Krankenversicherungspflicht für Rentner:innen
Höhe Krankenversicherungsbeitrag auf Altersrente
Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags auf Altersrente
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze GKV
Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für Rentner:innen
Höhe Zuschuss zur GKV für Rentner:innen
Beispiel-Rechnung (Durchschnitt) Zuschuss zur GKV für Rentner:innen
Seit wann zahlt man als Rentner Krankenversicherung?
Seit 1923 konnten Rentner:innen in Deutschland bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. Eine gesetzliche Krankenversicherung für Rentner:innen gibt es in Deutschland seit 1941. Damals wurde mit der sogenannte „Krankenversicherung der Rentner“ (kurz KVdR) eine Versicherungspflicht für Rentner:innen in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Seit 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jede Person, die in Deutschland lebt (das heißt hier ihren ständigen Wohnsitz hat) muss (nach § 193 VVG) krankenversichert sein. Diese allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt auch nach dem Arbeitsleben.
Eine Krankenversicherungspflicht für Rentner:innen bedeutet, dass Rentner:innen durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen abgesichert sind. Vor Einrichtung der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) im Jahr 1941 endete die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende des Arbeitslebens. Wer in Rente ging, hatte keine Krankenversicherung mehr und musste sich auf eigene Kosten freiwillig oder privat krankenversichern.
Krankenversicherungspflicht für Rentner:innen bedeutet heute aber auch, dass Rentner:innen Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Das war früher nicht so. Erst seit 1983 müssen Rentner:innen Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen, davor waren sie fast immer beitragsfrei versichert. Der Krankenkassenbeitrag für Rentner:innen wurde dann stetig erhöht, bis er im Jahr 1997 an den normalen Satz der Kassen angeglichen wurde. Rentner:innen müssen seit 1997 von Ihrer Rente genauso viel an die gesetzliche Krankenversicherung abführen wie Arbeitnehmende. Seit 2009 gilt für die gesetzliche Krankenversicherung der einheitlich festgelegte allgemeine Beitragssatz. Er ist für Rentner:innen und Versicherte im Arbeitsleben gleich.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Voraussetzungen für die KVdR
Die 9/10-Regelung als Voraussetzung für die KVdR
Nachträglich in die KVdR wechseln
Vorteile der KVdR
KVdR Antrag & Meldung


