Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene im Todesfall ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners ab. Obwohl sie häufig als „Witwenrente“ bezeichnet wird, können auch Männer eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Auch Geschiedene können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn der Ex-Partner verstorben ist. Werden minderjährige Kinder erzogen, erhalten Geschiedene beim Tod des Ex-Partners auf Antrag eine Erziehungsrente, deren Höhe auf den eigenen erworbenen Versicherungsansprüchen basiert. Wenn Sie als geschiedene Witwe oder Witwer wieder heiraten oder eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen, müssen Sie beachten, dass die Erziehungsrente dann wegfällt.
Hatte der Verstorbene minderjährige leibliche oder adoptierte Kinder, können diese ebenfalls eine Hinterbliebenenrente erhalten. Anspruch auf Waisenrente haben nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, wenn diese im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt, befindet sich die Waise noch in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium oder leistet einen Freiwilligendienst oder ist behindert und kann deshalb nicht selbst für sich sorgen, auch bis zum 27. Lebensjahr.
Sie erhalten eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Höhe der gesetzlichen Witwen- bzw. Witwerrente für den hinterbliebenen Partner richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wie etwa dem Alter oder dem Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Beginn der eingetragenen Partnerschaft.
Eine kleine Witwen-/Witwerrente erhalten Sie, wenn
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente (mit möglichen Abschlägen), auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Partners begrenzt, wenn Sie ab dem 1. Januar 2002 eine Ehe oder Partnerschaft geschlossen haben.
Die große Witwen-/Witwerrente erhalten Sie, wenn
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente (mit möglichen Abschlägen), auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder hatte. Hat der überlebende Ehepartner ein Kind oder Kinder erzogen, so erhöht sich die Rente um einen entsprechenden Zuschlag.
Inwiefern werden eigene Einkünfte angerechnet?
Im so genannten „Sterbevierteljahr“, also in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, erhält der Hinterbliebene die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente. Damit soll der Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtert werden. Während dieser Zeit wird das Einkommen des Hinterbliebenen nicht angerechnet. Danach darf das Einkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreiten – sonst wird es zu 40 Prozent angerechnet.
Wonach richtet sich die Waisenrente für Kinder?
Lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, erhält das anspruchsberechtigte Kind eine Halbwaisenrente. Eine Vollwaisenrente wird dann gezahlt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zusätzlich zur Waisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner von Beamten ein Witwen- bzw. Witwergeld, für das grundsätzlich ähnliche Regeln wie für die Hinterbliebenenrente bei Angestellten gelten. Einige Sonderregelungen gibt es allerdings. Zudem können Ehepartner und Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. der Pension erhalten.
Anspruch auf das Witwen- bzw. Witwergeld haben hinterbliebene Ehe- bzw. Lebenspartner, sofern der oder die Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorweisen kann und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat. Die Höhe beträgt seit 2002 (parallel zur großen Witwen- bzw. Witwerrente für Angestellte) 55 Prozent der Pension, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todestages erhalten hat oder erhalten hätte – oder die sogenannte Mindestversorgung. Auch hier wird entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschlag gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind erzieht oder erzogen hat. Nur Hinterbliebene, die vor 02.01.1962 geboren wurden, erhalten 60 Prozent nach der alten Regelung. Hat der Hinterbliebene eigene Einkünfte, werden diese grundsätzlich angerechnet, ihm verbleibt der Mindestbelassungsbetrag. Dies ist grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 20% seines jeweiligen Versorgungsbezugs.
Nein. Die Hinterbliebenenrente ist eine Ergänzung zur Altersvorsorge, die Allianz bietet sie als Zusatzbaustein an.
Alternativ können Sie für Ihre Familie oder Ihren Partner mit einer Risikolebensversicherung der Allianz vorsorgen, dabei erhalten Ihre Hinterbliebenen eine einmalige Kapitalzahlung.