Ja, eine Erwerbsminderungsrente zählt zu Ihrem persönlichen Einkommen. Sie müssen die Rente wie alle anderen Einkommensquellen versteuern. Versteuert wird sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Der Besteuerung unterliegt nur ein Teil der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, da eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 liegt dieser Besteuerungsanteil bei 84 % (Stand: Dezember 2023). Das heißt, von 500 Euro Rente müssen 420 Euro versteuert werden.
Zusätzlich fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung an. Die von den Rentenempfänger:innen zu tragenden Beiträge behält die gesetzliche Rentenversicherung DRV bei versicherungspflichtigen Rentner:innen vor der Auszahlung ein. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte und privat krankenversicherte Rentner:innen zahlt die DRV einen Zuschuss aus.
Weitere steuer- und beitragsrechtliche Regelungen
Wenn Sie Ihren Vorsorgebedarf mit einer privaten oder betrieblichen Arbeitskraftsicherung schließen, dann gilt:
Die Rentenleistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist mit dem „besonderen“ Ertragsanteil steuerpflichtig. Hier unterliegt nur ein Teil der Rente der Steuerpflicht mit dem persönlichen Steuersatz. Bei zum Beispiel zehn Jahren BU-Leistung unterliegen nur 12 % der Rente der Steuerpflicht.
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner:innen sind auch private BU-Renten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Erfolgt die Rentenleistung jedoch aus einer betrieblichen Absicherung (im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bAV), so ist die Leistung grundsätzlich voll steuer- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung.
Hinweise zur Entgeltumwandlung, der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und Zuschüssen:
Die Entgeltumwandlung bei der bAV verringert Ihr Bruttogehalt. Das kann zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialsystemen führen. Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Des Weiteren kann die Entgeltumwandlung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bewirken. Im Gegenzug zahlen Arbeitnehmer:innen im Rahmen der jeweiligen Fördergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in die Versorgung ein.
Ab dem 01.01.2019 gilt dabei für neu getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer:innen und Unternehmen: Bei sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts verpflichtet. Ab dem 01.01.2022 gilt die gleiche Zuschuss-Regelung dann auch für bestehende Vereinbarungen.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Betrieblichen Altersvorsorge.