Hinterbliebenenrente erklärt in 30 Sekunden
- Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben in der Regel rechtskräftig verheiratete oder eingetragene Partner sowie minderjährige Kinder des Verstorbenen.
- Die Höhe von Witwenrenten bzw. Witwerrenten richtet sich unter anderem nach dem Alter des hinterbliebenen Partners, dessen Erwerbsfähigkeit und Betreuung von hinterbliebenen minderjährigen Kindern.
- Für Partner und Kinder von Beamten gelten im Grundsatz ähnliche Regelungen wie bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente.
- Da die gesetzliche Hinterbliebenenrente häufig sehr gering ausfällt, empfiehlt sich eine private Hinterbliebenenvorsorge.
Gibt es auch eine Hinterbliebenenrente bei Beamten?
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner von Beamten ein Witwengeld bzw. Witwergeld, für das grundsätzlich ähnliche Regeln wie für die Hinterbliebenenrente bei Angestellten gelten. Einige Sonderregelungen gibt es allerdings. Zudem können Ehepartner und Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. der Pension erhalten.
Anspruch auf das Witwengeld bzw. Witwergeld haben hinterbliebene Ehe- bzw. Lebenspartner, sofern der oder die Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorweisen kann und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat. Die Höhe beträgt seit 2002 (parallel zur großen Witwenrente bzw. Witwerrente für Angestellte) 55 Prozent der Pension, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todestages erhalten hat oder erhalten hätte – oder die sogenannte Mindestversorgung. Auch hier wird entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschlag gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind erzieht oder erzogen hat. Nur Hinterbliebene, die vor 02.01.1962 geboren wurden, erhalten 60 Prozent nach der alten Regelung. Hat der Hinterbliebene eigene Einkünfte, werden diese grundsätzlich angerechnet, ihm verbleibt der Mindestbelassungsbetrag. Dies ist grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 20% seines jeweiligen Versorgungsbezugs.
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