Früher oder später in Rente mit der Flexirente

Flexi­rente (und Flexirentengesetz)

  • Die Flexirente ist kein eigenes Rentenmodel, sondern ein Schlagwort für verschiedene Änderungen an der gesetzlichen Rente, die 2017 mit dem sog. Flexirentengesetz eingeführt wurden. Seit es das Gesetz gibt, ist vor allem durch die Einführung einer stufenlosen Teilrente für Frührentner, der Renteneintritt flexibler geworden.
  • Die wichtigsten Änderungen durch das Flexirentengesetz an der gesetzlichen Altersrente sind: Flexiblere Teilrente und Hinzuverdienstgrenze, früher mögliche Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen, Rentenzuschlag und mehr Rente durch freiwillige Beiträge, wenn man später in den Ruhestand geht.
  • Wenn sie die Flexirente nützen, also eine vorgezogene Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiteten wollen, verändert das Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitgeber muss dem zusätzlichen Bezug einer Frührente nicht zustimmen und er kann ihn auch nicht ablehnen.
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Definition und Bedeutung
Die Flexirente ist kein eigenes Rentenmodell. Flexirente ist ein Schlagwort für verschiedene Änderungen an der gesetzlichen Rente, die mit dem "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" oder kurz "Flexirentengesetz" im Herbst 2016 durch den Deutschen Bundestag beschlossen wurden. Durch das Gesetz wurden viele Rentenarten der Deutschen Rentenversicherung ergänzt. In der gesetzlichen Altersrente wurde durch das Flexirentengesetz die Möglichkeit über das Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten und die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Frührentner verbessert. Die Regelungen des Flexirentengesetzes haben, vor allem durch die Einführung einer stufenlosen Teilrente für Frührentner, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gemacht. Sie gelten seit dem 01.01.2017 und sind inzwischen so selbstverständlich geworden, dass das Wort "Flexirente" heute meist gleichbedeutend mit Frührente (ab 63 oder 65) verwendet wird.
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Die wichtigsten Regelungen durch das Flexirentengesetz
Die wichtigsten Neuerungen durch das Flexirentengesetz für die gesetzliche Altersrente sind bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten für Frührentner und zusätzliche Optionen für alle, die trotz Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin berufstätig bleiben wollen. Durch die Flexirente haben Sie seit 2017 folgende Möglichkeiten Ihren Übergang vom Arbeitsleben in die Rente flexibler zu gestalten:

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde durch das Flexirentengesetz zum 1. Juli 2017 neu festgelegt und lag 2021 bei 6.300 Euro brutto pro Kalenderjahr (525 Euro im Monat). Vorher lag der Freibetrag für den Hinzuverdienst in Frührente bei 450 Euro im Monat (plus zweimal pro Jahr weitere 450 Euro). Er wurde monatlich geprüft und die Rente dann ggf. über ein kompliziertes Stufenverfahren reduziert. Auch wenn sich die Hinzuverdienstgrenze durch das Flexirentengesetz nicht verändert hat, sind Frührentner durch das Flexirentengesetz beim Zuverdienst flexibler geworden, weil dieser jetzt jährlich und nicht mehr monatlich geprüft wird.

Hinzuverdienstgrenze Rente 2023

Seit 2023 dürfen Frührentner in vorgezogener Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Mit dem "Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" kurz "8. SGB IV-ÄndG" wurde die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente zum 01.01.2023 abgeschafft. Als Teil der Maßnahme aus den Sozialschutz-Paketen war sie in den Jahren 2021 und 2022 bereits deutlich von 6.300 Euro auf 44.590 Euro erhöht worden.

Wer früher in Rente gehen will, muss für jeden Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Abschlag von 0,3 Prozent (bis maximal 14,4 Prozent) auf jede seiner späteren monatlichen Rentenauszahlungen hinnehmen. Bei einer Frührente mit 65 statt 67 Jahren zum Beispiel sind das monatlich über 7 Prozent weniger Rente. Durch freiwillige Beitragszahlungen können sie diese Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen und Ihre vorgezogene Altersrente wieder erhöhen. Seit Verabschiedung des Flexirentengesetzes im Jahr 2017 können Frührentner schon ab dem 50. Lebensjahr, und nicht wie zuvor erst mit 55 Jahren, Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen. Weil freiwillige Beitragszahlungen (umgangssprachlich auch „Einmalzahlung“ oder „Rentenpunkte kaufen“ genannt) maximal zweimal pro Jahr geleistet werden dürfen, sind durch den seit dem Flexirentengesetz verlängerten Zeitraum mehr Einzahlungen möglich. Die Leistung von Sonderzahlungen in Raten kann möglicherweise Steuervorteile für Sie haben.

 Mehr Informationen zu Rentenpunkte kaufen

Für jeden Monat, den Sie über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, erhalten Sie einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent. Arbeiten Sie beispielsweise ein Jahr länger, erhalten Sie einen Rentenzuschlag von sechs Prozent auf Ihre monatliche Altersrente. Einen Rentenzuschlag bei späterem Rentenbeginn gab es auch schon vor 2017. Seit Verabschiedung des Flexirentengesetzes im Jahr 2017 können Sie zusätzlich, wenn Sie als Altersvollrentner weiterarbeiten, freiwillig weiterhin Rentenbeiträge einzahlen. Zusammen mit den vom Arbeitgeber gezahlten Beiträgen erhöhen Sie damit jedes Jahr Ihre Rente.
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Kann der Arbeitgeber die Flexirente ablehnen?
Beziehen Sie vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente, hat das keine Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis. Ihr Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, nur weil Sie eine Frührente beziehen. Es endet frühestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und das auch nur dann, wenn es in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag so vereinbart wurde.
  
Für die Flexirente, also eine vorgezogene Altersrente zusätzlich zu Ihrer Berufstätigkeit, brauchen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie können eine vorgezogene Altersrente beziehen und trotzdem gleichzeitig einfach weiterarbeiten. Ihr Arbeitgeber muss dem zusätzlichen Bezug einer Frührente nicht zustimmen und darf Sie deswegen auch nicht kündigen. Wenn Sie an Ihren Arbeitszeiten oder anderen Rahmenbedingungen nichts verändern wollen, ist eine vorgezogene Altersrente Ihre Privatsache. Weil Ihr Arbeitgeber im Rahmen Ihres Rentenantrags eine Verdienstmeldung an die Deutschen Rentenversicherung schicken muss, wird er aber von Ihrer vorgezogenen Altersrente erfahren. Für das gute Einvernehmen ist es deshalb sicher nicht falsch, den Arbeitgeber vorab zu informieren.
Wenn Sie in ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, dann ist das zulässig und gültig. Wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt, was er nicht muss, können Sie aber (nach §41 SGB 6), auch mehrfach, ein Datum jenseits der Regelaltersgrenze als neues Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Wenn Sie 35 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rente eingezahlt haben, können Sie ab dem 63. Lebensjahr (frühestens vier Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze), die Flexirente nützen, also eine vorgezogene Altersrente (umgangssprachlich „Frührente“) beantragen. Auch bestimmte Zeiten, in denen Sie nicht in die Rente eingezahlt haben, z.B. während Ausbildungen oder Kindererziehungszeiten, zählen zu diesen 35 Jahren dazu. Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Frührente beziehen, müssen Sie einen Rentenabschlag von 0,3 bis maximal 14,4 Prozent auf alle späteren monatlichen Rentenauszahlungen akzeptieren. Wollen Sie zusätzlich zu einer vorgezogenen Frührente weiterarbeiten, müssen Sie eine Hinzuverdienstgrenze einhalten.
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