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Mann lehnt mit Zigarette in der Hand an Balkongeländer
Wichtige Urteile für Raucher:innen und Nichtraucher:innen

Rauchen auf dem Balkon und in der Wohnung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es gilt jedoch das Gebot: Raucher:innen müssen Rücksicht auf ihre Nachbarschaft nehmen
  • Wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss, auch ohne dass durch das Rauchen ein Sachschaden entsteht oder Nachbar:innen eine Rauch­vergiftung erleiden, geben unterschiedliche Gerichtsurteile vor.
  • Zieht der Zigarettenrauch des Nachbarn oder der Nachbarin in Ihre Wohnung oder fühlen Sie sich durch den Qualm gestört, suchen Sie am besten das Gespräch oder informieren Hausverwaltung bzw. Vermieter:in.
  • Stellt der Tabakqualm dauerhaft eine "wesentliche Beeinträchtigung" dar, können bestimmte Zeiten für das Rauchen festgelegt werden. Welche Zeiten rauchfrei sein müssen, ist im Einzelfall zu klären.
  • Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle eines Rechtstreits gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
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Gut zu wissen
Rauchen gilt als vertragsgemäße Nutzung einer vermieteten Immobilie. Das heißt: Rauchen ist in der Mietwohnung selbst, aber auch auf Balkon und Terrasse erlaubt.
Illustration Info: Gut zu wissen
Illustration Info: Gut zu wissen

Trotzdem dürfen Vermieter:innen das Rauchen in ihrer Wohnung verbieten. Eine allgemeine oder vorformulierte Klausel im Mietvertrag reicht dafür allerdings nicht aus. Die Vermieterin oder der Vermieter muss eine individuelle Absprache gemeinsam mit dem Mieter oder der Mieterin vertraglich festhalten.

Haben Sie einen Mietvertrag mit einer Vereinbarung über ein Rauchverbot unterschrieben, darf die vermietende Partei Ihnen kündigen, wenn Sie dagegen verstoßen. Ohne eine solche Klausel ist eine Kündigung für Rauchen auf dem Balkon oder in der Wohnung nicht zulässig.

Anders ist die Lage, wenn Sie bereits eine Abmahnung für exzessives Rauchen erhalten haben oder einen Unterlassungsanspruch vorliegt. Ändern Sie Ihr Verhalten nicht, ist eine Kündigung für Rauchen auf dem Balkon möglich.

Übrigens: Wer auf Wohnungssuche ist, muss in den Bewerbungsunterlagen nicht zwangsläufig angeben, ob er raucht. Allerdings zahlt sich Ehrlichkeit aus – für ein dauerhaft entspanntes und gutes Verhältnis zum Vermieter bzw. zur Vermieterin.

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Unser Service 
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Das sagt der BGH
Anfang 2015 kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Raucher:innen auf ihre Nachbar:innen Rücksicht nehmen müssen. Sie können deshalb verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen, um die Geruchsbelästi­gung im Rahmen zu halten.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Premnitz in Branden­burg geklagt, weil die Nachbar:innen aus der unteren Etage auf ihrem Balkon rauchten und der Zigarettenrauch nach oben zog. Die Beklagten gaben einen täglichen Konsum von zwölf Zigaretten an, die Kläger sprachen von 20 Zigaretten.

Wird der Rauch als "wesentliche Beeinträchtigung" empfunden, gilt das Gebot der Rücksichtnahme, so der BGH. Dies lässt sich nur mit "Zeitabschnitten" regeln, sprich "dem einen Mieter werden Zeiträume freigehalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf."

Welche Zeiten dies sind, ist im Einzelfall zu klären. Der BGH wollte keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone festlegen und hatte deshalb den Fall an das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Die Juristen in Potsdam sollten den Fall erneut prüfen und gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az. V ZR 110/14). Auch wenn das Urteil bereits 2015 gesprochen wurde, ist es weiterhin relevant und auch 2024 immer noch aktuell.

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Contra Rauchen
 
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied 2013, dass selbst Wohnungs­eigentümer:innen beim Rauchen auf dem eigenen Balkon Rücksicht auf den Nachbarn oder die Nachbarin nehmen muss. Im konkreten Fall waren zwei Balkone vorhanden. Begründung: Dem Beklagten, der täglich bis zu 19 Zigaretten rauchte, kann zugemutet werden, ausschließlich auf einem Balkon zu rauchen, auch wenn dieser nur über das Gästezimmer erreichbar ist. Ein Nachbar hatte geklagt, da der Zigarettenqualm direkt in sein Schlafzimmer zog (Az. 33 C 1922/13).
In einem anderen Gerichtsurteil von 2012 hatte das Landgericht Hamburg Mietern in einer Dachgeschosswohnung fünf Prozent Mietkürzung wegen Minderung der Gebrauchs­tauglichkeit zugestanden. Der darunterliegende Nachbar hatte täglich zehn bis zwölf Zigaretten auf dem Balkon geraucht. Der Qualm stieg in die Wohnung des Klägers, was das Belüften beeinträchtigte und damit auch die Nutzung der Dachgaube (Az. 311 S 92/10).
In einem älteren Urteil kam das Amtsgericht Hannover zu der Auffassung, dass Rauchen im Treppenhaus seiner Zweckbestimmung widerspricht. Ein Hausbewohner hatte das Treppenhaus regelmäßig aufgesucht, um dort zu rauchen. Damit werden die Hausbewohner:innen bzw. Wohnungs­eigentümer:innen in ihren Rechten beeinträchtigt, so die Richter und stellten sich auf die Seite des Klägers (Az. 70 II 414/99).
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Pro Rauchen
 
Das Rauchen einer Zigarette oder anderer Tabakwaren auf dem Balkon gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung. Eine rauchende Mitmieterin berechtigt deshalb nicht zu einer Mietminderung, so das Amtsgericht Wennigsen. Der aufsteigende Rauch muss hingenommen werden (Az. 9 C 156/01).
Auch das Amtsgericht Rathenow kam 2013 in einem Urteil zum Schluss: Mieter dürfen auf dem Balkon rauchen. Bei rund zwölf Zigaretten am Tag sieht das Amtsgericht keine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Rauch. Damit besteht gegen einen auf dem Balkon rauchenden Mietmieter kein Abwehranspruch (Az. 4 C 300/13). Das Landgericht Potsdam bestätigte dieses Urteil am 14.03.2014 (Az. 1 S 31/13). Die Kläger, ein Rentnerehepaar, wollten erreichen, dass nur zu eingeschränkten Zeiten auf dem Balkon geraucht werden darf, scheiterten damit aber vor Gericht.
In einem Beschluss aus dem Jahr 1999 stellte sich das Amtsgericht Bonn ebenfalls auf die Seite der Rauchenden (Az. 6 C 510/98). Rauchen in gemieteten Wohnungen ist erlaubt. Da der Balkon zur Wohnung gehört, darf auch hier gequalmt werden. Das gleiche gilt, wenn am offenen Fenster geraucht wird. Das Gericht hatte die Klage einer Mieterin abgewiesen, die sich von Rauchschwaden vom darunter liegenden Balkon gestört fühlte. Begründung: Rauchen ist gesellschaftlich akzeptiert. Deshalb muss man als Nachbarin oder als Nachbar Unannehmlichkeiten durch Zigarettenrauch vom Balkon hinnehmen.
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Häufige Fragen
  • Dürfen Vermieter:innen Shisha-Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon verbieten?

    Nein. Das Rauchen von Shishas ist in Mietwohnungen erlaubt – genauso wie von Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen. Bedenken Sie allerdings, dass die Benutzung von Wasserpfeifen in geschlossenen Räumen nicht ungefährlich ist. Denn: Durch das Verbrennen der Kohle entsteht Kohlenstoffmonoxid. Gelangt nicht mehr ausreichend Sauerstoff in den Organismus, sind Benommenheit, Übelkeit oder Bewusstlosigkeit mögliche Folgen. Daher sollten Sie besser unter freiem Himmel, also beispielsweise auf Balkon oder Terrasse, Shisha rauchen.
  • Darf ich in einer Ferienwohnung, die ausdrücklich für Nichtraucher:innen ist, auf dem Balkon rauchen?

    Ob das Rauchen auf Balkon oder Terrasse in einer Ferienwohnung oder einem Hotel erlaubt ist, hängt von den Hausregeln ab. Je nach Unterkunft gilt das Rauchverbot nur für das Zimmer oder für die gesamte Anlage. Meist finden Sie die Hausregeln in den AGB oder im Mietvertrag. Alternativ können Sie auch beim Vermietenden oder an der Rezeption nachfragen.
  • Darf ich auf dem Balkon grillen?

    Grundsätzlich ja. Verbindlich ist die Regelung in Hausordnung oder Mietvertrag. Zudem gilt: Selbst wenn Grillen auf dem Balkon Ihrer Mietwohnung erlaubt ist, sollten Sie Rauchbelästigung durch Holzkohlegrills vermeiden und besser einen Elektrogrill nutzen. Halten Sie dabei Schutzmaßnahmen ein, um einen Grillunfall zu vermeiden.
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