Ob mit der Deutschen Bahn oder einem privaten Anbieter: Bahnreisende haben europaweit einheitlich geregelte Rechte. Die EU-Fahrgastrechteverordnung sorgt dafür, dass Fahrgäste bei Verspätungen, Zugausfällen oder geänderten Fahrplänen, Ansprüche geltend machen können. Je nach Situation gibt es Geld zurück, die Möglichkeit zum Umsteigen oder sogar das Recht, die Reise ganz abzubrechen. Bei höherer Gewalt – etwa Unwettern oder Naturkatastrophen – entfällt allerdings die Entschädigung. Wer mit dem Deutschlandticket reist, muss bei Verspätungen im Nahverkehr bleiben – ein ICE-Upgrade ist nicht vorgesehen. Und falls ein Antrag auf Erstattung abgelehnt wird, kann man Beschwerde einlegen. Unser Rechtsschutz unterstützt Sie hier unter anderem durch die kostenlose telefonische Rechtsberatung, die in allen Tarifen inbegriffen ist.
Fahrgastrechte Bahn: Hilfe bei Zugverspätung und Zugausfall
Fahrgastrechte bei der Bahn: Rechtliche Rahmenbedingungen
Millionen Menschen in Deutschland nutzen täglich die Bahn – ob zur Arbeit, zur Schule oder für Ausflüge. Fast jede:r hat dabei schon mal auf einen verspäteten Zug gewartet oder musste wegen eines Ausfalls umplanen. Besonders ärgerlich wird es, wenn man für die Fahrt viel Geld bezahlt hat. Damit Fahrgäste in solchen Fällen nicht benachteiligt werden, regeln mehrere Verordnungen klar, welche Rechte sie haben – und was Bahnunternehmen leisten müssen.
EU-Fahrgastrechte-Verordnung
In Deutschland und Europa gelten durch die sogenannte Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr einheitliche Rechte für Fahrgäste bei Bahnreisen. Ein wichtiger Inhalt dieser Verordnung ist, dass allen Fahrgästen im Eisenbahnverkehr in folgenden Fällen eine Entschädigung oder Erstattung zusteht:
- bei erheblicher Verspätung des Zuges
- bei Ausfall des Zuges
Weiterhin regelt die Verordnung, dass Kunden und Kundinnen der Bahn vor, während und nach der Reise einen Anspruch auf leicht zugängliche und vor allem einheitliche Informationen haben, wie z. B.:
- Informationen über Vertragsbedingungen, Fahrpläne sowie Fahrpreise
- Informationen zu Verspätungen, Ausfällen oder dem Einstellen des Schienenverkehrsdienstes
- Informationen zu Beschwerdeverfahren
Sonderregelungen im Nah- und Regionalverkehr
Bestimmte Bahndienste sind von dieser EU-Verordnung ausgenommen. Das betrifft in Deutschland vor allem Nahverkehrs- oder Regionalzüge. Das bedeutet, dass sich die Rechte von Bahnreisenden im Nahverkehr von denen im Fernverkehr deutlich unterscheiden können.
In Deutschland gilt für den Nahverkehr die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Diese regelt unter anderem das Umsteigerecht von Bahnreisenden bei Zugverspätung in Ersatzzüge oder sogar andere Verkehrsmittel, wie Taxen oder Busse.
Greift die EU-Verordnung auch bei Streik und außergewöhnlichen Umständen?
Bei streikbedingten Verspätungen oder Ausfällen von Zügen stehen Bahnreisenden Entschädigungszahlungen oder -leistungen zu.
Bei Zugverspätungen und -ausfällen, die durch sogenannte "außergewöhnliche Umstände" verursacht werden, haftet die Bahn inzwischen nicht mehr. Dazu zählen:
- Extreme und jahreszeitenuntypische Witterungsverhältnisse
- Naturkatastrophen
- Eingriffe Dritter, z. B. Personen auf dem Gleis
- Schuld Bahnreisender, z. B. Fahrgast betätigt grundlos die Notbremse
- schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, z. B. Corona-Pandemie
Allerdings ist die Bahn in all diesen Situationen verpflichtet, weiterhin eine alternative Weiterreisemöglichkeit zu organisieren. Auch haben Fahrgäste nach wie vor einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel, wenn die Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich ist.
Ihre Rechte bei Zugverspätung
Recht auf Entschädigung des Fahrpreises
Kommen Sie aufgrund einer Zugverspätung mehr als eine Stunde zu spät an Ihrem Zielbahnhof an, können Sie sich einen Teil der Fahrtkosten zurückerstatten lassen. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie groß die Verspätung war:
- Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten: 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt.
- Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 120 Minuten: 50 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt.
Haben Sie ein Hin- und Rückfahrticket gebucht und verspätet sich Ihr Zug nur auf einer Teilstrecke, erhalten Sie die Entschädigung auf Basis des halben Ticketpreises.
Entschädigung mit Abo- oder Zeitkarte
Für Bahnfahrende, die eine Zeitkarte, etwa ein Wochen-, Monats- oder Jahresabo, haben, ergeben sich aus der europäischen Fahrgastrechteverordnung keine Ansprüche. In Deutschland hat die Deutsche Bahn allerdings Pauschalbeträge für Entschädigung bei Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof festgelegt:
- Zeitfahrkarte für Nahverkehr: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
- Zeitfahrkarte für Fernverkehr: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- Verspätungen können gesammelt werden
- Beträge unter 4 Euro werden nicht erstattet
- maximale Erstattung bis zu 25 % des monatlichen Ticketwerts
Viele Verkehrsbünde haben zusätzliche Regelungen zu Fahrgastrechten bei Verspätungen geschaffen. Da das von Verkehrsbund zu Verkehrsbund aber sehr unterschiedlich ist, sollten Sie sich bei Ihrem regionalen Anbieter informieren.
Entschädigung mit Deutschlandticket
Auch mit dem Deutschlandticket haben Fahrgäste Anspruch auf Entschädigung – allerdings in begrenztem Umfang. Die Regelungen gelten ausschließlich für Fahrten im Nahverkehr und sehen eine pauschale Erstattung vor:
- Verspätung ab 60 Minuten im Nahverkehr: 1,50 Euro
- Verspätungen können gesammelt werden
- Beträge unter 4 Euro werden nicht erstattet
- maximale Erstattung bis zu 25 % des monatlichen Ticketwerts
Erhalte ich mit der BahnCard 100 bei Verspätung eine Entschädigung?
Mit der BahnCard 100 erhalten Sie eine pauschale Entschädigung von 10 Euro pro Verspätung von 60 Minuten oder mehr in der 2. Klasse bzw. 15 Euro in der 1. Klasse. Die maximale Erstattung ist auf 25 Prozent des BahnCard-100-Preises pro Jahr begrenzt. Sie können die Entschädigung online über Ihr DB-Kundenkonto beantragen und Verspätungsfälle sammeln.
Für Besitzer:innen einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 gelten diese pauschalen Entschädigungen bei Zugverspätung nicht. Sie erhalten regulär bis zu 50 Prozent des ermäßigten Ticketpreises.
Entfall der Zugbindung
Sollte sich Ihr Fernverkehrszug der Deutschen Bahn um mehr als 20 Minuten (60 Minuten bei internationalen Reisen) verspäten, entfällt die sogenannte "Zugbindung" und Sie können auf andere Züge ausweichen. In solchen Fällen dürfen Sie die Strecke frei wählen und auch höherwertige Züge wie ICE, IC oder EC nutzen – eine neue Fahrkarte ist in der Regel nicht nötig selbst wenn Ihr ursprüngliches Ticket dafür nicht gültig war.
Entfall der Zugbindung im Nahverkehr
Im Nahverkehr regelt § 11 EVO das Umsteigerecht bei Zugverspätung: Ist zu erwarten, dass Fahrgäste mehr als 20 Minuten später am Zielbahnhof eintreffen werden, dürfen sie in einen anderen Zug einsteigen. Sind Sie von einer Zugverspätung betroffen, dürfen Sie sogar einen höherwertigen Zug wählen und statt in die verspätete Regionalbahn zum Beispiel in einen IC einsteigen. Hier kann es sein, dass Sie zunächst den Aufpreis für den Alternativzug bezahlen. Sind Sie an Ihrem Ziel angekommen, können Sie sich die zusätzlichen Kosten zurückerstatten lassen.
Dies gilt allerdings nicht bei Angeboten wie dem Deutschlandticket mit einem sogenannten "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt", worunter auch das Deutschlandticket fällt: Hier bleiben Sie auf Nahverkehrszüge beschränkt.
Recht auf Abbruch der Reise
Wenn absehbar ist, dass Sie Ihren Zielort mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreichen werden, haben Bahnreisende gemäß Artikel 18 Abs. 1 a) der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung das Recht, von der Reise zurückzutreten. Das bedeutet, Sie können entweder darauf verzichten, die Reise anzutreten, oder aber auch die Reise abbrechen, wenn Sie die Fahrt bereits angetreten haben und sich die Verspätung erst währenddessen ergibt.
- Bei Reiserücktritt erhalten Sie den vollen Ticketpreis zurück.
- Bei Reisabbruch dürfen Sie kostenlos zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.
Weiterfahrt mit Taxi und anderen Verkehrsmitteln
Wer spätabends mit dem Zug unterwegs ist und mit einer Verspätung konfrontiert ist, hat unter Umständen das Recht, die Reise mit einem anderen Verkehrsmittel wie dem Taxi oder dem Bus fortzusetzen. Aber Vorsicht: Sie können nicht einfach auf Kosten der Bahn in ein Taxi am Bahnhof einsteigen, wenn Ihr Zug ausfällt. Das geht nur, wenn:
- die fahrplanmäßige Ankunft des verspäteten Zuges zwischen 0 und 5 Uhr früh wäre und der Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Ziel ankommen würde.
Die Deutsche Bahn hat hier die Maximalerstattung im Fernverkehr auf 120 Euro beschränkt. Auch im Nahverkehr ist mit § 11 EVO geregelt, dass Fahrgäste ihre Fahrt in einem Taxi fortsetzen dürfen und bis zu 120 Euro der Taxikosten erstattet bekommen.
Oft werden weiterführende Taxifahrten sogar von der Bahn selbst organisiert. Sie sollten sich daher immer zuerst an die Zugbegleitung oder das Bahnpersonal wenden und erfragen, ob Sammeltaxis oder Ersatzbusse organisiert werden.
Wichtig zu wissen: Bietet die Bahn eine solche Alternative an, müssen Sie diese nutzen. Eine selbst organisierte Fahrt wird nur erstattet, wenn Sie vorher erfolglos versucht haben, die Bahn oder Bahnmitarbeiter:innen zu kontaktieren.
Übernachtungskosten
Wenn Sie wegen einer Verspätung Ihre Fahrt am selben Tag nicht fortsetzen können oder eine Weiterreise nicht zumutbar ist, haben Sie Anspruch auf die Erstattung angemessener Übernachtungskosten – gemäß Artikel 20 der europäischen Fahrgastrechteverordnung.
Voraussetzung dafür:
- Keine Weiterfahrt möglich oder zumutbar: Es fährt kein Zug mehr, oder eine Weiterreise in der Nacht wäre unzumutbar.
- Keine Unterkunft durch die Bahn: Das Eisenbahnunternehmen bietet Ihnen keine Übernachtungsmöglichkeit an.
- Kein Kontakt zur Bahn möglich: Sie konnten das Bahnunternehmen nicht zu Fragen zu Ihrer Weiterreise erreichen – z. B. weil am Bahnhof kein Personal verfügbar war.
In diesem Fall dürfen Sie selbst ein Hotel buchen. Die Bahn erstattet Ihnen anschließend die angemessenen Kosten. Die Rechnung bitte unbedingt aufbewahren.
Recht auf Erfrischungen und Mahlzeiten bei Verspätung
Sobald eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr zu erwarten ist, haben Sie als Fahrgast gemäß Artikel 20 der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung Anspruch auf Erfrischungen oder Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis durch das Bahnunternehmen. Voraussetzung dafür ist, dass derartige Erfrischungen im Zug oder am Bahnhof verfügbar sind.
Ihre Rechte bei Zugausfall
Kaum etwas ist ärgerlicher als die Durchsage am Gleis oder die Anzeige an der Tafel, dass der Zug ausfällt. In solchen Fällen kann man mit ziemlicher Sicherheit mit einer verspäteten Ankunft am Zielort rechnen. Daher gelten bei Zugausfall dieselben Fahrgastrechte, wie bei der Zugverspätung.
Erstattung bei Zugausfall
Hier gelten grundsätzlich dieselben Ansprüche wie bei Zugverspätungen – zusätzlich kommen folgende Regelungen bei Zugausfällen hinzu:
- Volle Erstattung des Ticketpreises: Können Sie Ihre Reise nicht antreten, weil der Zug ausfällt und keine zumutbare Alternative angeboten wird, haben Sie Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Fahrpreises.
- Teilerstattung bei Reiseabbruch: Befinden Sie sich bereits unterwegs und ist eine Weiterfahrt nicht möglich oder nicht sinnvoll, können Sie die Reise abbrechen und erhalten den nicht genutzten Teil Ihres Tickets zurück.
- Erstattung von Kosten für Taxi oder anderes Verkehrsmittel: Fällt der Zug aus und handelt es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages, können Sie sich bis zu 120 Euro für ein Taxi oder ein anderes Verkehrsmittel erstatten lassen, wenn – kein Ersatzverkehr bereitgestellt wird und – Sie vor Ort keinen Kontakt zum Bahnpersonal oder zu einer Servicestelle aufnehmen konnten.
Grenzen der Fahrgastrechte: Wann Sie keine Entschädigung erhalten
Nur, wenn sich die Verspätung oder der Ausfall im Eisenbahnverkehr ergeben hat, haben Bahnreisende gemäß der europäischen Fahrgastrechteverordnung einen Anspruch auf Entschädigung. Kommen Sie etwa verspätet am Bahnhof an und verpassen Ihren Zug, weil der ÖPNV-Bus im Stau stand, können Sie keine Rechte geltend machen.
Auch für Folgeschäden, die sich aus einer Verspätung ergeben, haften Bahnunternehmen nicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie aufgrund eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges Ihren Flug verpassen und einen neuen buchen müssen. Die Bahn muss hier aber keine Kosten für Sie übernehmen.
Haben Sie allerdings bei einem Reiseveranstalter ein sogenanntes Rail-and-Fly-Ticket gebucht, bei dem das Flugticket mit der Bahnreise als eine Leistung verkauft wurde, stehen Ihnen in der Regel Entschädigungen durch den Reiseveranstalter zu. Bei der Bahn hingegen können Sie keinen Schadenersatz geltend machen – auch nicht, wenn Sie einen wichtigen Termin verpassen. Sie erhalten lediglich einen Teil Ihres Ticketpreises zurück, wenn Sie über 60 Minuten verspätet ankamen.
Übrigens: Sie haben bei Flugverspätung oder -ausfall unter gewissen Umständen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fluggastrechte eine Entschädigung zu fordern.
Werden nicht genutzte Reservierungen erstattet?
Wenn Züge ausfallen oder sich stark verspäten, sind Anschlusszüge oft überfüllt – und reservierte Sitzplätze bleiben dann manchmal unerreichbar. In diesem Fall haben Reisende leider keinen Anspruch auf einen Sitzplatz, sondern nur auf die Beförderung selbst (§ 9ff. EVO). Haben Sie für Ihre Reservierung bezahlt, können Sie sich die Gebühr aber erstatten lassen. Bitten Sie dafür das Zugpersonal um eine kurze Bestätigung, dass Ihr Platz nicht nutzbar war.
Entfällt die Zugbindung aufgrund einer Verspätung und Sie wechseln den Zug, haben aber im ursprünglichen Zug für eine Reservierung bezahlt, die Sie jetzt nicht nutzen können, erhalten Sie das Geld für die Sitzplatzreservierung von der Deutschen Bahn erstattet.
Wie erhalte ich meine Erstattung?
Egal, ob Sie Ihre Reise trotz Verspätung fortsetzen oder wegen eines Zugausfalls abbrechen – um Ihre Fahrgastrechte geltend zu machen, müssen Sie die Entschädigung zunächst beantragen.
Antrag auf Erstattung stellen
In der Regel reicht es aus, wenn Sie über Ihr DB-Kundenkonto in der App oder auf der Webseite der Deutschen Bahn den Fahrgastrechteantrag ausfüllen und die Erstattung online beantragen oder das Fahrgastrechte-Formular der Bahn ausfüllen und versenden – die Deutsche Bahn kann die Verspätung oder den Ausfall anhand ihrer eigenen Daten nachvollziehen.
Wenn Ihnen aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls zusätzliche Kosten etwa für ein Hotel oder eine Taxifahrt entstanden sind, können Sie diese direkt mit Ihrem regulären Fahrgastrechteantrag mitbeantragen. Dies geht sowohl im digitalen Antrag als auch mit dem Fahrgastrechte-Formular. Hier müssen Sie allerdings die Belege wie Hotelrechnung oder Taxiquittung als Belege einreichen
Sie können den Antrag auf Erstattung auch formlos stellen, er muss allerdings folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift
- Datum der Reise
- Darstellung der geplanten Zugverbindung
- Angaben zum tatsächlichen Verlauf der Reise
- ggf. Quittungen oder Rechnungen der zusätzlich entstandenen Kosten
- Kontoverbindung und Unterschrift
Nachweise über Verspätung oder Zugausfall können hilfreich sein
Eine zusätzliche Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall Ihres Zuges durch das Bahnpersonal ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreich sein, wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten. Alternativ können Sie auch Beweisfotos oder Screenshots von Anzeigetafeln oder App-Informationen speichern. Diese Nachweise unterstützen Ihren Antrag und beschleunigen oft die Bearbeitung.
Frist für den Antrag beachten
In der Vergangenheit hatten Reisende ein Jahr lang Zeit, um den Antrag auf Erstattung zu stellen. Seit Juni 2023 müssen sie jedoch deutlich schneller sein: Sie müssen Ihre Erstattung nun binnen drei Monaten nach der Reise einfordern.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wenn Ihr Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt wird, Sie sich aber dennoch im Recht sehen und darauf bestehen möchten, können Sie Beschwerde einreichen.
Hierfür müssen Sie Ihre Beschwerde zunächst an das zuständige Verkehrsunternehmen richten und um eine Stellungnahme bitten. Eine angemessene Frist dafür sind vier Wochen. Erhalten Sie darauf keine zufriedenstellende Antwort, können Sie die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals "söp") hinzuziehen.
Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Anspruch gerechtfertigt ist, oder wurde Ihrem Antrag nur teilweise stattgegeben, empfiehlt es sich, Ihre Erfolgschancen vorher mit einem Anwalt oder einer Anwältin abzusprechen. In diesem Fall können Sie als unsere Rechtsschutz-Kundin oder unser Rechtsschutz-Kunde auf unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung zurückgreifen und sich in einem Erstgespräch anwaltlich beraten lassen.
Das leistet die Allianz: Optimal abgesichert mit der Allianz Rechtsschutzversicherung
Egal ob Sie nachts an einem Bahnhof gestrandet sind oder Sie Ihr Geld nach Reiserücktritt zurückerstattet haben möchten – die Allianz Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen weiter.
Mit den kostenlosen Services, wie zum Beispiel der telefonischen Erstberatung, können Sie die rechtliche Lage sondieren und sich von einer Anwältin oder einem Anwalt Tipps für Ihr weiteres Vorgehen geben lassen. Dieser Vorteil ist in allen Allianz Rechtsschutz-Tarifen enthalten.
Möchten Sie darüber hinaus Ansprüche geltend machen, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Seite: Der Vertrags- und Sachenrechtsschutz sowie die Geltendmachung von Schadensersatz ist in allen Tarifen der Privat-Rechtsschutzversicherung enthalten. Sollte es zu einem Prozess kommen, übernehmen wir in Ihrem versicherten Fall unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten.