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Vorsicht bei der Winterwanderung

Keine Räum- und Streupflicht für Wanderwege

(02.01.2019) Ein Wanderung ist im Winter besonders idyllisch: Der Schnee glitzert in der Sonne und oft liegt eine besondere Stille über der Landschaft. Aber Schnee und Eis können die Wanderung auch gefährlicher machen. Für Wege außerhalb von Ortschaften gibt es nämlich keine Räum- und Streupflicht. Verletzt sich ein Wanderer, weil er auf einem vereisten Wegstück stürzt, kann er dafür also nicht die Gemeinde verantwortlich machen. Das entschied das Landgericht Coburg (Az. 24 O 15/19).

Gemeinde muss Wanderwege nicht räumen

Geklagt hatte eine Frau, die schon im Winter 2018 bei einer Bergwanderung auf einem vereisten Wegstück gestürzt war. Die Frau verletzte sich schwer und forderte von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht lehnte die Klage aber ab, weil die allgemeine Räum- und Streupflicht nur innerhalb geschlossener Ortschaften gelte. Der Wanderweg gehörte zwar zu der betreffenden Gemeinde, lag aber außerhalb einer Ortschaft. Deshalb könnten Wanderer nicht erwarten, dass ein solcher Weg vollständig geräumt und gestreut sei.

Räumpflicht gilt innerhalb von Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften muss die Gemeinde eigentlich dafür sorgen, dass werktags von etwa 7 Uhr bis 20 Uhr abends Straßen und Gehwege geräumt und gestreut sind. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Flächen ab 9 Uhr begehbar sind. Aber Achtung: Zum einen können die Gemeinden von dieser Regelung abweichen und eigene Zeiten festlegen. Zum anderen delegieren viele Kommunen die Räum- und Streupflicht zumindest für die Gehwege oft an die Anlieger.

Wer also ein Grundstück besitzt – egal, ob Privat- oder Gewerbefläche – sollte sich die entsprechende Gemeindesatzung anschauen. Nichtwissen schützt nicht vor Strafe. Stürzt also zum Beispiel der Postbote, weil der Gehweg vor Ihrem Grundstück nicht geräumt ist, haften Sie – auch dann, wenn Ihnen nicht bewusst war, dass Sie Schnee und Eis hätten beseitigen müssen.

Räum- und Streupflicht kann delegiert werden

Hausbesitzer können die Räum- und Streupflicht übrigens auch auf ihre Mieter, Pächter oder ein professionelles Unternehmen übertragen. Allerdings muss das vertraglich geregelt werden. Es reicht nicht, zum Beispiel nach Abschluss des Mietvertrags einfach eine Hausordnung mit entsprechender Regelung im Treppenhaus aufzuhängen. Und auch wenn die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag vereinbart wurde, sollten Vermieter regelmäßig kontrollieren, dass die Wege vor und zum Haus auch wirklich gefahrlos begangen werden können. Sonst droht zumindest die Mithaftung.

Gut zu wissen: Die Räum- und Streupflicht gilt übrigens immer. Unternehmer, deren Betrieb am Wochenende geschlossen ist, müssen also trotzdem dafür sorgen, dass auch samstags und sonntags Schnee und Eis beseitigt werden – und zwar nicht nur einmal, sondern bei Bedarf den ganzen Tag über. Auch Mieter können sich nicht zurücklehnen, wenn sie morgens Schnee geschippt haben. Schneit oder friert es tagsüber erneut, müssen sie auch erneut räumen und streuen. Krankheit oder Berufstätigkeit sind übrigens kein Argument, das nicht zu tun. Wer tagsüber nicht zu Hause ist und seiner Pflicht nicht nachkommen kann, muss für eine Vertretung sorgen. 

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