Rente und Krankenversicherung

Als Rentner sind Sie weiterhin krankenversicherungspflichtig. Auf die gesetzliche Altersrente muss der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse gezahlt werden. Für Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und genauso für privat oder freiwillig versicherte Rentner, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beantragt haben, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags. Die Höchstgrenze für Krankenversicherungsbeiträge, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Rentner. Sie müssen den Krankenkassenbeitrag, den Sie auf Ihre gesetzliche Rente zahlen, nicht selbst aktiv einzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung zieht Ihren Beitrag von der monatlichen Rente ab.
Muss ich als Rentner auf die gesetzliche Rente (Altersrente) Krankenkassenbeiträge bezahlen? Ja. Die allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt auch nach dem Arbeitsleben. Rentner sind krankenversicherungspflichtig. Seit 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jeder, der in Deutschland lebt, das heißt hier seinen ständigen Wohnsitz hat, muss (nach § 193 VVG) krankenversichert sein. Auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie vor allem die gesetzliche Altersrente (Regelaltersrente), aber auch z.B. Hinterbliebenenrente, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente müssen Sie den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Das gilt auch für Beamtenpensionen und für Renten aus dem Ausland.
Wie hoch ist die Krankenversicherung (Krankenkassenbeitrag) für Rentner? Wer in Deutschland Rente aus der Deutschen Rentenversicherung bezieht und gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt auf diese Rente den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,6 Prozent und auch weiterhin den individuellen Zusatzbeitrag seiner Krankenversicherung von durchschnittlich 1,7 Prozent (Stand 2024). Als Rentner im Ruhestand sind Sie weiterhin krankenversicherungspflichtig.
Infografik: Höhe des Krankenkassenbeitrags und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf die Altersrente
Infografik: Höhe des Krankenkassenbeitrags und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf die Altersrente
Für Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (KVdR), und genauso für Rentner, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beantragt haben, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenkassenbeitrags, sodass der Rentner selbst nur noch 7,3 statt 14,6 Prozent seiner Rente als Krankenkassenbeitrag abführen muss (Stand 2023). Auch die Hälfte des Zusatzbeitrags übernimmt in diesen Fällen die Deutsche Rentenversicherung. Die Höchstgrenze für Krankenversicherungsbeiträge, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Rentner. Sie müssen den Krankenkassenbeitrag, der auf gesetzliche Rente zu zahlen ist, nicht aktiv selbst einzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung zieht den Krankenkassenbeitrag vor der Auszahlung von jeder monatlichen Rente ab.
Wie hoch ist die Pflegeversicherung (Pflegeversicherungsbeitrag) für Rentner? Wenn Sie als Rentner gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind, wird von Ihrer monatlichen Rente ein Pflegeversicherungsbeitrag einbehalten. Zum 01.07.2023 wurde, mit dem "Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)", der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach Kinderzahl differenziert. Kinderlose zahlen 4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag, Versicherte mit einem Kind bezahlen 3,4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag. Für jedes Kind unter 25 Jahren (ab dem zweiten Kind, bis zum fünften Kind), reduziert sich Ihr Beitrag weiter jeweils um 0,25 Prozentpunkte je Kind. Als Rentner müssen Sie weiterhin pflegeversichert sein. Einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung, wie das bei der Krankenversicherung der Fall ist, gibt es für die Pflegeversicherung nicht. Auch in der Rente ist die Pflegeversicherung an die Krankenversicherung angeschlossen. Wenn Sie als Rentner privat krankenversichert sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben.
Die Höchstgrenze für Krankenversicherungsbeiträge, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Rentner. Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung? Für die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Deutschland gilt (nach §6 SGB V) eine sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt: Der Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent (Stand 2024) wird nicht auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen gezahlt, sondern nur auf einen Teil der Einnahmen bis zu einer festgelegten Obergrenze. Für das Jahr 2024 wurde die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland auf 5.175 Euro im Monat oder 62.100 Euro im Jahr festgelegt (Quelle: Rechengrößen-Verordnung 2024). Liegt die Summe Ihrer beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen (aus z.B. Lohn aus angestellter und selbstständiger Tätigkeit und Rente) insgesamt über 5.175 Euro im Monat, müssen Sie also maximal 755,55 Euro (also 14,6 Prozent von 5.175 Euro) Krankenkassenbeitrag bezahlen (Stand 2024). Darüberhinausgehende monatliche Einkünfte werden bei der die Festlegung des Krankenversicherungsbeitrags nicht mehr berücksichtigt.
Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt? Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird jedes Jahr als Teil der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende des Jahres beschlossen. Sie tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft. Ebenfalls mit der Rechengrößenverordnung erarbeitet wird die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Altersrente unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die beiden Werte hängen nicht zusammen und werden unabhängig voneinander festgelegt.
Bekommt man als Rentner einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag? Privat oder freiwillig krankenversicherte Rentner können bei der Deutschen Rentenversicherung (nach § 106 SGB VI) einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beantragen. Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung müssen Sie aktiv beantragen. Verwenden Sie dafür Formular R0820 „Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung“ der Deutschen Rentenversicherung. Am besten stellen Sie den Antrag gleichzeitig mit Ihrem Rentenantrag.
Wie hoch ist der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung? Der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag für privat oder freiwillig krankenversicherte Rentner entspricht der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Erhebt Ihre Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag, wird auch dieser zur Hälfte von der Deutschen Rentenversicherung übernommen. Für privat krankenversicherte Rentner wird ein gesetzliche festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,7 Prozent (Stand 2024) zur Hälfte berücksichtigt. Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, werden damit genauso stark entlastet wie gesetzlich versicherte Rentner.
Bei aktuell 14,6 Prozent allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 2024) zahlt die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,3 Prozent. Dazu kommt zusätzlich noch die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse. Im Durchschnitt liegt der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung bei 1,7 Prozent (Stand 2024). Die Hälfte davon sind 0,85 Prozent. Insgesamt ergibt sich damit ein durchschnittlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 8,15 Prozent (7,3 + 0,85 Prozent).

Seit 1923 konnten Rentner in Deutschland bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. Eine gesetzliche Krankenversicherung für Rentner gibt es in Deutschland seit 1941. Damals wurde mit der sogenannte „Krankenversicherung der Rentner“ (kurz KVdR) eine Versicherungspflicht für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Seit 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jeder, der in Deutschland lebt (das heißt hier seinen ständigen Wohnsitz hat) muss (nach § 193 VVG) krankenversichert sein. Diese allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt auch nach dem Arbeitsleben.

Eine Krankenversicherungspflicht für Rentner bedeutet, dass Rentner durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen abgesichert sind. Vor Einrichtung der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) im Jahr 1941 endete die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende des Arbeitslebens. Wer in Rente ging, hatte keine Krankenversicherung mehr und musste sich auf eigene Kosten freiwillig oder privat krankenversichern.

Krankenversicherungspflicht für Rentner bedeutet heute aber auch, dass Rentner Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Das war früher nicht so. Erst seit 1983 müssen Rentner Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen, davor waren Sie fast immer beitragsfrei versichert. Der Krankenkassenbeitrag für Rentner wurde dann stetig erhöht, bis er im Jahr 1997 an den normalen Satz der Kassen angeglichen wurde. Rentner müssen seit 1997 von Ihrer Rente genauso viel an die gesetzliche Krankenversicherung abführen wie Arbeitnehmer. Seit 2009 gilt für die gesetzliche Krankenversicherung der einheitlich festgelegte allgemeine Beitragssatz. Er ist für Rentner und Versicherte im Arbeitsleben gleich.

Was ist die Krankenversicherung der Rentner? Die „Krankenversicherung der Rentner“ (kurz KVdR) ist keine eigene Krankenkasse oder Behörde, sie ist ein Status, der aussagt, dass man auch als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Als Rentner ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn man vor der Rente lange genug in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt hat. „Krankenversicherung der Rentner“ bedeutet nicht, dass Sie tatsächlich und aktiv zu einer anderen Krankenkasse wechseln müssen. Beim Antrag auf Rente prüft Ihre Krankenkasse (in Zusammenarbeit mit der Deutsche Rentenversicherung) nach der sogenannten 9/10-Regelung, ob Sie die nötige Vorversicherungszeit erfüllen, um den Status KVdR zu erreichen.
Wer kommt in die Krankenversicherung der Rentner und welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Die Voraussetzung, um als Mitglied der KVdR in der Rente gesetzlich pflichtversichert zu sein, ist, dass Sie vor der Rente ausreichend lange gesetzlich krankenversichert waren. Bewertet wird die Vorversicherungszeit als Voraussetzungen für die KVdR, nach der sog. 9/10-Regelung: Diese besagt, dass Sie In der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein müssen. Dabei wird heute nicht mehr zwischen Familienversicherung, Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung unterschieden. Alle Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung zählen mit.
Um als Rentner in der KVdR gesetzlich pflichtversichert zu sein, müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Als Erwerbsleben im Sinne der 9/10-Regelung gilt die Zeit von Ihrer ersten bezahlten Arbeit (auch bezahlte Ausbildungen und Arbeit im Ausland zählen mit) bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Rentenantrag stellen. Dieser Zeitraum wird „Rahmenfrist“ genannt. Wenn Sie in Ihrem Leben nie gearbeitet haben, gilt der Tag der Eheschließung als Startzeitpunkt der Rahmenfrist. Waren Sie nie verheiratet und haben in Ihrem Leben nie gearbeitet, gilt der 18. Geburtstag als Startzeitpunkt der Rahmenfrist für die 9/10-Regelung. Seit dem 01.08.2017 (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz, HHVG) werden Kindererziehungszeiten in der 9/10-Regelung zur Prüfung der KVdR berücksichtigt: Für jedes Kind (auch für Stiefkinder und Pflegekinder) verlängert sich die Vorversicherungszeit pauschal um drei Jahre.
Infografik: Vorrausetzung für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Die 9/10-Regelung zur Bemessung der Vorversicherungszeit
Kann man als Rentner nachträglich in die KVdR wechseln? Wenn Sie die Vorrausetzungen erfüllen, können Sie als Rentner auch nachträglich in die KVdR wechseln. Prüfen Sie vor allem, ob Ihre Kindererziehungszeiten richtig berücksichtigt wurden. Seit dem Jahr 2017 werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit zur Prüfung der KVdR angerechnet. Ein Anrecht auf die Berücksichtigung dieser Zeiten haben Sie auch rückwirkend. Wenn Sie Ihren Rentenantrag vor 2017 gestellt haben und damals die Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht erfüllt haben, können Sie mit einem formlosen Antrag von Ihrer Krankenkasse prüfen lassen, ob sie diese unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfüllen würden. Wenn ja, können Sie auch noch Jahre nach Prüfung Ihres Rentenantrags nachträglich in die gesetzliche Krankenversicherung der KVdR wechseln.
Welche Vorteile bietet die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)? Sind Sie als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenkassenbeitrags. (Genauso wie das während des Arbeitslebens der Arbeitgeber getan hat.) Der KVdR-Beitrag liegt damit für pflichtversicherte Rentner bei nur 7,3 Prozent statt 14,6 Prozent (Stand 2024). Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie für Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen, wie z.B. aus einer Riester-Rente, oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Aktiengewinne) sowie für Mieteinkünfte gar keine Krankenkassengebühren bezahlen müssen. Wer im Berufsleben die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung unterstützt hat, soll mit diesen Vorteilen der KVdR belohnt werden.
Wie erfolgen Antrag und Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)? Mit Ihrem Rentenantrag, müssen Sie auch das Formular R0810 „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ der Deutsche Rentenversicherung ausfüllen. Die Rentenversicherung gibt das Formular an Ihre Krankenkasse weiter, die dann prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen. Dieses Meldeverfahren zur KVdR ist geregelt in § 201 Absatz 1 SGB V. Ob Sie als Mitglied der KVdR in der Rente gesetzlich pflichtversichert sind, wird Ihnen dann von der Deutsche Rentenversicherung im Rentenbescheid mitgeteilt.
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