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Flug­ver­spätung und Flug­aus­fall: Ihre Rechte als Fluggast

So be­kommen Sie Ent­schädigung
Entschädigung bei Flugverspätung: Eine Frau sitzt frustriert an einem Flughafen-Gate

Ob Sie bei einer Flugver­spätung oder Flug­annullierung Entschädigung erhalten, hängt unter anderem von der Strecke und der Warte­zeit ab. Nach EU-Regelung stehen Ihnen bereits ab einer Verspätung von drei Stunden oder bei kurz­fristiger Annullierung Entschädi­gungen von bis zu 600 Euro zu. Dennoch sind vielen Reisenden diese Ansprüche nicht bekannt. Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Ihnen eine Ausgleichs­zahlung zusteht und welche weiteren Leistungen Sie von der Airline erwarten dürfen. Bei recht­lichen Belangen in Bezug auf Flug­ver­spätungen und Flug­aus­fälle hilft Ihnen unsere Rechtsschutzversicherung.

2024 lag die durchschnitt­liche Abflug­pünktlich­keit bei Flügen mit Ziel in der EU lediglich bei rund 66 Prozent. Die Gründe für Verspätungen sind viel­fältig, doch am häufigsten liegt es an den Airlines selbst: Technische Probleme oder fehlendes Personal bringen die Flug­pläne durch­einander. Erfahren Sie, welchen Anspruch auf Ent­schädigung Sie bei Verspätung haben.

Quelle: Statista/ Eurocontrol

Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden steht Ihnen nach der EU-Flug­gast­recht­verordnung eine Ausgleichs­zahlung der Flug­gesell­schaft zu. Die Entschädigung ist nach Verspätungs­zeit und Flug­strecke gestaffelt. Es gilt der Zeitpunkt, wenn sich die Türen des Flug­zeugs am Zielort öffnen. 

Ab drei Stunden Verspätung können Sie folgende Entschädi­gung geltend machen – abhängig von der Flugstrecke:

  • unter 1.500 km: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
  • über 3.500: 600 Euro

Bei einer längeren Wartezeit stehen Ihnen zudem folgende Leistungen zu:

  • Verpflegung und Getränke
  • Unterkunft (falls notwendig)
  • Transfer zwischen Hotel und Flughafen
  • Zwei kostenlose Kommuni­kations­möglich­keiten (z. B. Telefonate oder E-Mails)

Anspruch auf diese Leistungen haben Sie bei folgenden Verspätungs­zeiten – gestaffelt nach der Reise­strecke:

  • zwei Stunden auf Kurzstrecken bis 1.500 km
  • drei Stunden auf Mittelstrecken bis 3.500 km
  • vier Stunden bei Langstreckenflügen

In der EU gilt ein einheit­liches Recht in Bezug auf Ausgleichs­zahlungen und Ver­sorgungs­leistungen im Falle einer Flug­annullierung für alle Reisenden. Die Höhe der Ent­schädigung richtet sich auch hier nach der Flug­strecke, der entstandenen Warte­zeit und der Benach­richtigungs­frist der Airline – prüfen Sie hierfür auch die Stornierungs­bedingungen Ihrer Flug­gesell­schaft.

Bei einer kurz­fristigen Annullierung Ihres Flugs haben Sie – abhängig von der Flug­strecke – folgenden Anspruch auf Entschädi­gung:

  • unter 1.500 km: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
  • Über 3.500 km: 600 Euro

Bei einer kurzfristigen Flug­annullierung haben Sie unabhängig vom Ent­schädigungs­anspruch ein Recht auf:

  • Essen und Getränke
  • Hotelübernachtung (wenn nötig)
  • Transfer zwischen Hotel und Flughafen
  • Zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails

Wenn ein alternatives Reise­datum nicht infrage kommt, steht Ihnen die Rück­erstattung des Flug­preises zu. Diesen Anspruch haben Sie zusätzlich zur pau­schalen Entschädi­gungs­zahlung. Bei den meisten Airlines gibt es das Geld zurück, wenn der Flug gestrichen wurde, einige bieten aber auch Voucher im Wert des Flug­preises an. Diese können dann zu einem späteren Zeit­punkt für einen anderen Flug verwendet werden. Ist die Gut­schein­variante keine Option für Sie, können Sie aber auch auf die Rück­zahlung bestehen. Das setzt voraus, dass die Flug­gesell­schaft keine Alter­native anbieten konnte oder die Alter­native nicht ange­nommen werden konnte. Sollte dies gegeben sein, ist die Flug­gesell­schaft verpflichtet, den bezahlten Flug­preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten.

Wenn Sie Ihre Reiserechte geltend machen wollen, können Sie sich an die Flug­gesell­schaft wenden, mit der Sie geflogen sind, genauer gesagt, fliegen wollten, an einen Dienst­leister für Flug­gast­rechte oder an Ihre Versicherung.

Die Airlines machen es einem oft nicht leicht, seine Ansprüche geltend zu machen. Oft findet man auf den Websites nicht den oder die richtige:n Ansprech­partner:in, wird ver­tröstet oder erhält nur alternative Angebote wie einen Flug­gutschein. Noch etwas schwieriger kann es bei sogenannten "Wet-Lease-Verein­barungen" werden, bei denen eine Airline ein Flugzeug und teil­weise sogar die gesamte Besatzung von einer anderen Flug­gesell­schaft least. Hier haftet laut Bundes­gerichts­hof nicht die Fluglinie, die den Flug tat­sächlich durchführt, sondern jene, die den Flug in Auftrag gegeben hat. In der Regel ist das die Airline, über die Sie die Reise gebucht haben.

Sollte Ihr berechtigter Anspruch von der Airline abge­lehnt werden, können Sie bei Ihrer Rechts­schutz­versicherung, einem Fach­anwalt bzw. einer Fach­anwältin oder bei einem Flug­gast­rechte­portal nach Unter­stützung fragen.

Sie können Ihren Anspruch bei der Flug­gesell­schaft direkt geltend machen oder über Flug­gast­rechte­portale wie FairPlane. Diese Dienst­leister übernehmen die Durch­setzung von Entschädigungs­ansprüchen bei Flug­verspätungen oder -annullierungen. Sie prüfen den Anspruch, kontaktieren die Airline und setzen das Recht nötigenfalls auch gerichtlich durch. Dafür behalten sie im Erfolgs­fall einen Teil der Entschädi­gung als Provision ein.

Wenn die Airline Ihren Anspruch auf die Ausgleichs­zahlung aufgrund einer Flug­ver­spätung oder -annulierung verweigert, sollten Sie sich recht­lichen Beistand holen. Die Allianz Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie für eine Erst­beratung unsere tele­fonische Rechts­beratung oder melden Sie Ihren Fall telefonisch oder online bei uns.

Ja. Liegt die Ursache der Verspätung oder Annullierung außer­halb des Einfluss­bereichs der Airline, etwa bei starkem Unwetter, Sicherheits­risiken oder einem Streik der Flug­sicherung, spricht man von "außergewöhnlichen Umständen" oder "höherer Gewalt". In solchen Fällen ist die Flug­gesell­schaft nicht zur Zahlung einer Entschädi­gung ver­pflichtet, da sie das Ereignis nicht verhindern konnte. Die Flug­gesell­schaft hat dann das Recht, den Entschädi­gungs­anspruch abzulehnen, muss jedoch darlegen können, dass die Umstände tatsächlich außer­gewöhnlich und unver­meidbar waren.

Ärger mit einem Flug? Ihre private Rechts­schutz­versicherung bietet Ihnen Schutz in verschiedenen Bereichen – zum Beispiel im Vertrags- und Sachen­recht. Das bedeutet: Wenn Sie Ansprüche gegen­über Flug­gesell­schaften oder Reise­veranstaltern durch­setzen möchten, etwa wegen Problemen bei einer Reise, kann Ihre Rechts­schutz­versicherung Sie unter­stützen. Dazu zählt zum Beispiel, wenn Sie wegen eines Reise­mangels Ansprüche gegenüber dem Reise­veranstalter oder der Flug­gesell­schaft geltend machen möchten.

Bitte beachten Sie jedoch: Schäden oder Ausfälle, die durch Krieg, Unruhen oder ähnliche Ereignisse verursacht werden, sind in der Regel nicht versichert. Informieren Sie sich daher am besten vor Ihrer Reise direkt bei Ihrer Flug­gesell­schaft oder Ihrem Reise­anbieter, welche Rege­lungen im konkreten Fall gelten.

Nutzen Sie für eine erste recht­liche Einschätzung zu Ihrem Anliegen die tele­fonische Rechts­beratung der Allianz. Unsere erfahrenen Rechts­experten und Rechts­expertinnen unter­stützen Sie bei Fragen rund um Flug­ausfälle, Ver­spätungen oder andere Probleme mit Ihrer Flug­reise – ganz egal, ob Sie bereits Kundin oder Kunde sind oder nicht. Für Kundinnen und Kunden unserer Rechts­schutz­versicherung ist dieser Service kosten­los. Auch als Nicht­kundin oder Nicht­kunde können Sie die telefonische Rechts­beratung in Anspruch nehmen; in diesem Fall fällt eine ein­malige Gebühr von 29 Euro an.

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Ein Streik fällt generell unter "außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt". Fluglinien sind daher nicht verpflichtet, im Falle eines Flug­ausfalls aufgrund von Streik Schaden­ersatz an ihre Passagiere und Passagierinnen zu leisten. Doch es gibt Ausnahmen.

Ob Ihr Flug betroffen ist, erfahren Sie am schnellsten über die Website oder die Social-Media-Kanäle der Airline. Bei Streiks richten viele Flug­gesell­schaften zwar Hotlines ein, diese sind aber oft überlastet.

Wenn Ihr Flug betroffen ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Bahn- statt Flugticket: Sie reisen innerdeutsch? Dann können Sie in der Regel Ihr Flug­ticket in eine Bahn­fahr­karte umwandeln – online, mobil oder am Flug­hafen.
  • Umbuchen: Im Falle eines Streiks haben Sie Anspruch auf eine kosten­lose Umbuchung auf einen alternativen Flug.
  • Stornieren: Wenn eine Umbuchung nicht möglich ist oder ein anderer Flug keine Option für Sie ist, können Sie kostenlos stornieren und erhalten in der Regel den vollen Ticket­preis zurück.

Wenn Ihr Flug nicht bereits storniert oder umgebucht worden ist oder Sie sich den Flug­preis haben erstatten lassen, sollten Sie zum Flug­hafen fahren. Bei den meisten Streiks finden trotzdem einige Flüge im Rahmen eines Notfall-Flug­plans statt. Eventuell kann die Airline zudem einen Ersatzflug organisieren oder Sie vor Ort umbuchen. 

Bei Streik berufen sich Flug­gesell­schaften in der Regel auf "außer­gewöhnliche Um­stände" und leisten keine Ausgleichs­zahlungen. Vor einigen Jahren stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch die Rechte von Flug­reisenden und erklärte in einem Urteil: Kann der Streik dem normalen Betriebs­geschehen der Flug­gesellschaft zugeordnet werden und ist er für die Airline grund­sätzlich beherrsch­bar, können Reisende Anspruch auf Schadens­ersatz haben (Az. C-28/20). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Ange­stellten der Airline höhere Gehälter fordern und sich dabei an die Streik­vorschriften des jeweiligen Landes halten. Streiken hingegen Flug­lotsen und Flug­lotsinnen, die nicht direkt bei der Flug­gesellschaft beschäftigt sind, ergibt sich kein Schadens­ersatz­anspruch.

Anspruch auf Entschädi­gung haben Reisende in der Regel auch bei sogenannten "wilden Streiks". Wenn die Gewerkschaft nicht offiziell zum Streik aufruft, sich ein Groß­teil des Personals aber aus Unzu­frieden­heit kollektiv krank­meldet, muss die Airline ihren Flug­gästen bei annullierten oder stark verspäteten Flügen Entschädi­gung zahlen. Ein "wilder Streik" gehört zum allgemeinen Geschäfts­risiko der Flug­gesellschaft, erklärte der Europäische Gerichtshof.

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