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Anspruch auf Krankengeld trotz verspätetem Attest

(05.10.2023) Arbeitnehmer:innen, die unverschuldet erst nach Ablauf einer Krankschreibung eine Verlängerung erhalten, haben weiterhin Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer früheren Angestellten, die bereits über einen langen Zeitraum krankgeschrieben war (B 3 KR 11/22 R).
Im konkreten Fall suchte die Patientin, deren Krankschreibung am 17.06.2018 ausgelaufen war, am darauffolgenden Tag die Praxis ihres behandelnden Arztes auf. Die Sprechstundenhilfe ließ die Frau aufgrund eines vollen Wartezimmers jedoch nicht zum Hausarzt vor und teilte ihr mit, in zwei Tagen wiederzukommen. Die Bescheinigung könne zurückdatiert werden.  
Die Krankenkasse wollte die Krankschreibung vom 20.06.2018 nicht akzeptieren und wandte ein, dass eine Arbeitsunfähigkeit (AU) lückenlos bescheinigt werden müsse. Die Patientin hätte sich nicht darauf verlassen können, ohne Terminvereinbarung am selben Tag zu ihrem Arzt vorgelassen zu werden, argumentierte die Krankenkasse und erklärte die Mitgliedschaft der Versicherungsnehmerin für beendet. Die frühere Arbeitnehmerin bezog seit einer Schulteroperation im September 2017 durchgehend Krankengeld, auch nachdem ihr Arbeitsverhältnis im April 2018 geendet hatte.

Bereits die Sozialgerichte der unteren Instanzen stimmten der Frau dahingehend zu, dass sie keinen Zugang zum Behandlungszimmer hätte erzwingen können. Die Richter:innen des BSG führten in ihrem Urteil aus, dass Versicherte zwar verpflichtet sind, rechtzeitig dafür zu sorgen, vom Arzt oder der Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zu erhalten. Es gebe jedoch Ausnahmen, in denen die Versicherten behandelt werden sollen, als hätten sie rechtzeitig eine AU-Bescheinigung erhalten: Haben Patientinnen und Patienten rechtzeitig alles in ihrer Macht stehende und zumutbare versucht, um eine AU zu bekommen, dann ist dies gleichwertig mit einem rechtzeitig erhaltenen Attest, erklärten die Richter:innen des BSG.

Nach diesen Kriterien kann ein Anspruch auf Krankengeld weiterhin bestehen, wenn der oder die Versicherte die Arztpraxis auch ohne Termin zu üblichen Öffnungszeiten aufsucht, um eine Folgebescheinigung für eine bereits festgestellte Krankheit zu bekommen. 

Das BSG war der Ansicht, dass die Anforderungen an eine lückenlose AU-Bescheinigung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überzogen werden sollten. In diesem Fall läge der Grund für die Verspätung beim Arzt, nicht bei der Patientin und der dauerhafte Verlust ihres Anspruchs auf Krankengeld wäre ein unverhältnismäßig schwerer Nachteil. 
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