Rentenanrechnungszeiten erklärt in 30 Sekunden
- Kommt es bspw. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu Lücken in Ihrem Berufsleben, können Sie diese durch Anrechnungszeiten wieder auffüllen. Diese sind im SGB VI geregelt.
- Anrechnungszeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Das heißt, Versicherte zahlen zwar keine Beiträge in die Rentenkasse ein, die Zeiten finden bei der Rentenberechnung aber trotzdem Berücksichtigung und zählen zur Wartezeit.
- Neben Ersatzzeit, Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeit sind sie Teil der Gesamtleistungsbewertung.
- Eine Mindestdauer für Anrechnungszeiten gibt es gesetzlich nicht. Somit können Sie in der Regel jeden beitragsfreien Zeitraum, der unter Anrechnungszeiten fällt, vor dem Rentenbeginn für Ihre Altersrente geltend machen.
- Zur Durchsicht potenzieller Anrechnungszeiten ist es häufig sinnvoll, Rentenberater:innen zu kontaktieren.
Was sind Anrechnungszeiten?
Beitragsfreie Zeit zur Wartezeit anrechnen
Gesamtleistungsbewertung
Damit Ihr Rentenanspruch nicht nur auf vollwertigen Beitragszeiten basiert, gibt es die sogenannte Gesamtleistungsbewertung. So werden Versicherten neben normalen Beitragszeiten auch Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Ihre Rentenkasse gutgeschrieben.
Bei Ersatzzeiten handelt es sich um beitragsfreie Zeiten, die aufgrund besonderer Umstände entstanden sind. Dazu zählen unter anderem Kriegsdienst, NS-Verfolgung oder politische Haft in der DDR. Die sogenannten Zurechnungszeiten greifen hingegen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Todesfall von Versicherten vor Vollendung des 67. Lebensjahres. Zurechnungszeiten ersetzen demnach jene Beiträge, welche durch die Erwerbsminderung oder den Tod nicht in die Rentenkasse eingezahlt werden konnten. Bei letzterem wird die zu berücksichtigende Zeit zur Witwen- bzw. Witwerrente dazugerechnet. Zur Berücksichtigungszeit zählt die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr.
Die Gesamtleistungsbewertung stellt somit sicher, dass sich berufliche Lücken in Ihrem Leben nicht negativ auf die Berechnung Ihrer Rente auswirken.
Sonderregelungen
Welche Zeiträume gelten laut SGB VI als Anrechnungszeiten?
Schul- und Hochschulausbildung
Haben Sie nach Ihrem 17. Lebensjahr eine Schule besucht, eine Ausbildung oder ein Studium begonnen, können Sie diese Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten werten lassen. Ein Abschluss ist in keinem dieser Fälle notwendig. Beachten Sie jedoch, dass Sie insgesamt nur acht Jahre Ihrer Ausbildung auf Ihre Rente anrechnen lassen können.
Ein Beispiel: Eine Unternehmerin brauchte nach ihrem 17. Geburtstag drei Jahre, um ihr Abitur an der Fachoberschule nachzuholen. Daraufhin studierte sie sechs Jahre lang an einer Universität. Diese Zeit möchte sie für ihre Rente geltend machen. Da dies nur für insgesamt acht Jahre möglich ist, werden der Unternehmerin ihre kompletten Schuljahre, sowie die ersten fünf Jahre ihres Studiums angerechnet. Das letzte Jahr der Ausbildung fällt somit aus der Anrechnungszeit heraus.
Übrigens: Falls Ihre Ausbildung länger als acht Jahre dauerte, können Sie freiwillig Beiträge für die fehlende Zeit nachzahlen. Einen solchen Antrag sollten Sie jedoch vor Ihrem 45. Geburtstag stellen.
Schwangerschaft und Mutterschaft
Auch der Mutterschutz zählt zu den Anrechnungszeiten. Dieser beginnt in der Regel noch während der Schwangerschaft, etwa sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Wichtig: Dies gilt nicht für die darauffolgende Elternzeit und Kindererziehung. Gehen Sie währenddessen keiner beruflichen Tätigkeit nach, werden auch keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt.
Möchten Sie das vermeiden, können Sie auch in Elternzeit 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. So wird automatisch ein Teil Ihres Gehalts an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.
Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Krankheit
Weitere Anrechnungszeiten
Durch bestimmte Sonderregelungen können Sie auch weitere Zeiträume geltend machen. Dazu zählen unter anderem
- Ausbildungssuche
- Rentenbezug vor dem 55. bzw. 67. Geburtstag
- Versicherungsfreie Lehrzeit
- Schlechtwettergeldbezug
- Arbeitsausfalltage
Um individuell herauszufinden, welche arbeitsfreien Zeiten Ihnen zur Rentenversicherung angerechnet werden können, sollten Sie mit einem oder einer Rentenberater:in in Kontakt treten und Ihren Versicherungsverlauf prüfen.
Regelung der Renten bei Bezug von Sozialleistungen oder Arbeitslosigkeit
Zeiten der Arbeitslosigkeit
Die Anrechnungszeiten für Arbeitslosigkeit sind in § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI genau geregelt. So gilt für eine Anrechnung, dass
- Sie bei einem deutschen Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit gemeldet waren und
- ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbezug (bspw. Arbeitslosengeld) stattgefunden hat.
Haben Sie keine öffentlich-rechtliche Leistung erhalten, da diese wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens abgelehnt wurde, können Sie den Zeitraum trotzdem für Ihre Rente anrechnen lassen. Wurde der Leistungsbezug jedoch aufgrund einer Sperrfrist abgelehnt, ist eine Anrechnung leider nicht möglich.
Eine Bestätigung Ihrer Arbeitslosigkeit wird normalerweise direkt von der Agentur für Arbeit an die Deutschen Rentenversicherung übermittelt. War dies bei Ihnen nicht der Fall, können Sie die Nachweise auch in Form von Leistungsbescheiden oder Bescheinigungen des Arbeitsamtes nachreichen.