Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
So erfolgte die stufenweise Anpassung für die Geburtsjahrgänge 1950 bis 1964.
Lange Jahre konnten Rentner in Deutschland gut von ihrer gesetzlichen Rente leben. Doch aufgrund des demografischen Wandels eignet sie sich nur noch als ein Grundstock für die zukünftige Altersvorsorge. Was ist passiert?
Das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern kippt: Ein Beitragszahler muss für immer mehr Leistungsempfänger aufkommen. Der Grund dafür ist vor allem der starke Anstieg der Rentenempfänger.
Langfristig ist das Rentenniveau gesunken. Mit Zuschüssen und Steuererleichterungen wurden und werden Bürger motiviert, zusätzlich selbst vorzusorgen, etwa durch eine private Rentenversicherung, eine Riester- oder Rürup-Rente sowie durch eine betriebliche Altersvorsorge. Besonders wichtig ist eine zusätzliche Vorsorge dabei für Selbstständige, da sie normalerweise nicht in der gesetzlichen Rente eingeschlossen sind.
Sie machen sich Gedanken über eine Rente mit 63? Dann sollten Sie überprüfen, ob Sie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von 45 Jahren bis zu der für Ihren Jahrgang erforderlichen Altersgrenze erreichen können. Anrechenbar sind folgende Zeiten:
Nicht berücksichtigt werden allerdings unter anderem Zeiten, in denen der Versicherte Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen hat, sowie Zeiten aufgrund eines Versorgungsausgleiches oder Rentensplittings. Eine detaillierte Prüfung ist im Einzelfall unerlässlich.
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67
So erfolgte die stufenweise Anpassung für die Geburtsjahrgänge 1950 bis 1964.
Geburtsjahr | Anhebung in Monaten |
Regelaltersgrenze |
1950 | 4 | 65 Jahre, 4 Monate |
1951 | 5 | 65 Jahre, 5 Monate |
1952 | 6 | 65 Jahre, 6 Monate |
1953 | 7 | 65 Jahre, 7 Monate |
1954 | 8 | 65 Jahre, 8 Monate |
1955 | 9 | 65 Jahre, 9 Monate |
1956 | 10 | 65 Jahre, 10 Monate |
1957 | 11 | 65 Jahre, 11 Monate |
1958 | 12 | 66 Jahre |
1959 | 14 | 66 Jahre, 2 Monate |
1960 | 16 | 66 Jahre, 4 Monate |
1961 | 18 | 66 Jahre, 6 Monate |
1962 | 20 | 66 Jahre, 8 Monate |
1963 | 22 | 66 Jahre, 10 Monate |
ab 1964 | 24 | 67 Jahre |
Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre
So erfolgte die stufenweise Anpassung von 65 Jahre auf 67 Jahre.
Geburtsjahr | Rentenbeginn | Abschlag für einen Renteneintritt mit 63 |
1950 | 65 Jahre, 4 Monate | 8,4 % |
1951 | 65 Jahre, 5 Monate | 8,7 % |
1952 | 65 Jahre, 6 Monate | 9,0 % |
1953 | 65 Jahre, 7 Monate | 9,3 % |
1954 | 65 Jahre, 8 Monate | 9,6 % |
1955 | 65 Jahre, 9 Monate | 9,9 % |
1956 | 65 Jahre, 10 Monate | 10,2 % |
1957 | 65 Jahre, 11 Monate | 10,5 % |
1958 | 66 Jahre | 10,8 % |
1959 | 66 Jahre, 2 Monate | 11,4 % |
1960 | 66 Jahre, 4 Monate | 12,0 % |
1961 | 66 Jahre, 6 Monate | 12,6 % |
1962 | 66 Jahre, 8 Monate | 13,2 % |
1963 | 66 Jahre, 10 Monate | 13,8 % |
ab 1964 | 67 Jahre | 14,4 % |
Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre
So erfolgte die stufenweise Anpassung auf 65 Jahre.
Geburtsjahr | Anhebung in Monaten |
Rentenbeginn |
1953 | 2 | 63 Jahre, 2 Monate |
1954 | 4 | 63 Jahre, 4 Monate |
1955 | 6 | 63 Jahre, 6 Monate |
1956 | 8 | 63 Jahre, 8 Monate |
1957 | 10 | 63 Jahre, 10 Monate |
1958 | 12 | 64 Jahre |
1959 | 14 | 64 Jahre, 2 Monate |
1960 | 16 | 64 Jahre, 4 Monate |
1961 | 18 | 64 Jahre, 6 Monate |
1962 | 20 | 64 Jahre, 8 Monate |
1963 | 22 | 64 Jahre, 10 Monate |
ab 1964 | 24 | 65 Jahre |
Die Frage nach der voraussichtlichen Höhe der Altersrente beantwortet die Renteninformation. Jedes Jahr wird sie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) an all ihre Versicherten verschickt, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Das Schreiben gibt Auskunft, mit welchen Leistungen man voraussichtlich im Alter oder bei voller Erwerbsminderung rechnen kann.
Rechts in der Mitte der Renteninformation finden sich drei Zahlen. Die oberste nennt den aktuellen Rentenanspruch für den Fall, dass man voll erwerbsgemindert ist. Die zweite nennt die derzeit erworbenen Ansprüche auf die Regelaltersrente, wenn man keine weiteren Beiträge mehr bezahlen würde. Der dritte Wert beziffert die hochgerechnete Rente, basierend auf weiteren Einzahlungen wie in den vergangenen fünf Jahren.
Darunter rechnet die DRV in einem Absatz vor, auf welchen Betrag sich die Regelaltersrente erhöhen könnte, wenn sie jährlich um ein beziehungsweise zwei Prozent erhöht würde – allerdings ist diese Entwicklung nicht wirklich vorherzusehen, wie die DRV selbst schreibt.
Wie wirken sich Steuern, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Kaufkraftverlust auf die Rente aus? Das lässt sich mit den Werten aus der Renteninformation online schnell und einfach abschätzen, um eine erste Basis für seine private Vorsorgeplanung zu haben.
Die finanzielle Planung für den Ruhestand ist wichtig – ebenso wichtig ist, sein Einkommen während des Arbeitslebens abzusichern. Beispielsweise gegen Berufsunfähigkeit. Durch den Wegfall des Einkommens entsteht eine Versorgungslücke, die man durch eine private Berufsunfähigkeitsrente schließen kann.
Diese Versorgungslücke betrifft auch die Bezüge im Alter, nicht nur die Zeit während des Erwerbslebens. In der Regel finanziert man die Altersvorsorge durch sein regelmäßiges Einkommen. Bleibt dieses Geld aus, betrifft das auch die Rente, weil man die Beiträge für die Rentenversicherung nicht mehr im vollen Umfang bezahlen kann.
Um trotz Berufsunfähigkeit im Ruhestand sorgenfrei zu leben, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung so gestaltet sein, dass die Beiträge für eine private Altersvorsorge von der Versicherung weiterbezahlt werden.
Mehr über die Berufsunfähigkeitsversicherung erfahren Sie in diesem Video.
Auch bei Beamten ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht. Dann treten sie in den Ruhestand. Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme einer Antrags-Altersgrenze vermindert sich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag.
Aber auch für Beamte gibt es eine Ruhestandsregelung, die vergleichbar ist mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der DRV: Wenn ein Beamter zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 45 Jahre anrechenbare Dienstzeiten aufweisen kann, kann er ohne Versorgungsabschlag in den vorgezogenen Ruhestand gehen.
Zu beachten ist, dass es bei der Beamtenversorgung eine Vielzahl von Übergangs- und Sonderregelungen gibt und unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bestehen.
Statt in Frührente zu gehen, können Sie auch über eine Altersteilzeit nachdenken, soweit Ihr Arbeitgeber diese Möglichkeit anbietet.
Wenn Sie sich etwa für das sogenannte Blockmodell entscheiden, können Sie früher aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheiden. Beim Blockmodell folgt auf eine Arbeitsphase mit voller Stundenzahl eine gleich lange vollständig arbeitsfreie Freistellungsphase. In beiden Phasen bekommen Sie Ihr früheres Gehalt deshalb halbiert ausgezahlt (das sogenannte Regelarbeitsentgelt). Ihr Arbeitgeber stockt dieses Regelarbeitsentgelt sowie die Rentenversicherungsbeiträge auf.
Ihr Vorteil ist, dass Sie auch in der Freistellungsphase weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Um zu klären, ob und wann eine Altersteilzeit für Sie in Frage kommt, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Um Ihren Ruhestand zu planen, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Klären Sie verbindlich mit der DRV, wann Sie welche Voraussetzungen erfüllen und mit welchen Abschlägen zu rechnen sein könnte.
Anschließend können Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden, um die Modalitäten der Altersteilzeitvereinbarung zu klären. Dabei sind neben gesetzlichen möglicherweise auch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu beachten.
Nein. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, um vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen, kann ein Rentenantrag gestellt werden. Auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss nicht in Anspruch genommen werden, wenn man alle Voraussetzungen erfüllt. Wer will, kann in beiden Fällen auch weiterarbeiten.
Anders sieht das für Empfänger von Hartz IV aus: Wer mit 63 Jahren Hartz IV erhält, kann unter Umständen verpflichtet werden, vorzeitig gegen Abschläge eine Altersrente in Anspruch zu nehmen. Diese „Zwangsverrentung“ erfolgt nicht, wenn der Leidtragende dadurch besonders hart betroffen ist. Was hierunter zu verstehen ist, ist in der Unbilligkeitsverordnung geregelt.
Ja, der Eintritt in die Altersrente ist freiwillig. Wer will, darf weiterarbeiten. Das lohnt sich finanziell: Die in dieser Zeit gezahlten Beiträge steigern die Rente, wenn der Betroffene gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Für jeden Monat, den man trotz erfüllter Wartezeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze länger arbeitet, erhält man 0,5 % Aufschlag auf die reguläre Rente.
Allerdings muss auch der Arbeitgeber mitspielen. Oft endet das Arbeitsverhältnis vertraglich automatisch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dann ist eine Änderung oder Verlängerung des Arbeitsvertrags notwendig, damit man länger arbeiten kann.
Seit dem 01.07.2017 gelten im Rahmen des Flexirentengesetzes neue Hinzuverdienstgrenzen.
Wer sich etwas hinzuverdienen möchte und die gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, muss auf die Obergrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr achten. Die monatliche Grenze von 450 Euro gibt es dagegen seit dem 01.07.2017 nicht mehr. Ist der Verdienst eines Rentners, der die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat, 6.300 Euro oder geringer, so ist er seit dem 01.07.2017 anrechnungsfrei. Alles, was den Maximalbetrag von 6.300 Euro übersteigt, wird dagegen zu 40 % auf die Rente angerechnet, also von der Rentenzahlung abgezogen.
Außerdem ist noch ein individueller Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Wird er überschritten, wird der darüber liegende Verdienst zu 100 % auf die verbleibende Teilrente angerechnet. Lassen Sie sich über die Folgen Ihres Hinzuverdienstes bitte von der Deutschen Rentenversicherung individuell und verbindlich beraten.
Die speziell geregelte Altersrente für Frauen gab es nur noch für die Geburtsjahrgänge vor 1952. Diese Rente konnten nur weibliche Versicherte bekommen, die mindestens eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach vollendetem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten gesammelt hatten. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Rente lag anfangs bei 60 Jahren.
Das erforderliche Alter wurde im Jahr 2000 angehoben auf 65 Jahre. Für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1944 erfolgte die Umstellung stufenweise. Berechtigte konnten diese Rente auch vorzeitig – mit einem Abschlag von 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs – in Anspruch nehmen.