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Urteil des Oberlandesgericht Celle

Sozialamt darf Spareinlagen für Enkel zurückfordern

(13.03.2020) Viele Großeltern eröffnen zur Geburt ihrer Enkelkinder ein Sparkonto, auf welches monatlich ein bestimmter Betrag eingezahlt wird. So auch im vorliegenden Fall: Eine Großmutter legte nach der Geburt ihrer zwei Enkelkinder Sparkonten an. Nun, da die Rentnerin Sozialleistungen beziehen muss, fordert das Sozialamt das gesparte Geld zurück.

Sozialamt darf Schenkung zurückfordern

Im konkreten Fall hatte die Großmutter für ihre beiden Enkel ein Sparkonto zum Kapitalaufbau eingerichtet. Monatlich sollten für 25 Jahre jeweils 50 Euro auf die Konten eingezahlt werden. Die Frau bekam eine Rente von 1.250 Euro. Nachdem sie in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wurde, konnte sie ihren Anteil an den Pflegekosten nicht alleine aufbringen. Deshalb kam die Kommune für die Kosten der Pflege auf und verlangte von den Enkeln den Betrag zurück, welchen die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf ihre Sparkonten eingezahlt hatte. 

Zahlung war keine "privilegierte" Schenkung

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass es sich bei monatlichen Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau nicht um eine sogenannte „privilegierte Schenkung“ handelt. Nur Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie etwa Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, seien vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt. Laut dem OLG Celle ist es für die Rückforderungsansprüche der Kommune unerheblich, ob es für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde. Die Entscheidung des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Wann muss eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Geschenkt ist nicht immer gleich geschenkt: In manchen Fällen ist der Schenkende sogar dazu verpflichtet, seine Schenkung zurückzufordern. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie im Ruhestand Ihren Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten können und Sozialhilfe beziehen müssten. Wenn die Schenkung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, kann das Sozialamt einen Antrag stellen und verlangen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird.

Ähnlich verhält es sich, wenn Sie als Schenkender Privatinsolvenz anmelden müssen. Hier können Schenkungen, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen, von Gläubigern zurückgefordert werden.

  • Tipp: Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberater.

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