Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, müssen Sie
- die allgemeine Wartezeit erfüllen, d.h. Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein und zudem
- in den letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gezahlt haben oder entsprechende Zeiten haben, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung bezeichnet man auch als 3/5-Belegung;
- auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs bzw. drei Stunden pro Tag arbeiten können.
Besonders Berufsanfänger können die Wartezeiten für die Erwerbsminderungsrente häufig noch nicht erfüllen. Deswegen ist eine private Arbeitskraftsicherung z.B. mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll.
Was Sie zu den Wartezeiten wissen müssen
Welche Zeiten werden bei der allgemeinen Wartezeit berücksichtigt?
Bei der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren werden beispielsweise berücksichtigt:
- Beitragszeiten, hierunter fallen Pflichtbeitragszeiten wegen versicherter Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit, wegen Kindererziehung und Zeiten nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege, u. U. Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld sowie freiwillige Beitragszeiten etc.
- Ersatzzeiten
- Zeiten aus Minijobs, allerdings nur anteilig, sofern keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung etc.
Wann gilt die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt?
Die allgemeine Wartezeit kann vorzeitig erfüllt werden. Sie ist grundsätzlich schon durch Zahlung eines einzigen anrechenbaren Beitrags oder durch Pflichtbeiträge, die nach den besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, vorzeitig erfüllt, wenn ein in der Deutschen Rentenversicherung Versicherter vermindert erwerbsfähig geworden ist wegen
- Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder
- wegen politischen Gewahrsams.
Im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist dies allerdings nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Eintritts der Berufskrankheit Versicherungspflicht bestanden hat oder der Versicherte in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Auch bei einem Freizeitunfall bzw. einer Krankheit ist dies möglich, allerdings nur bei vollständiger Erwerbsminderung, wenn diese während Ausbildung oder vor Ablauf von sechs Jahren nach deren Beendigung eintritt und ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vorliegen.
Welche Zeiten sind außerdem als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen?
Neben den o. g. Pflichtbeitragszeiten, die bei der 3/5-Belegung berücksichtigt werden, zählen auch andere Beitragszeiten zur Erfüllung dieser Wartezeit mit. Dies sind beispielsweise Pflichtbeitragszeiten wegen
- Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege,
- Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes,
- Zeiten des Bezugs von z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, sofern die betroffenen Personen im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung in der DRV rentenversicherungspflichtig waren,
- Zeiten der Antragspflichtversicherung.
Ausnahmsweise ist die 3/5-Belegung nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Tatbestand eingetreten ist, durch den – wie oben dargestellt – die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wurde.
Der 5-Jahreszeitraums kann sich um gewisse Zeiten in die Vergangenheit verlängern. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person beispielsweise aus folgenden Gründen keine Pflichtbeiträge gezahlt:
- Arbeitsunfähigkeit
- Schwangerschaft und Mutterschutz
- Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes