Volle Rente trotz lücken­hafter Beitrags­zahlung

Anrechnungs­zeiten Rente

  • Kommt es bspw. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu Lücken in Ihrem Berufsleben, können Sie diese durch Anrechnungszeiten wieder auffüllen. Diese sind im SGB VI geregelt.
  • Anrechnungszeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Das heißt, Versicherte zahlen zwar keine Beiträge in die Rentenkasse ein, die Zeiten finden bei der Rentenberechnung aber trotzdem Berücksichtigung und zählen zur Wartezeit. 
  • Neben Ersatzzeit, Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeit sind sie Teil der Gesamtleistungsbewertung.
  • Eine Mindestdauer für Anrechnungszeiten gibt es gesetzlich nicht. Somit können Sie in der Regel jeden beitragsfreien Zeitraum, der unter Anrechnungszeiten fällt, vor dem Rentenbeginn für Ihre Altersrente geltend machen.
  • Zur Durchsicht potentieller Anrechnungszeiten ist es häufig sinnvoll, einen Rentenberater zu kontaktieren.
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Erklärung und Definition
Sei es wegen Krankheit, einer Ausbildung oder Zeiten der Arbeitslosigkeit: Oft kommt es während der beruflichen Laufbahn zu Ausfällen, in denen durch fehlende versicherte Beschäftigung keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Damit Sie im Alter trotz beruflicher Unterbrechungen nicht auf eine ausreichende Rente verzichten müssen, können Sie als Versicherter viele davon als Anrechnungszeiten geltend machen und diese auf Ihre Wartezeiten anrechnen lassen. Welche Anrechnungszeittatbestände es gibt und wie die entsprechenden Vorschriften ausfallen, ist in SGB VI festgehalten.
 
Anrechnungszeiten sind Teil der rentenrechtlichen Zeiten und gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Trotzdem zählen sie zu den Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) und Rentenbezugszeiten. Das heißt, Anrechnungszeiten sind Zeiten, die zur Rente dazugerechnet werden, obwohl Versicherte keine Beitragszahlungen in die Rentenkasse geleistet haben. Somit können Anrechnungszeiten eventuell aufkommende Beitragsverluste in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen.

Damit Ihr Rentenanspruch nicht nur auf vollwertigen Beitragszeiten basiert, gibt es die sogenannte Gesamtleistungsbewertung. So werden Versicherten neben normalen Beitragszeiten auch Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Ihre Rentenkasse gutgeschrieben. 

Bei Ersatzzeiten handelt es sich um beitragsfreie Zeiten, die aufgrund besonderer Umstände entstanden sind. Dazu zählen unter anderem Kriegsdienst, NS-Verfolgung oder politische Haft in der DDR. Die sogenannten Zurechnungszeiten greifen hingegen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Todesfall des Versicherten vor Vollendung des 67. Lebensjahres. Zurechnungszeiten ersetzen demnach jene Beiträge, welche durch die Erwerbsminderung oder den Tod nicht in die Rentenkasse eingezahlt werden konnten. Bei letzterem wird die zu berücksichtigende Zeit zur Witwen- bzw. Witwerrente dazugerechnet. Zur Berücksichtigungszeit zählt die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr.

Die Gesamtleistungsbewertung stellt somit sicher, dass sich berufliche Lücken in Ihrem Leben nicht negativ auf die Berechnung Ihrer Rente auswirken. 

Ab einem Alter von 25 Jahren gilt eine wichtige Voraussetzung: Vor und nach der Anrechnungszeit müssen Sie zwingend einer versicherten Beschäftigung nachgegangen sein. Ein nahtloser Anschluss ist dabei nicht notwendig. die Anrechnungszeit kann auch innerhalb des nächsten Kalendermonats beginnen. Für 17- bis 25-Jährige ohne versicherte Beschäftigung greift diese Regelung nicht, um insbesondere Berufsanfängern die Chance auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten zu bieten.
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Renten­anspruch ohne Beiträge erhöhen
Falls auch Sie die ein oder andere berufliche Lücke im Lebenslauf haben, müssen Sie sich nicht zwangsläufig um Ihre Rentenhöhe sorgen und können in vielen Fällen hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge aufatmen: Die vermeintlich fehlenden Beiträge in der Rentenkasse können mithilfe der Anrechnungszeiten ausgeglichen werden.

Haben Sie nach Ihrem 17. Lebensjahr eine Schule besucht, eine Ausbildung oder ein Studium begonnen, können Sie diese Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten werten lassen. Ein Abschluss ist in keinem dieser Fälle notwendig. Beachten Sie jedoch, dass Sie insgesamt nur acht Jahre Ihrer Ausbildung auf Ihre Rente anrechnen lassen können. 

Ein Beispiel: Eine Unternehmerin brauchte nach ihrem 17. Geburtstag drei Jahre, um ihr Abitur an der Fachoberschule nachzuholen. Daraufhin studierte sie sechs Jahre lang an einer Universität. Diese Zeit möchte sie für ihre Rente geltend machen. Da dies nur für insgesamt acht Jahre möglich ist, werden der Unternehmerin ihre kompletten Schuljahre, sowie die ersten fünf Jahre ihres Studiums angerechnet. Das letzte Jahr der Ausbildung fällt somit aus der Anrechnungszeit heraus. 

Übrigens: Falls Ihre Ausbildung länger als acht Jahre dauerte, können Sie freiwillig Beiträge für die fehlende Zeit nachzahlen. Einen solchen Antrag sollten Sie jedoch vor Ihrem 45. Geburtstag stellen.

Bei dem Beispiel handelt es sich um eine fiktive Person.

Auch der Mutterschutz zählt zu den Anrechnungszeiten. Dieser beginnt in der Regel noch während der Schwangerschaft, etwa sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Wichtig: Dies gilt nicht für die darauffolgende Elternzeit und Kindererziehung. Gehen Sie währenddessen keiner beruflichen Tätigkeit nach, werden auch keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. 

Möchten Sie das vermeiden, können Sie auch in Elternzeit 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. So wird automatisch ein Teil Ihres Gehalts an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.

Waren Sie während Ihres Berufslebens zeitweise arbeitsunfähig, können Sie sich dies gegebenenfalls als Anrechnungszeit bewilligen lassen. Die Voraussetzungen hierfür änderten sich im Laufe der Jahre sehr häufig und können deshalb je nach Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit variieren. Um den Zeitraum Ihres Ausfalls ordnungsgemäß angeben zu können, benötigen Sie einen Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Das können z. B. Bescheinigungen Ihrer Krankenkasse bzw. Ihres Arztes oder ein Bewilligungsbescheid für eine Rehabilitationsmaßnahme sein.

Durch bestimmte Sonderregelungen können Sie auch weitere Zeiträume geltend machen. Dazu zählen unter anderem

  • Ausbildungssuche
  • Rentenbezug vor dem 55. bzw. 67. Geburtstag
  • Versicherungsfreie Lehrzeit
  • Schlechtwettergeldbezug
  • Arbeitsausfalltage

Um individuell herauszufinden, welche arbeitsfreien Zeiten Ihnen zur Rentenversicherung angerechnet werden können, sollten Sie mit einem Rentenberater in Kontakt treten und Ihren Versicherungsverlauf prüfen.

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Anrechnungs­zeiten anrechnen lassen
Viele arbeitsfreie Zeiträume lassen sich laut SGB VI als Anrechnungszeiten werten und zu Wartezeiten hinzuzählen. Die Voraussetzungen dafür hängen von unterschiedlichen Faktoren ab. Einer davon kann während einer Arbeitslosigkeit z. B. der Bezug von öffentlich-rechtlichen Leistungen sein, ein anderer die mindestens einen Kalendermonat lange Meldung zur Ausbildungssuche bei der Agentur für Arbeit.
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Spezial­fall
Konnten Sie aufgrund Ihrer beruflichen Situation die Pflichtbeiträge nicht erbringen, haben Sie unter Umständen dennoch die Möglichkeit, sich diese Zeiträume als Anrechnungszeiten anerkennen zu lassen.

Die Anrechnungszeiten für Arbeitslosigkeit sind in § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI genau geregelt. So gilt für eine Anrechnung, dass 

  • Sie bei einem deutschen Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit gemeldet waren und
  • ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbezug (bspw. Arbeitslosengeld) stattgefunden hat.

Haben Sie keine öffentlich-rechtliche Leistung erhalten, da diese wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens abgelehnt wurde, können Sie den Zeitraum trotzdem für Ihre Rente anrechnen lassen. Wurde der Leistungsbezug jedoch aufgrund einer Sperrfrist abgelehnt, ist eine Anrechnung leider nicht möglich.

Eine Bestätigung Ihrer Arbeitslosigkeit wird normalerweise direkt von der Agentur für Arbeit an die Deutschen Rentenversicherung übermittelt. War dies bei Ihnen nicht der Fall, können Sie die Nachweise auch in Form von Leistungsbescheiden oder Bescheinigungen des Arbeitsamtes nachreichen.

Bei einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderung können diese Zeiten im Ausnahmefall auch angerechnet werden. Um den Zeitraum anzugeben, benötigen Sie auch hier einen Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Dafür können Sie ebenfalls z. B. Bescheinigungen Ihrer Krankenkasse bzw. Ihres Arztes oder einen Bewilligungsbescheid für eine Rehabilitationsmaßnahme vorlegen.
Haben Sie für einen bestimmten Zeitraum Sozialleistungen erhalten, können Sie für den Zeitraum des Erhalts der Leistungen keinen Anspruch auf Anrechnung erheben. Diese Periode wird dementsprechend nicht dem Gesamtleistungswert angerechnet.
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