Wartezeit zur Rente erklärt in 30 Sekunden
- Als versicherte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie nach einer bestimmten Versicherungsdauer Anspruch auf Rentenzahlungen nach Erreichen des Renteneintrittsalters.
- Diese Mindestversicherungszeiten werden auch als Wartezeiten bezeichnet.
- Die Wartezeit wird in Jahren angegeben, jedoch erfolgt die Prüfung in Monaten. Jeder angefangene Kalendermonat wird auf die Wartezeit angerechnet.
- Unterschiedliche Rentenarten setzen verschiedene Wartezeiten voraus. So ist die Wartezeit für Menschen mit einer Schwerbehinderung beispielsweise eine andere als die Wartezeit für die Regelaltersrente.
- In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.
Unterschiedliche Wartezeiten und ihre Voraussetzungen
Wartezeit von 5 Jahren
Erfüllen Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, können Sie Ansprüche für verschiedene Rentenarten geltend machen. Dazu zählen:
- die Regelaltersrente
- Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
- Renten wegen Todes
Berücksichtigt werden dabei nicht nur Zeiten, in denen Sie erwerbstätig und versichert waren. Auch Beitrags- und Ersatzzeiten wie beispielsweise Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR können auf die Wartezeit angerechnet werden.
Wartezeit von 20 Jahren
Wartezeit von 25 Jahren
Kommen Sie auf eine Wartezeit von 25 Jahren, ist dies Voraussetzung für
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- die Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr
Kalendermonate mit Beitragszeiten für eine Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage sowie knappschaftsbezogene Ersatzzeiten werden bei der Anrechnung ebenfalls berücksichtigt.
Wartezeit von 35 Jahren
Wartezeit von 45 Jahren
45 Jahre Wartezeit werden vorausgesetzt, wenn Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen möchten. Anzurechnen sind:
- Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Zeiten der Kindererziehung bis maximal zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
- Ersatzzeiten
- Berücksichtigungszeiten
Seit 01.07.2014 ist zudem unter anderem die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld sowie Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen möglich. Nicht anrechenbar sind hingegen:
- Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten durch Bezug einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer sie ist bedingt durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
- Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, sofern gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen
- Zeiten, in welchen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde