Die Beiträge zur selbständigen BU-Versicherung (SBU) können als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit der steuerliche Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Es gelten jährliche Höchstgrenzen von 1.900 € für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 € für Selbständige.
Problematisch dabei ist, dass zu den Höchstsätzen für die Vorsorgeaufwendung auch Beiträge für andere Versicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung zählen. Es bleibt individuell zu prüfen, ob die Beiträge steuerlich abzugsfähig sind.
Die BU-Versicherung im Rahmen einer BUZ dient alleine der BU-Absicherung. Beiträge zur BU dienen nicht der Altersvorsorge - dies stellt die Hauptversicherung sicher. Die BUZ-Versicherung ist in der Regel an eine Risikolebensversicherung, an eine Kapitallebensversicherung oder an eine Rentenversicherung gekoppelt. Lediglich der Beitragsteil der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden - so wie bei der SBU.
Die Allianz BasisRente, auch als Rürup-Rente bekannt, kann eine Absicherung der BU beinhalten. Die Beiträge zur BasisRente sind insgesamt als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Für das Jahr 2021 können Sie bis zu bis zu 92 % von 25.787 € für Einzelveranlagung und 92 % des Höchstbetrags von 51.574 Euro für Zusammenveranlagung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Darüber hinaus sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgung etc. hier mit zu berücksichtigen.
Die Beiträge zur privaten BU-Versicherung können sich steuerlich auswirken und sind im Vordruck "Anlage Vorsorgeaufwand“ unter "weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen" anzugeben.
1.900 € minus die Summe der jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = Höhe der Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen, die im Kalenderjahr noch absetzbar sind.
2.800 € minus die Summe der jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = Höhe der Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen, die im Kalenderjahr noch absetzbar sind.
Achtung: Bereits bei einem Bruttoeinkommen von rund 2.000 € monatlich übersteigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den absetzbaren Höchstbetrag von Arbeitnehmern.
Wenn Sie aufgrund einer Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente beziehen, handelt es sich dabei grundsätzlich um steuerpflichtiges Einkommen. Wieviel Steuer anfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und der Dauer der Rentenzahlung ab.
Übersteigt das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.744 € (2021) für Einzelpersonen und 19.488 € für Ehepartner (2021) nicht, bleibt die Berufsunfähigkeitsrente steuerfrei.
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils an der BU-Rente hängt von der Rentendauer ab.
Beispielsweise:
Praxisbeispiel: Ein Versicherter wird im Alter von 57 Jahren berufsunfähig. Die monatliche Rentenhöhe beträgt 1.500 € aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Ende der Leistungsdauer stimmt mit dem Renteneintrittsalter zum 67. Lebensjahr überein. Somit beträgt die Rentendauer 11 Jahre. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils liegt bei 13 %, wodurch 195 € mit einem individuellen Steuersatz steuerpflichtig sind. Bei der Betrachtung der monatlichen 195 € ergibt dies auf das Jahr betrachtet, einen steuerpflichtigen Betrag von 2.340 €.
Bei einem Steuersatz von 25 % Gesamtsteuersatz entfallen somit bei monatlicher Betrachtung 48,75 € Steuern auf die 195 € steuerpflichtiger Rentenleistung. Das entspricht einer Netto-Rente von 1.451,25 €.