Lernstress während des Medizinstudiums sowie mentale und körperliche Belastungen im praktischen Jahr sind oft die Gründe für eine Berufsunfähigkeit während des Studiums. Das Risiko nach vielen Semestern aufgrund einer Berufsunfähigkeit ohne Abschluss dazustehen, ist größer als viele Studierende glauben. Bei einer Berufsunfähigkeit für Ärzte gilt: Je früher sie abgeschlossen wird, desto geringer ist das Risiko aufgrund von Erkrankungen Ausschlüsse (mögliche Erkrankungen werden vom Versicherungsschutz ausgenommen), Risikozuschläge oder gar eine Ablehnung zu erhalten. Da mit dem Alter das Risiko steigt berufsunfähig zu werden, ist auch der Beitrag höher, je später Sie den Vertrag abschließen.
Der Barmer-Arztreport von 2018 belegt, dass jeder sechste Studierende von einer psychischen Diagnose betroffen ist. Zunehmender Leistungsdruck, finanzielle Sorgen und Zukunftsängste sind maßgeblich dafür verantwortlich.
Wer sich als Medizinstudent dazu entschließt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, sollte auf Folgendes achten:
- Prüfung und Verbesserung der Ausschlussklauseln: Prüfen Sie anonym vorab, ob es aufgrund etwaiger Vorerkrankungen zu einem Ausschluss kommt. Machen Sie einen anonymen Gesundheits-QuickCheck.
- Sofortiger Versicherungsschutz: Nach erfolgreich abgeschlossener Risikoprüfung besteht voller Versicherungsschutz ab dem ersten Beitrag.
- Umfangreiche Erhöhungsoptionen bzw. Nachversicherungsgarantie: Die Höhe Ihrer Berufsunfähigkeitsabsicherung kann ohne erneute Gesundheitsprüfung an Ihren Bedarf wie beispielsweise bei einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes angepasst werden.
- Dynamische Anpassung ohne Gesundheitsprüfung: Steigende Lebenshaltungskosten erfordern auch einen höheren Vorsorgebedarf. Mit einer sogenannten Dynamik werden die Beiträge sowie die Höhe der BU-Rente angepasst.
- Verzicht auf abstrakte Verweisung Der Versicherer sollte Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht auf eine vergleichbare Tätigkeit verweisen können, die Sie theoretisch ausüben könnten.
- Infektionsklausel: Beinhaltet der Vertrag eine solche Klausel, ist sichergestellt, dass Ihre BU auch dann greift, wenn aufgrund §31 des Infektionsschutzgesetzes ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.