Hinterbliebenenrente - Mutter hält Baby auf dem Arm und gib diesem einen Kuss auf die Backe.
Wichtige Infos zur Hinterbliebenen­rente für Partner:innen und Kinder

Hinter­bliebenen­rente

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Erklärung
Im Todesfall werden Hinterbliebene, zu denen neben Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen u. a. auch Kinder und Stiefkinder zählen, durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Die Hinterbliebenenrente für Partner:innen wird Witwenrente bzw. Witwerrente genannt. Leibliche Kinder von Verstorbenen erhalten eine Waisenrente oder Halbwaisenrente.
Die Witwerrente oder Witwen­rente ist eine finanzielle Leistung der ge­setz­lichen Renten­ver­sich­erung. Diese be­kommen Sie, wenn Ihr:e Ehe- oder Lebens­partner:in stirbt und Sie min­dest­ens ein Jahr ver­hei­ratet waren. Aus­nahme: Ihr:e Par­tner:in stirbt zum Bei­spiel bei einem Un­fall. Ein Anspruch auf Witwenrente und Witwerrente ent­steht erst auf Antrag. Außer­dem gelten bestimmte Voraussetzungen.
Die Waisenrente erhalten Kin­der, die beide Eltern verloren haben. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Renten­versicherung und soll den Lebens­unterhalt der Kinder sichern. Waisen­rente bekommen die Kinder bis zum 18. Lebens­jahr. Befinden sie sich noch in Aus­bildung oder Studium, gibt es noch bis zum 27. Lebens­jahr Waisen­rente. Der Anspruch auf Waisen­rente ent­spricht im Großen und Ganzen den Vor­aus­setz­ungen auf Halbwaisenrente.
Die Halbwaisen­rente sichert Kin­der ab, die ein Eltern­teil ver­loren haben. Sie soll nach dem Tod des Vaters oder der Mutter den Lebens­unterhalt der Kin­der sichern, solange diese minderj­ährig sind. Absolvieren diese noch eine Aus­bildung oder ein Studium, erhalten sie die Halbwaisen­rente bis zum 27. Lebens­jahr. Um Halbwaisen­rente zu be­kommen, gelten einige Voraussetzungen.
Erziehungsrente bekommen Sie über die Deutsche Renten­ver­sich­erung, wenn Sie ge­schieden sind und Sie ein ge­meinsames Kind mit einem oder einer ver­storbenen früheren Ehe- oder Lebens­partner:in erziehen. Sie soll als Ersatz für den Ver­dienst des ver­storbenen Partners oder der Partnerin dienen und so bei der Er­zieh­ung des Kindes unterstützen. Die Erziehungs­rente müssen Sie beim zu­ständigen Renten­ver­sicherungs­träger be­antragen. Eine Voraussetzung ist, dass Sie nicht neu geheiratet und keine neue Lebens­par­tner­schaft eingegangen sind.

Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene im Todesfall ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin und eingetragenen Lebenspartners oder Lebenspartnerin ab. Obwohl sie häufig als „Witwenrente“ bezeichnet wird, können auch Männer eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Auch Geschiedene können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente haben, wenn der oder die Ex-Partner:in verstorben ist. Werden minderjährige Kinder erzogen, erhalten Geschiedene beim Tod des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin auf Antrag eine Erziehungsrente, deren Höhe auf den eigenen erworbenen Versicherungsansprüchen basiert. Wenn Sie als geschiedene Witwe oder Witwer wieder heiraten oder eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen, müssen Sie beachten, dass die Erziehungsrente dann wegfällt.

Hatte der oder die Verstorbene minderjährige leibliche oder adoptierte Kinder, können diese ebenfalls eine Hinterbliebenenrente erhalten. Anspruch auf Waisenrente haben nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel:innen und Geschwister, wenn diese im Haushalt des oder der Verstorbenen lebten oder von ihm oder ihr überwiegend unterhalten wurden. Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt. Befindet sich die Waise noch in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium oder leistet einen Freiwilligendienst oder ist behindert und kann deshalb nicht selbst für sich sorgen, auch bis zum 27. Lebensjahr.

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Hinter­bliebene Ehe- und Lebens­partner:innen
Hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner:innen erhalten eine Witwenrente oder Witwerrente in der Regel nur dann, wenn Sie bis zum Tod mindestens ein Jahr in einer rechtskräftigen Verbindung mit dem oder der Verstorbenen gelebt haben. Ausnahmen davon gibt es bei einem Unfalltod.

Sie erhalten eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie waren bis zum Tod Ihres oder Ehe- oder Lebenspartners bzw. Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin rechtskräftig mit ihm oder ihr verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ob Sie tatsächlich zusammen oder getrennt lebten, ist dabei nicht maßgeblich;
  • Ihr:e verstorbene:r Ehe- oder Lebenspartner:in hat die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rente von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt oder vorzeitig erfüllt (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er oder sie hat bereits eine Rente bezogen;
  • Sie haben nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet;
  • Ihre Ehe- oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens ein Jahr bestanden, das gilt für alle Eheschließungen und eingetragenen Partnerschaften ab dem 1. Januar 2002 und hat das Ziel, eine Absicherung durch sogenannte Versorgungsehen zu verhindern. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Stirbt der oder die Ehepartner:in zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
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Gesetzliche Regelungen
Die Höhe der Hinterbliebenenrente für Ehe- und Lebenspartner:innen hängt davon ab, ob diese bereits das 45. bzw 47. Lebensjahr vollendet haben, Kinder erziehen und/oder erwerbsgemindert sind. Hinterbliebene minderjährige Kinder erhalten entweder eine Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente.

Die Höhe der gesetzlichen Witwenrente bzw. Witwerrente für den oder die hinterbliebene:n Partner:in richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wie etwa dem Alter oder dem Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Beginn der eingetragenen Partnerschaft.

Eine kleine Witwenrente bzw. Witwerrente erhalten Sie, wenn

  • Sie das 45. bzw. 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nicht erwerbsgemindert sind
  • und kein Kind erziehen.

Die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente (mit möglichen Abschlägen), auf die Ihr:e verstorbene:r Ehepartner:in Anspruch gehabt hätte. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin begrenzt, wenn Sie ab dem 1. Januar 2002 eine Ehe oder Partnerschaft geschlossen haben.

Die große Witwenrente bzw. Witwerrente erhalten Sie, wenn

  • Sie das 45. bzw. 47. Lebensjahr vollendet haben
  • oder erwerbsgemindert bzw. nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind
  • oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist oder sich nicht selbst unterhalten kann.

Die große Witwenrente bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente (mit möglichen Abschlägen), auf die Ihr:e verstorbene:r Ehepartner:in Anspruch gehabt hätte oder hatte. Hat der oder die überlebende Ehepartner:in ein Kind oder Kinder erzogen, so erhöht sich die Rente um einen entsprechenden Zuschlag.

Inwiefern werden eigene Einkünfte angerechnet?
Im sogenannten „Sterbevierteljahr“, also in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, erhält der oder die Hinterbliebene die Witwenrente bzw. Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente. Damit soll der Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleich­tert werden. Während dieser Zeit wird das Einkommen des oder der Hinterbliebenen nicht angerechnet. Danach darf das Einkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreiten – sonst wird es zu 40 Prozent angerechnet.

Wonach richtet sich die Waisenrente für Kinder?
Lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, erhält das anspruchsberechtigte Kind eine Halbwaisenrente. Eine Vollwaisenrente wird dann gezahlt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der oder die Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er oder sie bereits bezogen hat. Zusätzlich zur Waisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet.

Die Anhebung der Altersgrenzen – bekannt als „Rente mit 67“ – wirkt sich auch auf die Witwen- und Witwerrente aus. Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente steigt stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung ist vom Todesjahr des oder der Versicherten abhängig und beginnt für Todesfälle ab dem 1. Januar 2012. Ausführliche Informationen zur Berechnung der Hinterbliebenenrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

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Ehe- oder Lebens­partner:innen im Öffentlichen Dienst
Wenn der oder die Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorweisen kann, haben hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner:innen Anspruch auf ein sog. Witwengeld bzw. Witwergeld. Hierfür gelten ähnliche Regeln wie für die gesetzliche Witwenrente und Witwerrente.

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner:innen von Beamten ein Witwengeld bzw. Witwergeld, für das grundsätzlich ähnliche Regeln wie für die Hinterbliebenenrente bei Angestellten gelten. Einige Sonderregelungen gibt es allerdings. Zudem können Ehepartner:innen und Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. der Pension erhalten.

Anspruch auf das Witwengeld bzw. Witwergeld haben hinterbliebene Ehe- bzw. Lebenspartner:innen, sofern der oder die Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorweisen kann und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat. Die Höhe beträgt seit 2002 (parallel zur großen Witwenrente bzw. Witwerrente für Angestellte) 55 Prozent der Pension, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todestages erhalten hat oder erhalten hätte – oder die sogenannte Mindestversorgung. Auch hier wird entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschlag gezahlt, wenn der oder die hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner:in mindestens ein Kind erzieht oder erzogen hat. Nur Hinterbliebene, die vor 02.01.1962 geboren wurden, erhalten 60 Prozent nach der alten Regelung. Hat der oder die Hinterbliebene eigene Einkünfte, werden diese grundsätzlich angerechnet, ihm oder ihr verbleibt der Mindestbelassungsbetrag. Dies ist grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 20% seines oder ihres jeweiligen Versorgungsbezugs.

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Hinterbliebenen­rente beantragen
Einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen Sie am besten so früh wie möglich bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Hierfür können Sie auch einen persönlichen Termin in Ihrer nächstgelegenen Geschäftsstelle vereinbaren.
Den Antrag für die Hinterbliebenenrente stellen Sie an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Vordrucke für den Antrag finden Sie entweder bei der Deutschen Rentenversicherung online oder vor Ort bei der für Sie zuständigen Geschäftsstelle des Rentenversicherungsträgers. Dort können Sie in einem persönlichen Termin den Antrag auch direkt abgeben und offene Fragen klären. Wenn Sie den Antrag per Post senden, ist eine Sendung per Einschreiben empfehlenswert. Beachten Sie, dass die Hinterbliebenenrente rückwirkend nur für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nach dem Antragsmonat gezahlt wird. Stellen Sie den Antrag allgemein am besten so früh wie möglich.
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Versorgungs­lücke
Die Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung orientiert sich am gesetzlichen Rentenniveau, das in den vergangenen Jahren stetig abgenommen hat. Eine zusätzliche Hinterbliebenenvorsorge überbrückt drohende Versorgungslücken.
In Deutschland sterben jedes Jahr viele tausend Menschen, die ihre Ehe- oder Lebenspartner:innen und oft auch ihre minderjährigen Kinder allein zurücklassen. Nach der ersten Trauer folgt oft ein weiterer Schock: Der Verlust eines geliebten Menschen kann finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen. Hat Ihr:e verstorbene:r Partner:in nicht zusätzlich privat vorgesorgt, erhalten Sie nur eine Hinterbliebenenrente nach dem immer geringer werdenden gesetzlichen Rentenniveau. Somit droht schnell eine Versorgungslücke, wenn der gewohnte Lebensstandard gehalten werden soll.
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Die passende Versicherung für Sie
Je nach Absicherungs­wunsch bietet Ihnen die Allianz eine passende Lösung:
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Können auch Unverheiratete eine private Hinterbliebenenvorsorge füreinander abschließen?

Selbstverständlich, auch unverheiratete Partner:innen können mit der privaten Hinterbliebenenvorsorge eine individuell zugeschnittene Vorsorge betreiben, wenn eine gesetzliche Hinterbliebenenvorsorge ausbleibt. Damit bleiben z.B. laufende Kosten wie Hauskredit, Miete oder Unterhaltskosten für ein Auto bezahlbar.

Kann ich die Hinterbliebenenrente der Allianz auch ohne eine Altersvorsorge abschließen?

Nein. Die Hinterbliebenenrente ist eine Ergänzung zur Altersvorsorge, die Allianz bietet sie als Zusatzbaustein an.

Alternativ können Sie für Ihre Familie oder Ihre:n Partner:in mit einer Risikolebensversicherung der Allianz vorsorgen, dabei erhalten Ihre Hinterbliebenen eine einmalige Kapitalzahlung.

Kann ich statt einer Hinterbliebenenrente aus einem Allianz-Vertrag auch eine Einmalzahlung erhalten?

Statt einer Hinterbliebenenrente können Sie bei der Allianz auch eine Einmalzahlung erhalten, zum Beispiel mit dem Zusatzbaustein "Kapital bei Tod" zu einer Allianz Altersvorsorge. Auch bei der Allianz RisikoLebensversicherung erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Kapitalzahlung.
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