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Brief­kasten­werbung auch am Haus­eingang unerwünscht

(30.03.2023) "Bitte keine Werbung einwerfen" gilt auch für das Ablegen von Flyern vor dem Hauseingang und auf der Briefkastenablage. So entschied das Amtsgericht München kürzlich zugunsten des Bewohners eines Mehrfamilienhauses, der sich von Werbematerial gestört fühlte (Az. 142 C 12408/21).
Wenn ein Briefkasten klar mit dem Hinweis gekennzeichnet ist, dass die Bewohner "Keine Werbung" wünschen, dürfen Verteiler auch um den Briefkasten herum keine Prospekte hinterlassen. Das Gericht gab damit der Unterlassungsklage des Bewohners statt, in dessen Wohnanlage der Hinweis auf sämtlichen Briefkästen stand.
Die Verteiler hatten Werbeflyer eines Umzugsunternehmens in eine Ritze zwischen dem Briefkasten und der Briefkastenanlage geklemmt. Der Münchner Kläger fand die Art der Verteilung rücksichtslos und vertrat die Ansicht, dass um den Briefkasten herum verteilte Reklame erst recht störe, wenn schon durch den Hinweis klargestellt sei, dass Bewohner im Briefkasten keine Werbung haben möchten. Dadurch erhöhe sich sogar noch der "Lästigkeitsfaktor".
Das Unternehmen, das die Verteilung beauftragt hatte, sah sich nicht in der Verantwortung, weil es die "störende Art einer Verteilung von Werbematerial" nicht veranlasst und somit auch nicht zu vertreten habe. Es hätte die Austräger angewiesen, Werbematerial nur in Briefkästen ohne Hinweis auf unerwünschte Werbung einzuwerfen. Zudem hätten auch Passanten freien Zugang zur Briefkastenanlage und ein unbekannter Dritter könnte die Flyer an den Briefkasten geklemmt haben.
Das reichte dem Gericht jedoch nicht und es gab der Klage in vollem Umfang statt. Der zuständige Richter kam zu dem Schluss, das beklagte Unternehmen hätte dafür sorgen müssen, dass die Austräger die Regeln einhalten, beispielsweise durch Androhung von Vertragsstrafen. Durch den Hinweis auf unerwünschte Werbung sei grundsätzlich von einer Besitzstörung auszugehen, wenn dennoch Werbematerial eingeworfen wird. Wohnungsbesitzer haben das Recht, sich gegen "das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen" und einen Anspruch auf Unterlassung. Bei Zuwiderhandlung wurde dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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