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Fahrgast­rechte Bahn: Hilfe bei Zug­verspätung und Zug­ausfall

Rechte kennen und Erstattung beantragen
Fahrgastrechte Bahn: Mann sitzt in einem Zug und schaut aus dem Fenster

Ob mit der Deutschen Bahn oder einem privaten Anbieter: Bahnreisende haben europaweit einheitlich geregelte Rechte. Die EU-Fahrgastrechteverordnung sorgt dafür, dass Fahrgäste bei Verspätungen, Zugausfällen oder geänderten Fahrplänen, Ansprüche geltend machen können. Je nach Situation gibt es Geld zurück, die Möglichkeit zum Umsteigen oder sogar das Recht, die Reise ganz abzubrechen. Bei höherer Gewalt – etwa Unwettern oder Naturkatastrophen – entfällt allerdings die Entschädigung. Wer mit dem Deutschlandticket reist, muss bei Verspätungen im Nahverkehr bleiben – ein ICE-Upgrade ist nicht vorgesehen. Und falls ein Antrag auf Erstattung abgelehnt wird, kann man Beschwerde einlegen. Unser Rechts­schutz unterstützt Sie hier unter anderem durch die kostenlose tele­fonische Rechts­beratung, die in allen Tarifen inbegriffen ist.

Millionen Menschen in Deutschland nutzen täglich die Bahn – ob zur Arbeit, zur Schule oder für Ausflüge. Fast jede:r hat dabei schon mal auf einen verspäteten Zug gewartet oder musste wegen eines Ausfalls umplanen. Besonders ärgerlich wird es, wenn man für die Fahrt viel Geld bezahlt hat. Damit Fahrgäste in solchen Fällen nicht benachteiligt werden, regeln mehrere Verordnungen klar, welche Rechte sie haben – und was Bahnunternehmen leisten müssen.

In Deutschland und Europa gelten durch die sogenannte Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr einheitliche Rechte für Fahrgäste bei Bahnreisen. Ein wichtiger Inhalt dieser Verordnung ist, dass allen Fahr­gästen im Eisenbahnverkehr in folgenden Fällen eine Entschädigung oder Erstattung zusteht:

Weiterhin regelt die Verordnung, dass Kunden und Kundinnen der Bahn vor, während und nach der Reise einen Anspruch auf leicht zugängliche und vor allem ein­heit­liche Informationen haben, wie z. B.:

  • Informationen über Vertrags­bedingungen, Fahr­pläne sowie Fahrpreise
  • Informationen zu Verspätungen, Ausfällen oder dem Einstellen des Schienen­verkehrs­dienstes
  • Informationen zu Beschwerde­verfahren

Bestimmte Bahn­dienste sind von dieser EU-Verordnung ausgenommen. Das betrifft in Deutschland vor allem Nah­verkehrs- oder Regional­züge. Das bedeutet, dass sich die Rechte von Bahn­reisenden im Nahverkehr von denen im Fernverkehr deutlich unter­scheiden können.

In Deutschland gilt für den Nah­verkehr die deutsche Eisen­bahn­verkehrs­ordnung (EVO). Diese regelt unter anderem das Umsteige­recht von Bahn­reisenden bei Zug­verspätung in Ersatz­züge oder sogar andere Verkehrs­mittel, wie Taxen oder Busse.

Bei streik­bedingten Verspätungen oder Ausfällen von Zügen stehen Bahnreisenden Entschädigungszahlungen oder -leistungen zu.

Bei Zugverspätungen und -ausfällen, die durch sogenannte "außer­gewöhnliche Umstände" verursacht werden, haftet die Bahn inzwischen nicht mehr. Dazu zählen:

  • Extreme und jahreszeitenuntypische Witterungs­verhältnisse
  • Natur­katastrophen
  • Eingriffe Dritter, z. B. Personen auf dem Gleis
  • Schuld Bahn­reisender, z. B. Fahr­gast betätigt grundlos die Notbremse
  • schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, z. B. Corona-Pandemie

Allerdings ist die Bahn in all diesen Situationen verpflichtet, weiterhin eine alternative Weiter­reise­möglich­keit zu organisieren. Auch haben Fahr­gäste nach wie vor einen Anspruch auf die Unter­bringung in einem Hotel, wenn die Weiter­reise am selben Tag nicht mehr möglich ist.

Kommen Sie aufgrund einer Zugverspätung mehr als eine Stunde zu spät an Ihrem Ziel­bahn­hof an, können Sie sich einen Teil der Fahrt­kosten zurück­erstatten lassen. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie groß die Verspätung war:

Haben Sie ein Hin- und Rückfahrticket gebucht und verspätet sich Ihr Zug nur auf einer Teil­strecke, erhalten Sie die Entschädigung auf Basis des halben Ticket­preises.

Für Bahn­fahrende, die eine Zeitkarte, etwa ein Wochen-, Monats- oder Jahresabo, haben, ergeben sich aus der europäischen Fahr­gast­rechte­verordnung keine Ansprüche. In Deutschland hat die Deutsche Bahn allerdings Pauschal­beträge für Entschädigung bei Verspätung von mindestens 60 Minuten am Ziel­bahn­hof festgelegt:

  • Zeit­fahr­karte für Nah­verkehr: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
  • Zeit­fahr­karte für Fern­verkehr: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
  • Verspätungen können gesammelt werden
  • Beträge unter 4 Euro werden nicht erstattet
  • maximale Erstattung bis zu 25 % des monatlichen Ticketwerts

Viele Verkehrsbünde haben zusätzliche Regelungen zu Fahr­gast­rechten bei Verspätungen geschaffen. Da das von Verkehrs­bund zu Verkehrs­bund aber sehr unter­schied­lich ist, sollten Sie sich bei Ihrem regionalen Anbieter informieren.

Auch mit dem Deutschlandticket haben Fahrgäste Anspruch auf Entschädigung – allerdings in begrenztem Umfang. Die Regelungen gelten ausschließlich für Fahrten im Nahverkehr und sehen eine pauschale Erstattung vor:

  • Verspätung ab 60 Minuten im Nahverkehr: 1,50 Euro
  • Verspätungen können gesammelt werden
  • Beträge unter 4 Euro werden nicht erstattet
  • maximale Erstattung bis zu 25 % des monatlichen Ticketwerts

Mit der BahnCard 100 erhalten Sie eine pauschale Entschädigung von 10 Euro pro Verspätung von 60 Minuten oder mehr in der 2. Klasse bzw. 15 Euro in der 1. Klasse. Die maximale Erstattung ist auf 25 Prozent des BahnCard-100-Preises pro Jahr begrenzt. Sie können die Entschädigung online über Ihr DB-Kundenkonto beantragen und Verspätungsfälle sammeln.

Für Besitzer:innen einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 gelten diese pauschalen Entschädigungen bei Zug­verspätung nicht. Sie erhalten regulär bis zu 50 Prozent des ermäßigten Ticketpreises.

Sollte sich Ihr Fernverkehrszug der Deutschen Bahn um mehr als 20 Minuten (60 Minuten bei internationalen Reisen) verspäten, entfällt die sogenannte "Zugbindung" und Sie können auf andere Züge ausweichen. In solchen Fällen dürfen Sie die Strecke frei wählen und auch höherwertige Züge wie ICE, IC oder EC nutzen – eine neue Fahrkarte ist in der Regel nicht nötig selbst wenn Ihr ursprüngliches Ticket dafür nicht gültig war.

Im Nah­verkehr regelt § 11 EVO das Umsteige­recht bei Zug­verspätung: Ist zu erwarten, dass Fahr­gäste mehr als 20 Minuten später am Ziel­bahn­hof eintreffen werden, dürfen sie in einen anderen Zug einsteigen. Sind Sie von einer Zug­verspätung betroffen, dürfen Sie sogar einen höher­wertigen Zug wählen und statt in die verspätete Regional­bahn zum Beispiel in einen IC einsteigen. Hier kann es sein, dass Sie zunächst den Auf­preis für den Alternativ­zug bezahlen. Sind Sie an Ihrem Ziel ange­kommen, können Sie sich die zusätzlichen Kosten zurück­erstatten lassen.

Dies gilt allerdings nicht bei Angeboten wie dem Deutschlandticket mit einem sogenannten "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt", worunter auch das Deutschlandticket fällt: Hier bleiben Sie auf Nahverkehrszüge beschränkt.

 

Wenn absehbar ist, dass Sie Ihren Ziel­ort mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreichen werden, haben Bahn­reisende gemäß Artikel 18 Abs. 1 a) der europäischen Fahr­gast­rechte­-Verordnung das Recht, von der Reise zurück­zutreten. Das bedeutet, Sie können entweder darauf verzichten, die Reise anzutreten, oder aber auch die Reise abbrechen, wenn Sie die Fahrt bereits angetreten haben und sich die Verspätung erst währenddessen ergibt.

Wer spätabends mit dem Zug unter­wegs ist und mit einer Verspätung konfrontiert ist, hat unter Umständen das Recht, die Reise mit einem anderen Verkehrsmittel wie dem Taxi oder dem Bus fortzusetzen. Aber Vorsicht: Sie können nicht einfach auf Kosten der Bahn in ein Taxi am Bahn­hof einsteigen, wenn Ihr Zug aus­fällt. Das geht nur, wenn:

Die Deutsche Bahn hat hier die Maximal­erstattung im Fern­verkehr auf 120 Euro beschränkt. Auch im Nah­verkehr ist mit § 11 EVO geregelt, dass Fahr­gäste ihre Fahrt in einem Taxi fort­setzen dürfen und bis zu 120 Euro der Taxi­kosten erstattet bekommen. 

Oft werden weiter­führende Taxi­fahrten sogar von der Bahn selbst organisiert. Sie sollten sich daher immer zuerst an die Zug­begleitung oder das Bahn­personal wenden und erfragen, ob Sammel­taxis oder Ersatz­busse organisiert werden. 

Wichtig zu wissen: Bietet die Bahn eine solche Alternative an, müssen Sie diese nutzen. Eine selbst organisierte Fahrt wird nur erstattet, wenn Sie vorher erfolglos versucht haben, die Bahn oder Bahnmitarbeiter:innen zu kontaktieren.

Wenn Sie wegen einer Verspätung Ihre Fahrt am selben Tag nicht fortsetzen können oder eine Weiterreise nicht zumutbar ist, haben Sie Anspruch auf die Erstattung angemessener Übernachtungskosten – gemäß Artikel 20 der europäischen Fahrgastrechteverordnung.

Voraussetzung dafür:

  • Keine Weiterfahrt möglich oder zumutbar: Es fährt kein Zug mehr, oder eine Weiterreise in der Nacht wäre unzumutbar.
  • Keine Unterkunft durch die Bahn: Das Eisenbahnunternehmen bietet Ihnen keine Übernachtungsmöglichkeit an.
  • Kein Kontakt zur Bahn möglich: Sie konnten das Bahnunternehmen nicht zu Fragen zu Ihrer Weiterreise erreichen – z. B. weil am Bahnhof kein Personal verfügbar war.

In diesem Fall dürfen Sie selbst ein Hotel buchen. Die Bahn erstattet Ihnen anschließend die angemessenen Kosten. Die Rechnung bitte unbedingt aufbewahren.

Sobald eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr zu erwarten ist, haben Sie als Fahr­gast gemäß Artikel 20 der europäischen Fahr­gast­rechte­-Verordnung Anspruch auf Erfrischungen oder Mahl­zeiten in angemessenem Verhältnis durch das Bahnunternehmen. Voraus­setzung dafür ist, dass derartige Erfrischungen im Zug oder am Bahn­hof verfügbar sind.

Kaum etwas ist ärgerlicher als die Durch­sage am Gleis oder die Anzeige an der Tafel, dass der Zug ausfällt. In solchen Fällen kann man mit ziemlicher Sicherheit mit einer verspäteten Ankunft am Zielort rechnen. Daher gelten bei Zug­aus­fall dieselben Fahr­gast­rechte, wie bei der Zug­verspätung.

Hier gelten grundsätzlich dieselben Ansprüche wie bei Zugverspätungen – zusätzlich kommen folgende Regelungen bei Zugausfällen hinzu:

  • Volle Erstattung des Ticketpreises: Können Sie Ihre Reise nicht antreten, weil der Zug ausfällt und keine zumutbare Alternative angeboten wird, haben Sie Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Fahrpreises.
  • Teilerstattung bei Reiseabbruch: Befinden Sie sich bereits unterwegs und ist eine Weiterfahrt nicht möglich oder nicht sinnvoll, können Sie die Reise abbrechen und erhalten den nicht genutzten Teil Ihres Tickets zurück.
  • Erstattung von Kosten für Taxi oder anderes Verkehrsmittel: Fällt der Zug aus und handelt es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages, können Sie sich bis zu 120 Euro für ein Taxi oder ein anderes Verkehrsmittel erstatten lassen, wenn – kein Ersatzverkehr bereitgestellt wird und – Sie vor Ort keinen Kontakt zum Bahnpersonal oder zu einer Servicestelle aufnehmen konnten.

Nur, wenn sich die Verspätung oder der Ausfall im Eisenbahnverkehr ergeben hat, haben Bahnreisende gemäß der europäischen Fahr­gast­rechte­verordnung einen Anspruch auf Entschädigung. Kommen Sie etwa verspätet am Bahnhof an und verpassen Ihren Zug, weil der ÖPNV-Bus im Stau stand, können Sie keine Rechte geltend machen.

Auch für Folge­schäden, die sich aus einer Verspätung ergeben, haften Bahn­unter­nehmen nicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie aufgrund eines verspäteten oder ausge­fallenen Zuges Ihren Flug verpassen und einen neuen buchen müssen. Die Bahn muss hier aber keine Kosten für Sie über­nehmen.

Haben Sie allerdings bei einem Reise­veranstalter ein soge­nanntes Rail-and-Fly-Ticket gebucht, bei dem das Flug­ticket mit der Bahn­reise als eine Leistung verkauft wurde, stehen Ihnen in der Regel Entschädigungen durch den Reise­veranstalter zu. Bei der Bahn hin­gegen können Sie keinen Schaden­ersatz geltend machen – auch nicht, wenn Sie einen wichtigen Termin verpassen. Sie erhalten lediglich einen Teil Ihres Ticket­preises zurück, wenn Sie über 60 Minuten verspätet ankamen.

Übrigens: Sie haben bei Flug­verspätung oder -ausfall unter gewissen Umständen ebenfalls die Möglich­keit, im Rahmen Ihrer Flug­gast­rechte eine Entschädigung zu fordern.

Wenn Züge ausfallen oder sich stark verspäten, sind Anschlusszüge oft überfüllt – und reservierte Sitzplätze bleiben dann manchmal unerreichbar. In diesem Fall haben Reisende leider keinen Anspruch auf einen Sitzplatz, sondern nur auf die Beförderung selbst (§ 9ff. EVO). Haben Sie für Ihre Reservierung bezahlt, können Sie sich die Gebühr aber erstatten lassen. Bitten Sie dafür das Zugpersonal um eine kurze Bestätigung, dass Ihr Platz nicht nutzbar war.

Entfällt die Zugbindung aufgrund einer Verspätung und Sie wechseln den Zug, haben aber im ursprünglichen Zug für eine Reservierung bezahlt, die Sie jetzt nicht nutzen können, erhalten Sie das Geld für die Sitzplatzreservierung von der Deutschen Bahn erstattet.

Egal, ob Sie Ihre Reise trotz Verspätung fortsetzen oder wegen eines Zugausfalls abbrechen – um Ihre Fahrgastrechte geltend zu machen, müssen Sie die Entschädigung zunächst beantragen.

In der Regel reicht es aus, wenn Sie über Ihr DB-Kundenkonto in der App oder auf der Webseite der Deutschen Bahn den Fahrgastrechteantrag ausfüllen und die Erstattung online beantragen oder das Fahr­gast­rechte-Formular der Bahn ausfüllen und versenden – die Deutsche Bahn kann die Verspätung oder den Ausfall anhand ihrer eigenen Daten nachvollziehen.

Wenn Ihnen aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls zusätzliche Kosten etwa für ein Hotel oder eine Taxifahrt entstanden sind, können Sie diese direkt mit Ihrem regulären Fahrgastrechteantrag mitbeantragen. Dies geht sowohl im digitalen Antrag als auch mit dem Fahrgastrechte-Formular. Hier müssen Sie allerdings die Belege wie Hotelrechnung oder Taxiquittung als Belege einreichen

Sie können den Antrag auf Erstattung auch formlos stellen, er muss allerdings folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift
  • Datum der Reise
  • Darstellung der geplanten Zugverbindung
  • Angaben zum tatsächlichen Verlauf der Reise
  • ggf. Quittungen oder Rechnungen der zusätzlich entstandenen Kosten
  • Kontoverbindung und Unterschrift

Eine zusätzliche Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges durch das Bahnpersonal ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreich sein, wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten. Alternativ können Sie auch Beweisfotos oder Screenshots von Anzeigetafeln oder App-Informationen speichern. Diese Nachweise unterstützen Ihren Antrag und beschleunigen oft die Bearbeitung.

In der Vergangen­heit hatten Reisende ein Jahr lang Zeit, um den Antrag auf Erstattung zu stellen. Seit Juni 2023 müssen sie jedoch deutlich schneller sein: Sie müssen Ihre Erstattung nun binnen drei Monaten nach der Reise einfordern.

Wenn Ihr Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abge­lehnt wird, Sie sich aber dennoch im Recht sehen und darauf bestehen möchten, können Sie Beschwerde einreichen.

Hierfür müssen Sie Ihre Beschwerde zunächst an das zuständige Verkehrs­unter­nehmen richten und um eine Stellung­nahme bitten. Eine angemessene Frist dafür sind vier Wochen. Erhalten Sie darauf keine zufrieden­stellende Antwort, können Sie die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals "söp") hinzuziehen.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Anspruch gerecht­fertigt ist, oder wurde Ihrem Antrag nur teil­weise statt­gegeben, empfiehlt es sich, Ihre Erfolgs­chancen vorher mit einem Anwalt oder einer Anwältin abzu­sprechen. In diesem Fall können Sie als unsere Rechts­schutz­-Kundin oder unser Rechtsschutz-Kunde auf unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung zurück­greifen und sich in einem Erst­gespräch anwaltlich beraten lassen.

Egal ob Sie nachts an einem Bahn­hof gestrandet sind oder Sie Ihr Geld nach Reise­rück­tritt zurück­erstattet haben möchten – die Allianz Rechts­schutz­versicherung hilft Ihnen weiter. 

Mit den kosten­losen Services, wie zum Beispiel der telefonischen Erst­beratung, können Sie die rechtliche Lage sondieren und sich von einer Anwältin oder einem Anwalt Tipps für Ihr weiteres Vorgehen geben lassen. Dieser Vorteil ist in allen Allianz Rechts­schutz-Tarifen enthalten.

Möchten Sie darüber hinaus Ansprüche geltend machen, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Seite: Der Vertrags- und Sachen­rechts­schutz sowie die Geltend­machung von Schadens­ersatz ist in allen Tarifen der Privat-Rechts­schutz­versicherung ent­halten. Sollte es zu einem Prozess kommen, übernehmen wir in Ihrem versicherten Fall unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten.

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