Teilungserklärung
- Sollen in einem Gebäude bestimmte Wohnungen oder Geschäftsräume getrennt voneinander an unterschiedliche Eigentümer:innen veräußert werden, ist eine Teilungserklärung vorgeschrieben.
- Teilungserklärungen sind notwendig, sobald Wohnungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einzeln im Grundbuch festgehalten werden sollen.
- Eine Teilungserklärung besteht aus mehreren Bestandteilen, dem Aufteilungsplan, der Abgeschlossenheitsbescheinigung und in der Regel auch der Gemeinschaftsordnung.
- Die rechtliche Grundlage für Teilungserklärungen bildet das Wohnungseigentümergesetz, kurz WEG.
- Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Teilungserklärung. Die Allianz bietet nicht alle der hier genannten Produkte und Varianten an.
Was ist eine Teilungserklärung?
Bestandteile einer Teilungserklärung
Aufteilungsplan
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gemeinschaftsordnung
Gut zu wissen: Was bedeutet „Geteilt nach WEG“?
Allgemeine Informationen zur Teilungserklärung
Beantragung einer Teilungserklärung
Kosten einer Teilungserklärung
Damit die Teilungserklärung beim Grundbuchamt eingereicht werden kann, wird eine notariell beurkundete Version des Dokuments benötigt. Die Kosten hierfür sind vom Verkehrswert der Immobilie abhängig, weshalb eine pauschale Angabe nicht möglich ist. Sie können die genauen Notarkosten in der Gebührentabelle für Notare bzw. Notarinnen nachsehen oder mithilfe des Gebührenrechners der Bundesnotarkammer berechnen.
Ein Richtwert: Bei einer Immobilie mit einem Gesamtwert von 500.000 Euro wird laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Notargebühr von etwa 935 Euro fällig. Zudem sollten Sie die Kosten für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplanes berücksichtigen. Diese belaufen sich je nach Umfang auf etwa 30 bis 200 Euro.
Änderung einer Teilungserklärung
Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen an einer Teilungserklärung unter strengen Voraussetzungen möglich. Jedoch ist dafür die Zustimmung aller Miteigentümer:innen nötig. Zudem kann eine Änderung nur innerhalb der Grenzen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erfolgen.
In bestimmten Fällen muss eine Teilungserklärung sogar geändert werden. Das geschieht in der Regel, wenn innerhalb eines Mehrfamilienhauses durch eine:n Eigentümer:in etwas verändert wird. Sobald Gemeinschaftseigentum davon betroffen ist, darf eine bauliche Maßnahme ausschließlich mit einer Änderung der Teilungserklärung erfolgen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn zwei Wohnungen zusammengelegt werden und ein Teil des Ganges Bestandteil der neuen Wohnung wird. Solche Änderungen sind oft mit einigem Aufwand verbunden, da sich das Gemeinschaftseigentum dadurch verkleinert und zum Sondereigentum wird. Das bedeutet, dass die Anteile von anderen Wohnungseigentümer:innen sinken, weshalb nicht nur diese, sondern oft auch deren Gläubiger:innen zustimmen müssen. Wurde eine Änderung an der Teilungserklärung vorgenommen, ist eine notarielle Beurkundung Voraussetzung für die Gültigkeit des Dokuments. Außerdem muss in der Regel die Änderung im Grundbuch notiert werden. Wodurch in beiden Fällen zusätzliche Kosten entstehen.
Rechtliche Grundlage Teilungserklärung