Versicherungs­dauer in der gesetz­lichen Renten­versicherung

Warte­zeit zur Rente

  • Als Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie nach einer bestimmten Versicherungsdauer Anspruch auf Rentenzahlungen nach Erreichen des Renteneintrittsalters.
  • Diese Mindestversicherungszeiten werden auch als Wartezeiten bezeichnet. 
  • Die Wartezeit wird in Jahren angegeben, jedoch erfolgt die Prüfung in Monaten. Jeder angefangene Kalendermonat wird auf die Wartezeit angerechnet.
  • Unterschiedliche Rentenarten setzen verschiedene Wartezeiten voraus. So ist die Wartezeit für Menschen mit einer Schwerbehinderung beispielsweise eine andere als die Wartezeit für die Regelaltersrente.
  • In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.
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Erklärung
Als Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Sie monatlich einen bestimmten Betrag in die Rentenkasse ein. Bis Sie jedoch einen Anspruch auf Leistungen der Deutschen Rentenversicherung haben, muss in der Regel eine bestimmte Wartezeit vergangen sein.
Sind Sie Arbeitnehmer und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, haben Sie erst nach einer bestimmten Versicherungsdauer einen Anspruch auf Rentenzahlungen im Alter. Diese Mindestversicherungszeit wird auch als Wartezeit bezeichnet. Gemessen wird sie an der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere an der Zahl der gezahlten Beiträge. Dabei erfordern unterschiedliche Rentenarten verschiedene Wartezeiten.
Wie lang die Wartezeit zur Rente insgesamt dauert, hängt davon ab, welche Rentenart Sie beantragt haben. Für die Regelaltersrente ist in der Regel eine Wartezeit von 5 Jahren nötig, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt meist eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Erkundigen Sie sich in Ihrem konkreten Fall direkt bei der Deutschen Rentenversicherung darüber, wie lang die Wartezeit für Ihre Rentenart ist.
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5, 20, 25, 35 und 45 Jahre Warte­zeit
Abhängig davon, seit wie vielen Jahren Sie in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten. Für 5, 15, 20, 35 und 45 Jahre Wartezeit gelten dabei verschiedene Regelungen.
 

Erfüllen Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, können Sie Ansprüche für verschiedene Rentenarten geltend machen. Dazu zählen:

  • die Regelaltersrente
  • Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
  • Renten wegen Todes

Berücksichtigt werden dabei nicht nur Zeiten, in denen Sie erwerbstätig und versichert waren. Auch Beitrags- und Ersatzzeiten wie beispielsweise Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR können auf die Wartezeit angerechnet werden.

Eine Wartezeit von 20 Jahren wird vorausgesetzt, wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen möchten. Die volle Erwerbsminderung muss dabei vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten sein und seitdem ununterbrochen bestehen. Auch hier sind Kalendermonate, die unter Beitrags- und Ersatzzeiten fallen, vollständig anrechenbar.

Kommen Sie auf eine Wartezeit von 25 Jahren, ist dies Voraussetzung für

  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • die Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr

Kalendermonate mit Beitragszeiten für eine Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage sowie knappschaftsbezogene Ersatzzeiten werden bei der Anrechnung ebenfalls berücksichtigt.

Möchten Sie eine Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen beziehen, ist in der Regel eine Wartezeit von 35 Jahren Pflicht. Darunter fallen alle rentenrechtlichen Zeiten wie Beitrags- und Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Bei Anrechnungszeiten handelt es sich unter anderem um Zeiträume, in denen Sie krank, schwanger, arbeitslos oder in Schulausbildung beziehungsweise im Studium waren. Berücksichtigungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Sie sich um die Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren gekümmert haben.

45 Jahre Wartezeit werden vorausgesetzt, wenn Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen möchten. Anzurechnen sind:

  • Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
  • Zeiten der Kindererziehung bis maximal zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
  • Ersatzzeiten
  • Berücksichtigungszeiten

Seit 01.07.2014 ist zudem unter anderem die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld sowie Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen möglich. Nicht anrechenbar sind hingegen:

  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten durch Bezug einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer sie ist bedingt durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
  • Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, sofern gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen
  • Zeiten, in welchen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde
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Gut zu wissen
Im rentenrechtlichen Kontext werden Wartezeiten zwar in der Regel in Jahren angegeben, die Prüfung erfolgt jedoch in Monaten. Dabei handelt es sich um die kleinste Zeiteinheit, Tage werden bei der Wartezeit nicht berücksichtigt. Jedem Jahr liegen bei der Berechnung 12 Monate zugrunde. Enthält ein Kalendermonat nur teilweise rentenrechtliche Zeiten, zählt er trotzdem als voller Monat zur Wartezeit.
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Bei Nicht­erfüllung der Warte­zeit
Sie möchten in Rente gehen, haben jedoch die erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt? Neben dem Erwerb von zusätzlichen Rentenpunkten ist in bestimmten Fällen eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit möglich, obwohl keine 5-jährige Einzahlung in die Rentenkasse erfolgt ist. Die Regelungen hierfür sind in § 53 SGB VI festgehalten.
Bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung beziehungsweise Tod durch einen Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit sowie einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder Zeiten in politischem Gewahrsam ist in der Regel eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich. Dabei genügt bereits ein einziger freiwilliger oder Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung. Wurde die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufen, sollte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung jedoch zu diesem Zeitpunkt eine Rentenversicherungspflicht bestanden haben. Alternativ muss mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.
Auch bei voller Erwerbsminderung oder Renten im Todesfall verkürzt sich die allgemeine Wartezeit. Die Gründe für den Eintritt des jeweiligen Zustands sind dabei nicht relevant. Erforderlich für die Beantragung sind mindestens 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit beziehungsweise ihnen gleichstehende Beiträge in den letzten zwei Jahren. Voraussetzung ist zudem der Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes innerhalb von sechs Jahren nach oder während der Ausbildung. Wird nach dem 17. Lebensjahr eine schulische Ausbildung fortgeführt, verlängert sich der Zeitraum von zwei Jahren auf maximal sieben Jahre. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Ausbildungszeiten gleichzeitig um Anrechnungszeiten handelt.
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