Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Ärztinnen kurz erklärt
- Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Ärztinnen.
- Die zählt als Arbeitskraftsicherung zu den elementarsten Versicherungen für Erwerbstätige, um Einkommenseinbußen auszugleichen, wenn sie berufsunfähig werden. Daher sollten auch Ärzte, Zahnärztinnen und Tierärzte bereits früh über eine solide Absicherung ihres Einkommens nachdenken.
- Bei der Absicherung der Berufstätigkeit muss zwischen zwei Formen unterschieden werden: der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auf freiwilliger Basis und dem berufsständischen Berufsunfähigkeitsschutz. Die Absicherung über das Versorgungswerk ist für Mediziner:innen verpflichtend, aber oftmals nicht ausreichend.
- Wer sich bereits frühzeitig als Medizinstudent bzw. Medizinstudentin oder als junger Arzt bzw. junge Ärztin für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, profitiert häufig von günstigen Beiträgen und hat normalerweise keine Vorerkrankungen, die sich auf den Vertrag auswirken.
- Die Anzahl psychischer Erkrankungen bei jungen Erwachsenen steigt laut Barmer Arztreport 2018 eklatant an. Insgesamt sind 1,9 Millionen junge Erwachsene in Deutschland von einer psychischen Erkrankung betroffen.
- Jede:r Vierte ist vorübergehend oder dauerhaft von einer Berufsunfähigkeit betroffen. Erkrankungen der Psyche sowie des Skelettes und Bewegungsapparates sind einige der Hauptursachen für eine Berufsunfähigkeit.
Wir möchten Ihnen mit diesem Ratgeber aufzeigen, wie Sie sich auch als Arzt oder Ärztin für den Fall einer Berufsunfähigkeit absichern können. Informationen zur Allianz Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie hier
Berufsunfähigkeit kann jede Person treffen
Die Ursachen einer Berufsunfähigkeit sind vielfältig. Statistisch betrachtet wird jede 4. Person irgendwann im Laufe ihres Arbeitslebens berufsunfähig. Selten führen Unfälle zu einer Berufsunfähigkeit. In mehr als 90 Prozent der Fälle hat eine Berufsunfähigkeit andere Ursachen. Selbst diejenigen, die in einem vermeintlich „harmlosen“ Bürojob arbeiten, können beispielsweise aufgrund eines Burnouts oder Rückenleidens berufsunfähig werden. Insgesamt verursachen Erkrankungen der Psyche oder des Stütz- und Bewegungsapparats mehr als die Hälfte aller Fälle von Berufsunfähigkeit.
Beitragshöhe und Alter
Wie bei allen BU-Versicherungen gilt auch bei der BU für Ärzte und Ärztinnen: Je früher der Vertragsabschluss, desto geringer sind die Beiträge. Auch wenn Ärzt:innen von den Versicherern meist in einer niedrigen Risikogruppe eingeordnet werden, sollte der Abschluss einer privaten BU idealerweise bereits als Medizinstudent oder -studentin oder in den ersten Berufsjahren erfolgen.
Es macht wenig Sinn, erst dann eine BU-Versicherung abzuschließen, wenn eine Berufsunfähigkeit absehbar ist oder wenn man beispielsweise bereits krank ist, da das Versicherungsunternehmen die Leistung verweigern bzw. den Antrag einer BU-Versicherung ablehnen kann.
Außerdem sollte der Schutz vor Berufsunfähigkeit bis zum Ende des Berufslebens laufen; bis die reguläre Altersrente eintritt. Die Beitragshöhe hängt auch bei Ärzten und Ärztinnen von verschiedenen Faktoren ab – unter anderem z.B. von der Höhe der BU-Rente, dem Alter bei Vertragsabschluss, oftmals auch davon ob Sie Raucher:in oder Nichtraucher:in sind und der Vertragsdauer.
Es lohnt sich hier einen genauen Vergleich anzustellen und Faktoren wie Finanzstärke, Leistungsquote und Verteuerungsrisiko zu prüfen.
Private BU für Ärzte und Ärztinnen: Wann abschließen?
Die ärztliche Ausbildung dauert deutlich länger als in den meisten anderen Berufen. Es beginnt mit der längeren Regelstudienzeit, dem Praktischen Jahr bis hin zur Ausbildung als Facharzt bzw. Fachärztin. Bereitschaftsdienste, Nachtschichten und Wochenendarbeit belasten die Psyche und den Körper von Beginn an. Daher raten Versicherungsexperten dazu bereits als Medizinstudent oder als Medizinstudentin eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
Die Bedeutung der Infektionsklausel
Die Infektionsschutzklausel, oft auch nur Infektionsklausel genannt, in den Versicherungsbedingungen einer BU-Versicherung sorgt dafür, dass der Nachweis eines BU-Leistungsanspruchs erleichtert wird, wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein Tätigkeitsverbot für bestimmte Teiltätigkeiten Ihres Berufes auferlegt bekommen.
Ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz kann vor allem Ärztinnen, Zahnärzte oder Pflegepersonal treffen, aber auch andere Berufsgruppen wie beispielsweise Mitarbeiter:innen in der Lebensmittel-/Gastronomiebranche oder Erzieher:innen.
Enthält Ihr BU-Vertrag keine solche Klausel und arbeiten Sie in einem Beruf, bei dem potentiell das Infektionsschutzgesetz greift, kann für Sie der Nachweis einer Berufsunfähigkeit schwieriger werden, da für die untersagte Teiltätigkeit dann nicht automatisch Berufsunfähigkeit angenommen wird.