafür behalten sie im Erfolgsfall einen Teil der Entschädigung als Provision ein.
Bei der Versicherung
Wenn die Airline Ihren Anspruch auf die Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugverspätung oder -annulierung verweigert, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Die Allianz Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie für eine Erstberatung unsere telefonische Rechtsberatung oder melden Sie Ihren Fall telefonisch oder online bei uns.
Kann die Zahlung der Entschädigung von der Airline abgelehnt werden?
Ja. Liegt die Ursache der Verspätung oder Annullierung außerhalb des Einflussbereichs der Airline, etwa bei starkem Unwetter, Sicherheitsrisiken oder einem Streik der Flugsicherung, spricht man von "außergewöhnlichen Umständen" oder "höherer Gewalt". In solchen Fällen ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, da sie das Ereignis nicht verhindern konnte. Die Fluggesellschaft hat dann das Recht, den Entschädigungsanspruch abzulehnen, muss jedoch darlegen können, dass die Umstände tatsächlich außergewöhnlich und unvermeidbar waren.
Flugärger: Rechtsschutz schützt vor unnötigen Kosten
Ärger mit einem Flug? Ihre private Rechtsschutzversicherung bietet Ihnen Schutz in verschiedenen Bereichen – zum Beispiel im Vertrags- und Sachenrecht. Das bedeutet: Wenn Sie Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern durchsetzen möchten, etwa wegen Problemen bei einer Reise, kann Ihre Rechtsschutzversicherung Sie unterstützen. Dazu zählt zum Beispiel, wenn Sie wegen eines Reisemangels Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft geltend machen möchten.
Bitte beachten Sie jedoch: Schäden oder Ausfälle, die durch Krieg, Unruhen oder ähnliche Ereignisse verursacht werden, sind in der Regel nicht versichert. Informieren Sie sich daher am besten vor Ihrer Reise direkt bei Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reiseanbieter, welche Regelungen im konkreten Fall gelten.
Nutzen Sie für eine erste rechtliche Einschätzung zu Ihrem Anliegen die telefonische Rechtsberatung der Allianz. Unsere erfahrenen Rechtsexperten und Rechtsexpertinnen unterstützen Sie bei Fragen rund um Flugausfälle, Verspätungen oder andere Probleme mit Ihrer Flugreise – ganz egal, ob Sie bereits Kundin oder Kunde sind oder nicht. Für Kundinnen und Kunden unserer Rechtsschutzversicherung ist dieser Service kostenlos. Auch als Nichtkundin oder Nichtkunde können Sie die telefonische Rechtsberatung in Anspruch nehmen; in diesem Fall fällt eine einmalige Gebühr von 29 Euro an.
Weitere wichtige Fragen und Antworten rund um Ihre Flugentschädigung
Zu den sogenannten "außergewöhnlichen Umständen" bei Flugverspätungen oder Flugstornierungen zählen Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Dazu gehören zum Beispiel:
- Extreme Wetterbedingungen wie starke Gewitter, Orkane, Schneestürme oder dichter Nebel
- Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Erdbeben oder Überschwemmungen
- Politische Unruhen, Terrorgefahr oder Sicherheitsrisiken
- Streiks von Dritten, etwa Flughafenpersonal oder Fluglotsen (nicht aber Streiks des eigenen Airline-Personals)
- Einschränkungen durch die Flugsicherung oder Sperrungen des Luftraums
- Vogelschlag oder andere Kollisionen mit Wildtieren
- Medizinische Notfälle an Bord
Bei Flugverspätungen außerhalb der Europäischen Union gelten die EU-Fluggastrechte nur eingeschränkt, z. B. in folgenden Fällen:
- Ihr Flug startet außerhalb der EU und landet in der EU – und wird von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt.
- Ihr Flug startet in der EU, auch wenn das Ziel außerhalb der EU liegt (unabhängig von der Airline).
Startet Ihr Flug jedoch außerhalb der EU und wird von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt, gelten die EU-Fluggastrechte nicht. In diesem Fall sind Sie auf die jeweiligen nationalen Regelungen des Abfluglandes oder auf die Beförderungsbedingungen der Airline angewiesen. Viele Länder außerhalb der EU haben keine vergleichbaren gesetzlichen Entschädigungsregelungen. Teilweise bieten Airlines freiwillig Unterstützung an, etwa in Form von Verpflegung oder Umbuchungen, sind dazu aber rechtlich meist nicht verpflichtet.
Tipp: Prüfen Sie vorab die Bedingungen Ihrer Fluggesellschaft und informieren Sie sich über die Rechte im jeweiligen Abflugland. Bei Pauschalreisen können Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen, wenn durch die Verspätung ein Reisemangel entsteht.
Bei kniffligen Fragen rund um Flugverspätung oder -stornierung außerhalb der EU helfen Ihnen auch die Experten und Expertinnen für Fluggastrechte wie FairPlane weiter.
Sie haben ab Ende des Jahres, in dem der Flug lag, drei Jahre Zeit, um Ihren Anspruch geltend zu machen. Sie können also bis Ende 2026 noch die Entschädigung für Flüge aus dem Jahr 2023 einfordern.
Ja. Sie können auch für Mitreisende eine Entschädigung geltend machen, wenn Sie entsprechend legitimiert sind. Beispielsweise können Sie für Ihre minderjährigen Kinder Entschädigung einfordern. Voraussetzung ist, dass die Kinder und Mitreisenden einen eigenen Sitzplatz hatten und für diesen auch bezahlt wurde.
Wer bei zwei kombinierten Flügen zu spät am Zielflughafen ankommt, hat einen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn die beiden Teilstrecken nicht von derselben Airline durchgeführt werden, sowie wenn der letzte Teilflug außerhalb Europas stattfindet und damit eigentlich nicht mehr der EU-Fluggastrechteverordnung unterliegen würde. Bedingung ist jedoch, dass die beiden Flüge die gleiche Buchungsnummer besitzen. Lange Zeit handelte es sich hier um eine rechtliche Grauzone, doch stärkte der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren die Rechte von Flugreisenden.
Drängt die Zeit und Sie müssen schnell in einen Ersatzflieger, können Sie natürlich selbst nach einem geeigneten Alternativflug suchen und diesen buchen. Aber Vorsicht im Hinblick auf etwaige Erstattung: Informieren Sie sich vorab über die Buchungs- oder Stornierungsbedingungen Ihrer Airline oder kontaktieren Sie eine:n Ansprechpartner:in. Buchen Sie Ihren Flug eigenständig um, haben Sie nicht unbedingt einen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises. Lassen Sie sich am besten – falls dies möglich ist – direkt von der Airline auf einen anderen Flug umbuchen, so sparen Sie sich Kosten und auch Mühen. Bei geringeren Distanzen ist meist auch eine Umbuchung auf die Bahn möglich.
Wer eine Pauschalreise inklusive Flug gebucht hat und der Flug wird storniert, sollte sich beim Veranstalter erkundigen. Dieser hat sich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. Bei einer Flugverspätung müsse man bis zu vier Stunden als "Unannehmlichkeit" in Kauf nehmen, heißt es in einer Information der Verbraucherzentrale NRW. Hat der Urlaubsflieger mehr Verspätung, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Dann kann man fünf Prozent des Tagesreisepreises vom Veranstalter zurückverlangen, so die Verbraucherschützer.
Bei jeder weiteren Verspätungsstunde erhöhe sich der Anspruch um fünf Prozent. Hat man durch die verspätete Ankunft individuelle finanzielle Einbußen (etwa, weil man an einem bereits bezahlten Ausflug nicht teilnehmen kann), kann man diese – auch nach der Rückkehr – noch geltend machen.
Grundsätzlich steht laut EU-Fluggastrechteverordnung dem Fluggast die Entschädigung zu – unabhängig davon, wer den Flug gebucht oder bezahlt hat. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Manche Firmen lassen sich bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter:innen abtreten. Die Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung finden Sie beispielsweise im Dienstreiseantrag oder sogar in Ihrem Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall können Sie sich bei der Personalabteilung Ihrer Firma erkundigen.
Was muss ich bei einem Flugstreik beachten?
Ein Streik fällt generell unter "außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt". Fluglinien sind daher nicht verpflichtet, im Falle eines Flugausfalls aufgrund von Streik Schadenersatz an ihre Passagiere und Passagierinnen zu leisten. Doch es gibt Ausnahmen.
Ob Ihr Flug betroffen ist, erfahren Sie am schnellsten über die Website oder die Social-Media-Kanäle der Airline. Bei Streiks richten viele Fluggesellschaften zwar Hotlines ein, diese sind aber oft überlastet.
Wenn Ihr Flug betroffen ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Bahn- statt Flugticket: Sie reisen innerdeutsch? Dann können Sie in der Regel Ihr Flugticket in eine Bahnfahrkarte umwandeln – online, mobil oder am Flughafen.
- Umbuchen: Im Falle eines Streiks haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen alternativen Flug.
- Stornieren: Wenn eine Umbuchung nicht möglich ist oder ein anderer Flug keine Option für Sie ist, können Sie kostenlos stornieren und erhalten in der Regel den vollen Ticketpreis zurück.
Bei Streik zum Flughafen fahren?
Wenn Ihr Flug nicht bereits storniert oder umgebucht worden ist oder Sie sich den Flugpreis haben erstatten lassen, sollten Sie zum Flughafen fahren. Bei den meisten Streiks finden trotzdem einige Flüge im Rahmen eines Notfall-Flugplans statt. Eventuell kann die Airline zudem einen Ersatzflug organisieren oder Sie vor Ort umbuchen.
Bei einem Streik trotzdem Anspruch auf Schadensersatz?
Bei Streik berufen sich Fluggesellschaften in der Regel auf "außergewöhnliche Umstände" und leisten keine Ausgleichszahlungen. Vor einigen Jahren stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch die Rechte von Flugreisenden und erklärte in einem Urteil: Kann der Streik dem normalen Betriebsgeschehen der Fluggesellschaft zugeordnet werden und ist er für die Airline grundsätzlich beherrschbar, können Reisende Anspruch auf Schadensersatz haben (Az. C-28/20). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Angestellten der Airline höhere Gehälter fordern und sich dabei an die Streikvorschriften des jeweiligen Landes halten. Streiken hingegen Fluglotsen und Fluglotsinnen, die nicht direkt bei der Fluggesellschaft beschäftigt sind, ergibt sich kein Schadensersatzanspruch.
Anspruch auf Entschädigung haben Reisende in der Regel auch bei sogenannten "wilden Streiks". Wenn die Gewerkschaft nicht offiziell zum Streik aufruft, sich ein Großteil des Personals aber aus Unzufriedenheit kollektiv krankmeldet, muss die Airline ihren Fluggästen bei annullierten oder stark verspäteten Flügen Entschädigung zahlen. Ein "wilder Streik" gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko der Fluggesellschaft, erklärte der Europäische Gerichtshof.