Jedes Jahr fragen sich zahlreiche Arbeitnehmer:innen aufs Neue: Muss ich an Heiligabend und Silvester eigentlich arbeiten? Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Ja. Denn beide Tage sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage. Trotzdem müssen viele Menschen am 24. oder 31. Dezember gar nicht oder nur halbtags arbeiten. An Heiligabend, Silvester oder zwischen den Jahren ordnen zahlreiche Unternehmen Betriebsferien an, sodass Sie Urlaub nehmen müssen. Dieser "Zwangsurlaub" ist innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt. Was ansonsten noch gilt und was eine "betriebliche Übung" in dem Zusammenhang bedeutet, erfahren Sie im Folgenden.
Heiligabend und Silvester: Muss ich arbeiten?
Sind Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage?
Nein. Sowohl der 24. als auch der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage, sondern grundsätzlich normale Arbeitstage. Somit haben Sie als Arbeitnehmer:in keinen Anspruch darauf, an Heiligabend und Silvester zuhausezubleiben. Arbeitsfrei haben Sie hingegen an den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr, es sei denn, Sie sind ausdrücklich zum Dienst eingeteilt – etwa bei Feuerwehr, Polizei, im Pflegedienst, in der Gastronomie oder bei Verkehrsbetrieben. Unabhängig davon, ob Heiligabend und Silvester auf einen Werktag oder das Wochenende fallen, gelten die generellen Schutzregeln des Arbeitsrechts, wie die maximale Arbeitszeit pro Tag.
Warum ist der 24.12. kein Feiertag?
Der verbreitete Irrtum, dass Heiligabend in Deutschland ein Feiertag ist, stammt aus der Verlagerung der christlichen Weihnachtstradition in einigen europäischen Ländern: Obwohl der 24. Dezember nur den Vorabend des Weihnachtsfestes darstellt, wird er in Deutschland und anderen Ländern Europas von vielen als dessen Höhepunkt angesehen. Nach frühchristlicher Tradition feiert man Weihnachten am 25. Dezember, dem ersten Weihnachtsfeiertag, und in vielen Ländern auch noch am 26. Dezember, dem zweiten Weihnachtsfeiertag. Beide Tage sind in Deutschland gesetzliche Feiertage – aber nicht der 24. Dezember.
Warum ist Silvester ein Arbeitstag?
Silvester ist rein rechtlich gesehen ein ganz normaler Arbeitstag. Erst Neujahr – der 1. Januar – ist ein gesetzlicher Feiertag, an dem Sie laut Feiertagsregelung nicht arbeiten müssen. Silvester geht ursprünglich auf den Todestag des Papstes Silvester I. (31.12.335 n. Chr.) zurück, wurde aber nie als kirchlicher Feiertag eingestuft wie Weihnachten oder Ostern. Der 1. Januar markiert seit dem Römischen Reich und der Einführung des Julianischen Kalenders den Jahresbeginn und wird unter anderem in der Katholischen Kirche als das Hochfest der Gottesmutter Maria gefeiert. Wegen seiner historischen und kulturellen Bedeutung wurde der Neujahrstag deshalb in Deutschland mit Einführung der Feiertagsgesetze im 19. Jahrhundert als Feiertag festgelegt.
Muss ich Heiligabend und Silvester Urlaub nehmen?
Möchten Sie den 24. und 31. Dezember lieber zu Hause verbringen, müssen Sie regulär einen Urlaubsantrag stellen, sofern in Ihrem Unternehmen keine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung gilt.
Praxis-Tipp: Sollte es für diese Tage keine vertragliche Regelung geben, beantragen Sie Ihren Urlaub möglichst frühzeitig bei Ihrer Führungskraft. Denn erfahrungsgemäß möchten in diesem Zeitraum viele Kolleg:innen Urlaub nehmen. Wird der Urlaub für diese Tage abgelehnt, kommen folgende Optionen in Betracht:
- Absprache bzw. Tausch des Urlaubs mit Kolleginnen und Kollegen
- Einbindung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft
- ggf. rechtliche Durchsetzung des Urlaubsanspruchs
Welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von den betrieblichen Regelungen und Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Frei am 24. und 31.12.: Gibt es "halbe" Feiertage oder Urlaubstage?
Ein ebenfalls weitverbreiteter Mythos ist, dass es sich bei Heiligabend und Silvester um "halbe" Feiertage handelt und Sie deshalb nur einen halben Urlaubstag für einen kompletten freien Arbeitstag nehmen müssen. Doch halbe Feiertage kennt das Arbeitsrecht nicht und auch halbe Urlaubstage sind im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen.
Dennoch können Arbeitgeber:innen festlegen, dass an bestimmten Tagen – also auch an Heiligabend und Silvester – nur halbtags gearbeitet wird oder lediglich ein halber Urlaubstag genommen werden muss. Auch viele Tarifverträge sehen während der Festtage verkürzte Arbeitszeiten vor. Ob Sie ebenfalls von einer solchen Regelung profitieren, zeigt meist ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag, den für Sie geltenden Tarifvertrag oder vorhandene Betriebsvereinbarungen.
Betriebsferien: Darf meine Firma über Weihnachten "Zwangsurlaub" anordnen?
Ein stummes Telefon, kaum E-Mails und wenig Hektik: Aus diesen Gründen arbeiten einige Arbeitnehmer:innen gerne an Heiligabend, Silvester oder an den Tagen dazwischen. Ärgerlich ist es dann, wenn der Chef oder die Chefin in dieser Zeit Betriebsferien anordnet und dafür Urlaubstage herhalten müssen.
Betriebsferien zwischen den Jahren, Heiligabend oder Silvester sind durchaus üblich und rechtlich zulässig. Ihre Firma oder Ihr Betrieb kann also einen "Urlaubszwang" zulasten Ihrer Urlaubstage anordnen. Dabei sind dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin aber bestimmte Grenzen gesetzt: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser in aller Regel zustimmen und der angeordnete Betriebsurlaub darf auf das Jahr gesehen nur einen Teil Ihres Urlaubsanspruchs ausmachen. Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1981 darf der Arbeitgeber maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub anordnen. Das heißt: Haben Sie etwa einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, darf der Betriebsurlaub nicht mehr als zwölf Tage im Jahr ausmachen. Eine weitere Einschränkung ist, dass eine derartige Zwangspause für Sie planbar sein muss und nur aufgrund besonderer betrieblicher Ereignisse zulässig ist. Während der Feiertage kann ein solcher Grund gegeben sein, beispielsweise wenn Lieferant:innen nicht verfügbar sind oder ein Betrieb über die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr schließt.
Betriebliche Übung – was bedeutet das?
Wenn ein Betrieb mindestens drei Jahre hintereinander dieselbe Vergünstigung oder denselben Vorteil immer gleich und ohne Einschränkung gewährt, kann aus dieser Gewohnheit eine feste Regel werden, auf die Mitarbeiter:innen einen festen Anspruch haben. Jurist:innen sprechen hier von einer "betrieblichen Übung".
Das betrifft wiederkehrende Sonderleistungen genauso wie das Beispiel "Frei an Heiligabend und Silvester": Wenn Ihre Firma also allen Angestellten seit Jahren am 24.12. und 31.12. ab zwölf Uhr frei gibt – und das jedes Mal freiwillig oder ohne den Hinweis, dass dies nur eine Ausnahme sei –, dann dürfen Sie auch künftig mit derselben Freistellung rechnen. Eine einmal entstandene betriebliche Übung wird Teil des Arbeitsvertrags. Sie kann nicht einfach gestrichen werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sie nur für die Zukunft ändern, und zwar durch eine rechtlich wirksame Maßnahme, etwa eine Änderungskündigung oder einen Änderungsvertrag. Eine bloße Ankündigung reicht nicht. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss er beteiligt werden.