Die Höhe der gesetzlichen Witwen- bzw. Witwerrente für den hinterbliebenen Partner richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wie etwa dem Alter oder dem Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Beginn der eingetragenen Partnerschaft.
Eine kleine Witwen-/Witwerrente erhalten Sie, wenn
- Sie das 45. bzw. 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- nicht erwerbsgemindert sind
- und kein Kind erziehen.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente (mit möglichen Abschlägen), auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Partners begrenzt, wenn Sie ab dem 1. Januar 2002 eine Ehe oder Partnerschaft geschlossen haben.
Die große Witwen-/Witwerrente erhalten Sie, wenn
- Sie das 45. bzw. 47. Lebensjahr vollendet haben
- oder erwerbsgemindert bzw. nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind
- oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist oder sich nicht selbst unterhalten kann.
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente (mit möglichen Abschlägen), auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder hatte. Hat der überlebende Ehepartner ein Kind oder Kinder erzogen, so erhöht sich die Rente um einen entsprechenden Zuschlag.
Inwiefern werden eigene Einkünfte angerechnet?
Im sogenannten „Sterbevierteljahr“, also in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, erhält der Hinterbliebene die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente. Damit soll der Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtert werden. Während dieser Zeit wird das Einkommen des Hinterbliebenen nicht angerechnet. Danach darf das Einkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreiten – sonst wird es zu 40 Prozent angerechnet.
Wonach richtet sich die Waisenrente für Kinder?
Lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, erhält das anspruchsberechtigte Kind eine Halbwaisenrente. Eine Vollwaisenrente wird dann gezahlt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zusätzlich zur Waisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet.
Die Anhebung der Altersgrenzen – bekannt als „Rente mit 67“ – wirkt sich auch auf die Witwen- und Witwerrente aus. Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente steigt stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung ist vom Todesjahr des Versicherten abhängig und beginnt für Todesfälle ab dem 1. Januar 2012. Ausführliche Informationen zur Berechnung der Hinterbliebenenrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.