Allianz Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuern: Frau schaut nachdenklich auf ein Blatt Papier
BU in der Steuererklärung – Wissenswertes

Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuer: Was ist absetzbar?

  • Grundsätzlich sind die Beiträge zur Berufsunfähigkeits­versicherung  steuerlich absetzbar – und das sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Selbstständige. Sie können die Beiträge innerhalb Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe angeben, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führen kann. 
  • Allerdings ist die Absetzbarkeit der Beiträge davon abhängig, ob der steuerliche Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch Beiträge zur (gesetzlichen) Kranken-/ Pflegeversicherung ausgeschöpft ist oder nicht. 
  • Je nachdem, ob Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung als eigenständigen Vertrag oder Zusatzbaustein zu einer anderen Versicherung abgeschlossen haben bzw. es sich um eine Absicherung im Rahmen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge handelt, gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen.
  • Die Berufsunfähigkeitsrente aus der BU-Versicherung muss versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt dabei in Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils und ist dabei abhängig von der Rentendauer.
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Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen
Grundsätzlich sind die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar – und das sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Selbstständige. Die Beiträge zur BU-Versicherung können zu den steuermindernden Sonderausgaben zählen. Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass das Finanzamt die Versicherungsbeiträge erstattet, sondern lediglich, dass die Beiträge für die BU-Versicherung das zu versteuernde Einkommen mindern. Je nachdem, ob Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung als eigenständigen Vertrag oder Zusatzbaustein zu einer anderen Versicherung abgeschlossen haben bzw. es sich um eine Absicherung im Rahmen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge handelt, gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen.

Aufgrund der jährlichen Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 € für Arbeitnehmer:innen, Beamtinnen und Beamte sowie 2.800 € für Selbstständige wirken sich die Kosten für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung nur selten steuerlich aus.

  • Für Arbeitnehmer:innen lautet die Faustformel zur Berechnung: 1.900 Euro minus die Summe der jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = Höhe der Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen, die im Kalenderjahr noch absetzbar sind.
  • Für Selbständige lautet die Formel analog dazu: 2.800 Euro minus die Summe der jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = Höhe der Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen, die im Kalenderjahr noch absetzbar sind.

Bereits bei einem Bruttoeinkommen von rund 2.000 € monatlich übersteigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den absetzbaren Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmer:innen.

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Die Beiträge zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung des Veranlagungsjahres sind in der Einkommenssteuererklärung im Vordruck "Anlage Vorsorgeaufwand“ unter "weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen" in Zeile 45 "Beiträge zu freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen" anzugeben (Stand Einkommensteuererklärung 2023).
Eine BU-Versicherung muss nicht immer als eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden. Auch im Rahmen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge kann eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit als Zusatzbaustein erfolgen. 
 
  • Die selbständige BU-Versicherung

Die Beiträge zur selbständigen BU-Versicherung (SBU) können als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit der steuerliche Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Es gelten jährliche Höchstgrenzen von 1.900 € für Arbeitnehmer:innen, Beamtinnen und Beamte sowie 2.800 € für Selbständige.

Problematisch dabei ist, dass zu den Höchstsätzen für die Vorsorgeaufwendung auch Beiträge für andere Versicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung zählen. Es bleibt individuell zu prüfen, ob die Beiträge steuerlich abzugsfähig sind.

Die BU-Versicherung im Rahmen einer BUZ dient alleine der BU-Absicherung. Beiträge zur BU dienen nicht der Altersvorsorge - dies stellt die Hauptversicherung sicher. Die BUZ-Versicherung ist in der Regel an eine Risikolebensversicherung, an eine Kapitallebensversicherung oder an eine Rentenversicherung gekoppelt. Lediglich der Beitragsteil der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden - so wie bei der SBU.

  • Die BUZ bei der BasisRente

Die Allianz BasisRente, auch als Rürup-Rente bekannt, kann eine Absicherung der BU beinhalten. Die Beiträge zur BasisRente sind insgesamt als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Für das Jahr 2024 können Sie bis zu 100 Prozent von 27.566 Euro für Einzelveranlagung und bis zu 100 Prozent des Höchstbetrags von 55.132 Euro für Zusammenveranlagung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Darüber hinaus sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgung etc. hier mit zu berücksichtigen. 

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BU-Rente versteuern und Steuererklärung

Wenn Sie aufgrund einer Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente beziehen, handelt es sich dabei grundsätzlich um steuerpflichtiges Einkommen und muss in der Steuererklärung deswegen als "Sonstiges Einkommen" angegeben werden. Wie viel Steuer anfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und der Dauer der Rentenzahlung ab.

Steuerfreie BU-Rente: Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 € (2023) für Einzelpersonen und 21.816 € für Ehepartner:innen (2023), bleibt die Berufsunfähigkeitsrente steuerfrei.

Nur Ertragsanteil der BU-Rente ist zu versteuern: Bei Berufsunfähig­keits­renten aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung muss nur der sogenannte Ertragsanteil der BU-Rente versteuert werden. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils an der BU-Rente hängt laut § 55 EStDV auch von der Rentendauer ab. Auszugsweise: 

● 1 Jahr: 0 Prozent

● 5 Jahre: 5 Prozent

● 10 Jahre: 12 Prozent

● 11 Jahre: 13 Prozent

● 15 Jahre: 16 Prozent

● 20 Jahre: 21 Prozent

Praxisbeispiel: Ein Versicherter wird im Alter von 57 Jahren berufsunfähig. Die monatliche Rentenhöhe beträgt 1.500 € aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Ende der Leistungsdauer stimmt mit dem Renteneintrittsalter zum 67. Lebensjahr überein. Somit beträgt die Rentendauer 11 Jahre. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils liegt bei 13 Prozent, wodurch 195 € mit einem individuellen Steuersatz steuerpflichtig sind. Bei der Betrachtung der monatlichen 195 € ergibt dies auf das Jahr betrachtet einen steuerpflichtigen Betrag von 2.340 €. In unserem Beispiel hat der Versicherte noch weiteres Einkommen neben dem steuerpflichtigen Ertragsanteil der BU-Rente und liegt mit seinem gesamt zu versteuernden Einkommen damit oberhalb des Grundfreibetrags, sodass Steuern auf die BU-Rente gezahlt werden müssen: 

Bei einem Steuersatz von 25 Prozent Gesamtsteuersatz entfallen somit bei monatlicher Betrachtung 48,75 € Steuern auf die 195 € steuerpflichtiger Rentenleistung. Das entspricht einer Netto-Rente von 1.451,25 €

Stand: Dezember 2023

In unserem Beispiel hat der Versicherte noch weiteres Einkommen neben dem steuerpflichtigen Ertragsanteil der BU-Rente und liegt mit seinem gesamt zu versteuernden Einkommen damit oberhalb des Grundfreibetrags, sodass Steuern auf die BU-Rente gezahlt werden müssen:  Bei einem Steuersatz von 25 Prozent Gesamtsteuersatz entfallen somit bei monatlicher Betrachtung 48,75 € Steuern auf die 195 € steuerpflichtiger Rentenleistung. Das entspricht einer Netto-Rente von 1.451,25 €. 

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