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Nachbarlärm: Wann ist laut zu laut?

(29.11.2022 – Update) Ob nach Feierabend, am Wochenende oder im Homeoffice: Wir verbringen viel Zeit in den eigenen vier Wänden. Wenn der Nachbar in der unteren Wohnung Posaune übt, während der Nachbar in der oberen Wohnung bei seinem Krafttraining mit den Gewichten scheppert, kann der Geduldsfaden schnell reißen. Kommt dann noch Kinderlärm aus dem Garten hinzu, fragen sich viele: Wie laut ist eigentlich zu laut?

Keine bundeseinheitlichen Ruhezeiten

Anders als häufig vermutet, gibt es keine bundeseinheitlichen Ruhezeiten. Individuelle Regelungen finden sich oft in den Landesimmissionsschutzgesetzen, doch können einzelne Gemeinden hiervon abweichen. Wenn Sie es genau wissen wollen, sollten Sie daher direkt bei Ihrer Gemeinde nachfragen. Auch das Ordnungsamt gibt häufig Auskunft über geltende Ruhezeiten.

Gerade für Mieter kann ein Blick in die Hausordnung Aufschluss geben. Dort sind meist feste Ruhezeiten definiert, die sich häufig an den Vorgaben des Deutschen Mieterbunds (DMB) orientieren. Dieser sieht vor, dass die Lautstärke an Werktagen während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr auf ein Minimum reduziert werden muss. An Sonn- und Feiertagen gelten die Ruhezeiten ganztags. Mieter sollten darauf achten, während dieser Zeiten die Zimmerlautstärke nicht zu überschreiten. Eine genaue Definition für Zimmerlautstärke gibt es nicht. Als Richtwert gelten in der Regel etwa 30 bis 50 Dezibel. Das umfasst laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) Musikhören in einer "Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet".

Praxistipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zu laut sind, können Sie auf kostenlose Handy-Apps zur Lautstärken-Messung zurückgreifen.

Sogenannte "sozialadäquate Tätigkeiten" sind allerdings auch zu Ruhezeiten erlaubt. Kommen Sie beispielsweise spät von der Arbeit, können Sie auch zu fortgeschrittener Uhrzeit noch duschen. Jedoch sollten Sie es damit nicht übertreiben: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf urteilte beispielsweise im Jahr 1991, dass nachts nur 30 Minuten geduscht werden darf (Az. 5 Ss (OWi) 411/90 (OWi) 181/90 I). Dieses Urteil wird immer noch häufig als Richtwert genutzt. 

Folgen der Lärmbelästigung

Halten Ihre Nachbarn sich nicht an die Ruhezeiten, sollten Sie zunächst das Gespräch mit ihnen suchen. Häufig findet sich hierbei eine einvernehmliche Lösung. Kommt es weiterhin zu Lärmbelästigung, empfiehlt es sich, ein sogenanntes Lärmprotokoll anzufertigen. Halten Sie darin genau fest, wann und wie der Nachbar gegen die Ruhezeiten verstößt. Mit diesem Lärmprotokoll können Sie sich anschließend an den Vermieter wenden, welcher wiederum eine Abmahnung aussprechen kann. Hält die Lärmbelästigung trotz Abmahnung weiterhin an, kann eine Kündigung die Folge sein.

Kinderlärm muss meist geduldet werden

Weniger Erfolgsaussichten haben Sie hingegen bei Kinderlärm. Das Spielen von Kindern in der Wohnung zählt zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache und wird außerdem meist als sozialadäquat angesehen. Ausschlaggebend ist hier maßgeblich das Alter des Kindes. Gerade bei Babys und Kleinkindern kann Schreien in der Regel nicht einfach unterbunden werden. An Schulkinder und Teenager hingegen stellen die Gerichte höhere Ansprüche, was das Einhalten von Ruhezeiten betrifft.

Uneingeschränkt müssen Sie das Toben auf jeden Fall nicht dulden. Geht es über normales Spielen hinaus, können Sie sich auch in diesem Fall an Ihren Vermieter wenden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kinder mit Rollschuhen in der Wohnung unterwegs sind oder im Zuge des Spiels andauernd Möbel verrücken.

Aber auch hier gilt: Versuchen Sie zunächst, die Sache direkt mit Ihrem Nachbarn zu klären, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

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