Stellt das Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf fest, besteht die Möglichkeit einer Verweisung. Das bedeutet, dass die Versicherung den Betroffenen auf eine andere Tätigkeit als die zuletzt ausgeübte oder erlernte verweisen kann, in der er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch arbeitsfähig ist.
Bei jeder Verweisung gilt: Die neue Tätigkeit muss den Kenntnissen und Fähigkeiten beziehungsweise der Ausbildung und Erfahrung des Versicherten bzw. der Versicherten entsprechen. Zudem müssen das soziale Ansehen der Verweisungstätigkeit vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit sein und die Gehaltseinbußen sich in Grenzen halten.