Welche Zeiten werden bei der Rente angerechnet?

Rentenrechtliche Zeiten – eine Übersicht

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Rentenrechtliche Zeiten ist ein Sammelbegriff für alle Zeiträume, die für Ihren Leistungsanspruch auf gesetzliche Rente bedeutsam sind. In diesem Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick über die entsprechenden Zeiten.
  • Zu den Beitragszeiten zählen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten.
  • Unter die beitragsfreien Zeiten fallen Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten.
  • Zeiten, in denen Sie Kinder erzogen oder Angehörige unentgeltlich gepflegt haben, werden in Form von Berücksichtigungszeiten angerechnet.
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Erklärung

Unter dem Begriff „rentenrechtliche Zeiten“ versteht man eine ganze Reihe an Zeiträumen im Versicherungsleben, die sich auf Ihre Leistungsansprüche der gesetzlichen Rente auswirken. Diese Zeiten werden in den Rentenversicherungskonten, die die zuständige Rentenkasse führt, abgespeichert.

Es gilt das sog. Kalendermonatsprinzip. In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist nämlich der Kalendermonat die kleinste Zeiteinheit, die als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt wird. Das hat zur Folge, dass Kalendermonate, die nur zum Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sind, als volle Monate gelten. Im Extremfall heißt das, dass selbst dann ein voller Kalendermonat gewertet wird, wenn nur ein einziger Tag des Monats mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist – beispielsweise, wenn Sie nur einen Tag im Monat einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.

Quelle: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI

Für Sie zusammengefasst: 
Diese Grafik gibt Ihnen einen Überblick, welche Zeiten sich auf Ihre Wartezeit und Ihren gesetzlichen Rentenanspruch auswirken. Die rentenrechtlichen Zeiten lassen sich in Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unterteilen. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen wiederum Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten.
Grafik der rentenrechtlichen Zeiten
Gut zu wissen:
Um sicher zu gehen, dass alle Ihre Beschäftigungszeiten und Anrechnungszeiten vollständig in Ihrem Rentenkonto erfasst sind, empfehlen wir Ihnen, regelmäßig Ihre Renteninformation zu überprüfen. Diese wird Ihnen automatisch einmal im Jahr von der GRV zugesendet. So können Sie mögliche Fehlzeiten erkennen und möglichst schnell nachmelden. Im Zweifelsfall können Sie eine Kontenklärung beantragen.
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Beitragszeiten für Ihren Rentenanspruch
Als Beitragszeiten gelten alle rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die entweder Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurdenDamit ein in der GRV Versicherter Leistungen der Rentenversicherung, also Rente, beanspruchen kann, muss er eine bestimmte Anzahl von Beitragszeiten – oder in anderen Worten die Wartezeit – erfüllt haben. Für die Regelaltersrente beträgt die Wartezeit beispielsweise fünf Jahre. Grundsätzlich wirkt sich die Anzahl der Beitragszeiten direkt auf die spätere Rentenhöhe aus; je höher die Beiträge und je mehr Beiträge gezahlt werden, desto höher sind die Rentenansprüche.

Pflichtbeitragszeiten

Unter Pflichtbeitragszeiten fallen alle Zeiten, in denen Sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z. B. als Arbeitnehmer) oder einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sind. Aber neben den Zeiten, in denen Sie berufstätig waren, gehören auch bestimmte Zeiten des versicherungspflichtigen Bezugs von Lohnersatzleistungen zu den Pflichtbeitragszeiten. Also beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld.

 

Freiwillige Beitragszeiten

Auch freiwillige Beitragszeiten gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten. Wer nicht in der GRV pflichtversichert ist, hat die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Dies gilt für alle Personen, die in Deutschland wohnen, mindestens 16 Jahre alt sind und noch keine Altersvollrente beziehen. Darunter fallen beispielsweise

  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • Nicht erwerbstätige Erwachsene (z. B. Hausfrauen)
  • Deutsche, die im Ausland wohnen
Unter beitragsgeminderten Zeiten versteht man Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Zurechnungszeit, Ersatzzeit oder Anrechnungszeit belegt sind. Wichtig zu wissen ist, dass Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten anders berechnet werden: Jeder Kalendermonat erhält neben den Entgeltpunkten aus vollwertigen Zeiten auch noch Zuschlagsentgeltpunkte.
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Rente für Zeiten ohne Beiträge
Auch bestimmte beitragsfreie Zeiten, also Zeiten, in denen Sie keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, werden als versicherungsfremde Leistung bei der Prüfung des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung berücksichtigt. Zu den beitragsfreien Zeiten gehören die Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten.
Zu den Anrechnungszeiten werden in der Gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten gezählt, in denen Sie zwar keine Beiträge gezahlt haben, die aber trotzdem für die Wartezeit und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zeiten, in denen Sie arbeitslos gemeldet oder wegen Krankheit arbeitsunfähig waren. Auch wenn Sie wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschaft nicht versichert waren oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht haben, fällt dies unter die Anrechnungszeiten.
Wer schon in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Um diesen Versicherten eine ausreichende Rente zu sichern, erhalten sie eine sogenannte Zurechnungszeit, die zu den vorhandenen Beitragsjahren hinzugerechnet wird.
Ersatzzeiten sind eine historische Besonderheit unter den beitragsfreien Zeiten. Darunter fallen Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte daran gehindert war, Beiträge zu zahlen – zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, politische Haft in der DDR und Flucht. Ersatzzeiten zählen für die Wartezeit und werden für die Rentenberechnung berücksichtigt.
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Rente für Kindererziehung und Pflege
Die Berücksichtigungszeiten wurden durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeführt und beinhalten Zeiten der Kindererziehung und der nicht gewerbsmäßigen Pflege. Dadurch sollen eventuelle Lücken in den Rentenversicherungsverläufen, die durch diese Zeiten entstehen, geschlossen werden.
Haben Sie Kinder erzogen, werden diese Zeiten als Kindererziehungszeiten Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben und wirken sich somit auf Ihren Rentenanspruch aus. Für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden dem versorgenden Elternteil für die Dauer von drei Jahren Pflichtbeiträge angerechnet. Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder werden seit Juli 2014 24 Kalendermonate angerechnet.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 werden Versicherten zudem für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen Pflichtbeiträge angerechnet. Die Pflegeberücksichtigungszeit wurde 1995 mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder abgeschafft.
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