Mann mittleren Alters sitztz entspannt zuhause auf dem Sofa und sieht aus dem Fenster
Arbeitszeit­verkürzung vor der Rente

Alters­teilzeit (ATZ) und Alters­teilzeit­gesetz

Bei Altersteilzeit wird die Arbeitszeit vor dem Renteneintritt um die Hälfte reduziert. Das ist frühestens ab 55 Jahren möglich. Es gibt mehrere Modelle für die Altersteilzeit: das Gleichverteilungsmodell, das Blockmodell sowie individuelle Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit schrittweise reduziert wird. Zur Vermeidung von Gehaltseinbußen und Rentenkürzungen stockt der Arbeitgeber das Altersteilzeitgehalt und die Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung auf. Die Aufstockungen Ihres Arbeitgebers sind dabei steuer- und beitragsfrei, sodass Sie im Hinblick auf Ihr Nettogehalt und die Rentenleistungen finanziell nahezu genauso gut aufgestellt sind wie bei Vollzeit.

Vorweg: Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Die Altersteilzeit ist zwar gesetzlich als Teilzeitbeschäftigung im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, kann allerdings nur auf freiwilliger Basis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Oft sind Altersteilzeit-Regelungen auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten, was jedoch keine Voraussetzung ist.
Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit vor dem Ruhestand verkürzt, in der Regel halbiert. Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt bis zur Rente auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Das sorgt dafür, dass die Renteneinbußen, mit denen Arbeitnehmer:innen wegen des geringeren Gehalts rechnen müssten, klein gehalten werden. Die genauen Konditionen werden in einem Altersteilzeitvertrag geregelt.

In Altersteilzeit können Arbeitnehmer:innen gehen, die mindestens 55 Jahre alt sind und …

  • bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter noch mindestens drei Jahre haben,
  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht 3 Jahren) sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  • mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die reduzierte Arbeitszeit geschlossen haben. Diese Vereinbarung muss so lang gültig sein, bis Sie die Altersrente beanspruchen können.
Der Arbeitgeber kann die Altersteilzeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. Dies kann der Fall sein, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen würde oder wenn die Kosten für den Arbeitgeber unverhältnismäßig hoch wären. In der Praxis sollte der Arbeitgeber jedoch stets versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit den Arbeitnehmer:innen zu finden.
Die Verkürzung der Lebensarbeitszeit kann auf verschiedene Arten geschehen: Entweder Sie halbieren Ihre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit bis zur Rente (Gleichverteilungsmodell) oder Sie arbeiten zuerst eine Zeit lang voll und sind danach komplett frei (Blockmodell). Zudem sind individuelle Vereinbarungen möglich.
Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert und über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Diese Aufteilung wird auch Gleichverteilungsmodell oder Teilzeitmodell genannt. Das bedeutet nicht, dass Sie nur halbtags arbeiten müssen. Sie können auch an weniger Tagen pro Woche arbeiten oder für eine bestimmte Zeit ganztags, zum Beispiel bei einem zeitlich begrenzten Projekt. Wichtig ist, dass sich Ihre Lebensarbeitszeit dadurch halbiert.
Altersteilzeit Infografik: Gleichverteilungsmodell
Hier wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt. In der ersten Hälfte, der Arbeitsphase, arbeiten Sie Vollzeit, erhalten aber ein reduziertes Gehalt. In der Freistellungsphase arbeiten Sie gar nicht mehr, bekommen aber weiterhin das angepasste Gehalt. Bei diesem Modell besonders: Sie bilden in der Aktivphase ein Wertguthaben in Höhe Ihres Altersteilzeitgehalts. Diese Guthaben muss Ihr Arbeitgeber gegen das Risiko seiner eigenen Insolvenz absichern – zum Beispiel über ein Allianz Zeitwertkonto mit Garantie.
Altersteilzeit Infografik: Blockmodell
Wem in Altersteilzeit weder das Blockmodell noch das Gleichverteilungsmodell gefällt, kann gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Arbeitszeit individuell verteilen. Einige Arbeitnehmer:innen wählen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit stufenweise, also nach und nach, zu reduzieren.
Mehrarbeit in Altersteilzeit kann grundsätzlich nur während der Arbeitsphase auftreten, zum Beispiel in Form von Überstunden. Falls nicht anders im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt, ist ein Zuverdienst durch Mehrarbeit auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erlaubt. Aber Achtung: Dabei darf der Betrag von 520 Euro monatlich, auch bei steigendem Mindestlohn, nicht überschritten werden.
Altersteilzeit bleibt auch während der Kurzarbeit bestehen. Voraussetzung ist, dass neben dem regulären Arbeitsentgelt auch die Aufstockungsleistungen, wie Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gemäß Altersteilzeitgesetz, gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während der Kurzarbeit tatsächlich arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufstockungsleistungen in dem Umfang zu zahlen, als würden Sie die vertraglich festgelegte Arbeitszeit ohne Kurzarbeit leisten.
Das Gehalt in der Altersteilzeit halbiert sich entsprechend der halben Arbeitszeit und der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt um 20 Prozent auf. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei. Online finden Sie Altersteilzeit-Rechner, mit denen Sie ermitteln können, welches Einkommen Ihnen bleibt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit reduzieren. Des Weiteren zahlt der Arbeitgeber trotz reduziertem Gehalt mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge – ein klarer Vorteil. Denn: Diese 80 Prozent federn die entsprechenden Renteneinbußen ab. Im Ergebnis werden Sie unter anderem durch den Steuervorteil fast so gestellt, als würden Sie noch Vollzeit arbeiten.
Vor dem Eintritt in die Altersteilzeit ist es wichtig, mit dem Arbeitgeber über Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu sprechen. Diese können in Altersteilzeit entfallen und möglicherweise ein Nachteil der Altersteilzeit für Arbeitnehmer:innen sein.
Der Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit ist steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt er dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Er erhöht den Steuersatz für das Einkommen, das Sie versteuern müssen.
 
Es kommt also zu einer Steuernachzahlung, da das Geld für die Aufstockung nach der Steuererklärung gefordert wird.
Die Altersteilzeit hat auch Auswirkungen auf die Rente. Während der Altersteilzeit werden die Beiträge zur Rentenversicherung weitergezahlt, allerdings in reduzierter Form entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Durch die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers und zusätzliche staatliche Zuschüsse wird jedoch sichergestellt, dass die Rentenanwartschaften – also der Betrag, der bei Erreichen des Regelaltersgrenze als monatliche Altersrente zu erwarten ist – weitgehend erhalten bleiben.
Wenn Sie in Altersteilzeit gehen, aber Abschläge und Renteneinbußen vermeiden möchten, können Sie sogenannte "Entgeltpunkte", kaufen – auch bekannt als Rentenpunkte. Das passiert in Form von Nachzahlungen, die Sie in einem Gesamtbetrag oder in Raten leisten können. Hierfür müssen Sie einen formalen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung stellen. Wie genau das System der Entgeltpunkte funktioniert, können Sie hier nachlesen:

Auch die Fortzahlung im Krankheitsfall sollte im Altersteilzeitvertrag geklärt sein. In der Arbeitsphase des Blockmodells sowie im Gleichverteilungsmodell ist die Dauer der Krankheit maßgeblich: Bei einer Krankschreibung von weniger als sechs Wochen wird das Gehalt normal weitergezahlt. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse, basierend auf Ihrem Teilzeitgehalt. Der Aufstockungsbetrag entfällt in der Regel und das Monatseinkommen sinkt.
 
Im Blockmodell wird in der Aktivphase außerdem kein Wertguthaben mehr gebildet. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Passivphase in der Regel um die Hälfte der über den Lohnfortzahlungszeitraum hinausgehenden Krankheitsdauer. Altersteilzeitverträge sehen oft vor, dass Krankentage in Altersteilzeit, die über sechs zusammenhängende Wochen hinausgehen, zur Hälfte nachgearbeitet werden müssen. Dies dient dazu, das Wertguthaben für die Freistellungsphase nicht zu gefährden. In der passiven Phase hat eine Erkrankung keine Auswirkungen.
In der Passivphase der Altersteilzeit (Blockmodell) haben Sie keinen Urlaubsanspruch mehr. Ansonsten besteht der gleiche Urlaubsanspruch wie vor der Altersteilzeit. Das heißt, Teilzeitkräfte haben entsprechend zu Ihren Wochenarbeitstagen den gleichen Urlaubsanspruch wie ihre Vollzeitkollegen und -kolleginnen.
Ihren Jahresurlaub in der Altersteilzeit können Sie mit Hilfe folgender Formel berechnen:
 
Urlaubstage im Jahr für Vollzeit / Wochenarbeitstage x Ihre Wochenarbeitstage
 
Dabei zählt nur die Anzahl der Tage, an denen Sie arbeiten, nicht die Anzahl der Stunden pro Tag.
Im Blockmodell und anderen Modellen können Sie nur während der Arbeitsphase kündigen. Ein bereits angespartes Wertguthaben gehen nicht verloren – Sie können es sich im Fall einer Kündigung auszahlen lassen, zu einem neuen Arbeitgeber übertragen oder an die Rentenversicherung, die es dann auszahlt. Sie können das Wertguthaben sogar verschenken oder vererben.
In der Passivphase des Blockmodells können Sie nicht kündigen, da Sie nicht mehr arbeiten. Beim Gleichverteilungsmodell gelten bezüglich einer Kündigung die gleichen Fristen und Regelungen für Arbeitnehmer:innen wie vor der Altersteilzeit.
Wer frühzeitig in den Ruhestand gehen will, kann das mit Altersteilzeit tun – muss jedoch aufgrund der geringeren Beitragszahlungen zur Rentenversicherung mit Abschlägen bei der Rente rechnen. Es gibt jedoch auch noch andere Möglichkeiten und Instrumente, die ruhestandsnahe Lebensphase flexibel zu gestalten. Hier bieten insbesondere die Einrichtung eines Zeitwertkontos und der vorzeitige Abruf der Altersrente (Rente mit 63) echte Alternativen.
Sie kommen für eine Altersteilzeit nicht infrage? Mit einem sogenannten Zeitwertkonto oder Lebensarbeitszeitkonto können Sie sich auch vor dem 55. Lebensjahr Freistellungen beziehungsweise eine längere Auszeit ohne finanzielle Verluste ansparen. Für beliebige Freistellungszwecke, wie beispielsweise eine längere Weiterbildung oder eben auch einen früheren Ruhestand, können Sie mit einem Zeitwertkonto auch außerhalb der Altersteilzeit Ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich gleich ganz von der Arbeit freistellen lassen.
 
Und so funktioniert's: Sie sparen Ihre Überstunden, Mehrarbeitszeiten und nicht verbrauchte Urlaubstage oder zahlen Teile Ihres Gehalts in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber ein. Die Mehrarbeit wird in Geld umgerechnet und Ihnen auf diesem Konto gutgeschrieben. Zeitwertkonten können auch mit Ihrer Altersteilzeit kombiniert werden, zum Beispiel mit dem Gleichverteilungsmodell oder um die Aktivphase im Blockmodell zu verkürzen. Darüber hinaus können Sie Ihr Zeitwertkonto auch zum Ausgleich beziehungsweise für eine Freistellung in andere Lebensphasen nutzen, wie Elternzeit, Fortbildung oder Sabbatical. Mehr dazu erfahren Sie hier:
Seit 1. Juli 2014 können Arbeitnehmer:innen und langjährig Versicherte, die mindestens 63 Jahre alt sind und seit 45 oder mehr Jahren in die Rentenversicherung einzahlen, die abschlagsfreie Rente mit 63 nutzen. Die Voraussetzungen für diese Frührente: die Einhaltung der jeweiligen Altersgrenze für Ihren Jahrgang (Geburtsjahr sowie das Erreichen der erforderlichen Wartezeit von mindestens 45 Jahren). Dabei zählen die Jahre der Altersteilzeit zu den notwendigen 45 Jahren Wartezeit dazu. Mehr Informationen zur Rente mit 63 und ob diese Form der Frührente für Sie infrage kommt, erfahren Sie hier:
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