Für Mieter:innen gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung der Mietsache muss schriftlich erfolgen und – damit der laufende Monat noch mitzählt – bis zum dritten Werktag bei dem oder der Vermieter:in eingegangen sein. Zudem gibt es noch einige Sonderregelungen bei der Kündigung, z. B. im Falle einer Mieterhöhung. Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter oder der Vermieterin hilft Ihnen unser Rechtsschutz unter anderem mit einer kostenlosen telefonischen Rechtsberatung.
Kündigung Mietvertrag: Das müssen Sie beachten
Was muss in der Kündigung des Mietvertrags stehen?
Um Ihre Wohnung rechtswirksam zu kündigen, sollte das Kündigungsschreiben folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters oder der Vermieterin, bei mehreren Vermieter:innen an alle adressieren
- Kündigungserklärung "Hiermit kündige ich / kündigen wir"
- Bei fristloser Kündigung müssen Sie zudem eine angemessene und nachvollziehbare Begründung vorlegen
- Beendigungstermin zu einem bestimmten Datum oder "zum nächstmöglichen Termin"
- Adresse des Mietobjekts (Stockwerk und Wohnungsnummer optional)
- Aufforderung zur Bestätigung der Kündigung
- Hinweis zur Kontaktaufnahme, um einen Übergabetermin zu vereinbaren
- Eigenhändige Unterschrift aller Hauptmieter:innen
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Kündigungsschreiben rechtzeitig abschicken
Das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum dritten Werktag bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin eingehen. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der Zugang beim Vermieter oder bei der Vermieterin.
Geht Ihre Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zu, läuft die Frist bereits in diesem Monat. Zum Beispiel: Reichen Sie Ihre Kündigung am 3. September – sofern ein Werktag – bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin ein, zählt der September als erster Monat der Frist und das Mietverhältnis endet somit zum 30. November.
Um sicherzugehen, dass Ihre Kündigung rechtzeitig eingegangen ist, ist ein Einwurfeinschreiben sinnvoll. Damit haben Sie einen Nachweis, dass Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Kündigung erhalten hat. Wissen Sie, wo Ihr:e Vermieter:in wohnt oder Ihre Hausverwaltung ihren Sitz hat, und der Weg dorthin ist machbar, können Sie Ihre Kündigung auch persönlich abgeben. Lassen Sie sich aber auch hier die Zustellung quittieren.
Tipp: Um 100 Prozent sicherzugehen, dass die Kündigung rechtzeitig zugestellt wird, können Sie auch einen Boten oder eine Botin eines Kurierservices beauftragen, der oder die den Brief persönlich abgibt und die Zustellung protokolliert, was auch vor Gericht als eindeutiger Beweis gilt.
Kündigungsfristen für Mieterinnen und Mieter
Für Mieter:innen gilt bei einem unbefristeten Mietverhältnis die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese ist in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Die Mietdauer hat bei einer Kündigung durch den Mieter oder die Mieterin keinen Einfluss auf die Frist.
Sind individuelle Kündigungsfristen im Mietvertrag erlaubt?
Ja. Ausnahmen von der gesetzlichen Kündigungsfrist sind möglich: Mieter:innen und Vermieter:innen können im Mietvertrag eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren. Diese ist jedoch nur gültig, wenn sie kürzer als drei Monate ist. Eine längere Kündigungsfrist würde die Mieter:innen zu sehr benachteiligen und ist daher unwirksam.
Kündigungsfrist verkürzen dank Nachmieter:in?
Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Mietvertrag durch das Vorstellen von Nachmieter:innen ist im deutschen Mietrecht nicht vorgesehen – das ist ein verbreiteter Irrtum. Eine Ausnahme besteht nur, wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel steht: Dann kann bei geeigneten Nachmieter:innen ein vorzeitiges Ende des Vertrags verlangt werden. Fehlt diese Klausel, bleibt nur, frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter oder der Vermieterin zu suchen, seriöse Bewerbungen zu sammeln und eine einvernehmliche Aufhebung zu verhandeln.
Wie läuft die Kündigung des Mietvertrags bei Wohngemeinschaften ab?
Bei der Kündigung eines WG-Mietvertrags kommt es auf die Konstellation an: Sind alle Mitbewohner:innen als Hauptmieter:innen eingetragen, kann nur gemeinsam gekündigt werden – alle unterschreiben und wahren die Frist. Möchte eine Person ausziehen, braucht es die Zustimmung von Vermieter:in und Mitbewohner:innen. Dann kann der Vertrag angepasst oder neu geschlossen werden. Gibt es nur eine:n Hauptmieter:in und sonst Untermieter:innen, können Untermieter:innen das Untermietverhältnis in der Regel ohne Angabe von Gründen mit drei Monaten Frist beenden, sofern nichts anderes vereinbart ist (bei befristeter Untermiete ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen).
Kündigt der oder die Hauptmieter:in den Untermieter:innen, ist normalerweise ein berechtigtes Interesse erforderlich, etwa eine erhebliche Vertragsverletzung. Eine Ausnahme gilt bei überwiegend möblierten Zimmern in derselben Wohnung: Hier greift ein Sonderkündigungsrecht mit verkürzten Fristen und ohne Begründung.
Wann steht Mieter:innen eine Sonderkündigung zu?
Verändern sich die Bedingungen des Mietverhältnisses, können Sie als Mieter:in unter bestimmten Umständen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen:
- Bei Modernisierungsankündigung: Sie können bis zum Ende des Folgemonats außerordentlich kündigen. Das Mietverhältnis endet dann zum Ende des übernächsten Monats. Ein Beispiel: Sie erhalten die Ankündigung im März, also haben Sie bis zum 30. April Zeit, zu kündigen. Ihr Mietverhältnis endet dann zum 31. Mai.
- Bei Mieterhöhungen: Sie können bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhung außerordentlich kündigen. Das Mietverhältnis endet zum Ende des übernächsten Monats. Beispiel: Sie erhalten die Erhöhung im März, also haben Sie bis zum 31. Mai Zeit, zu kündigen. Am 30. Juni endet dann Ihr Mietverhältnis (bei wirksamer Kündigung tritt die Erhöhung nicht ein).
Gibt es beim Tod der Mieter:innen eine Sonderkündigungsfrist?
Ja. Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin besteht ein Sonderkündigungsrecht. Je nachdem, wie die Mietsituation des oder der Verstorbenen war, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden:
- Lebte der oder die Mieter:in alleine, geht das Mietverhältnis auf die Erben über – sofern keine Person aus dem Haushalt nach § 563 BGB eintritt. Die Erben können innerhalb eines Monats das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, müssen sich aber an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten halten.
- Wenn mehrere Personen gemeinsam als Mieter:innen auftreten, wird das Mietverhältnis im Falle des Todes eines Mieters oder einer Mieterin mit den verbleibenden Mietern und Mieterinnen fortgeführt. Die verbleibenden Mieter:innen haben jedoch die Möglichkeit, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden.
- Wenn einer der Eheleute, ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin stirbt, wird der Mietvertrag automatisch auf den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin übertragen, wenn sie zusammengelebt haben. Auch hier hat der oder die überlebende Partner:in das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wichtig: Der Mietvertrag ist auch nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin rechtswirksam und kann nur schriftlich gekündigt werden.
In meinem Mietvertrag steht ein Kündigungsausschluss – kann ich trotzdem kündigen?
Manche Vermieter:innen schreiben in den Mietvertrag, dass beide Seiten für eine bestimmte Zeit nicht kündigen dürfen. Das nennt man Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss. In dieser Zeit kann man also nicht einfach mit der normalen Frist kündigen. Aber: Wenn es einen wichtigen Grund gibt – insbesondere große Mängel in der Wohnung, die nicht behoben werden –, darf man trotzdem sofort und ohne Frist kündigen. Außerdem gibt es besondere gesetzliche Regeln, bei denen man auch kündigen darf, zum Beispiel:
- wenn der Vermieter eine Modernisierung ankündigt, oder
- wenn die Miete erhöht wird.
Kündigungsfristen für Vermieterinnen und Vermieter
Vermieter:innen können den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Die Kündigungsfristen für Vermieter:innen sind in § 573 c Abs. 1 BGB geregelt und sind von der Dauer des Mietverhältnisses abhängig. Die schriftliche Kündigung muss dem Mieter oder der Mieterin spätestens am dritten Werktag zugestellt werden.
Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kann den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Zudem gelten für Vermieter:innen strengere gesetzliche Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer richten:
- Unter fünf Jahre Mietdauer: drei Monate Kündigungsfrist
- Fünf bis acht Jahre Mietdauer: sechs Monate Kündigungsfrist
- Über acht Jahre Mietdauer: neun Monate Kündigungsfrist
- Über zehn Jahre Mietdauer: zwölf Monate Kündigungsfrist (gilt nur für Mietverträge, die vor Herbst 2001 geschlossen wurden)
Wann können die Vermieter:innen wegen Eigenbedarf kündigen?
Der häufigste Grund für eine Kündigung durch den Vermieter oder die Vermieterin ist die Eigenbedarfskündigung. Benötigt Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Wohnung für den eigenen Gebrauch, darf er oder sie den Mietvertrag kündigen. Eigenbedarf liegt unter anderem vor, wenn er oder sie selbst, nahe Familienmitglieder, Kinder eines Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin in die Wohnung einziehen wollen.
Sonderkündigung durch den oder die Vermieter:in
Vermieter:innen können nur in Ausnahmefällen außerordentlich (z. B. fristlos) oder ohne berechtigtes Interesse kündigen. Die wichtigsten Konstellationen:
- Fristlose Kündigung bei Mietrückstand: Wenn der oder die Mieter:in an zwei aufeinanderfolgenden Terminen gar nicht oder nur teilweise zahlt und der Rückstand mindestens eine Monatsmiete beträgt, oder wenn er oder sie über mehr als zwei Termine einen Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich.
- Fristlose Kündigung bei unerlaubter Untervermietung: Nimmt der oder die Mieter:in ohne Erlaubnis Dritte in die Wohnung auf, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In der Praxis ist regelmäßig vorher abzumahnen. Wichtig: Bei Teil-Untervermietung kann ein gesetzlicher Anspruch auf Erlaubnis bestehen. Dann droht eine Kündigung zu scheitern.
- Erleichterte Kündigung für Einliegerwohnungen: Vermieter:innen, die im gleichen Gebäude wie ihr Mieter oder ihre Mieterin wohnen, welches wiederum nur aus zwei Wohneinheiten besteht, können ohne Angabe eines besonderen Kündigungsgrundes kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
Sie sind Vermieter:in?
Der Allianz Vermieterrechtsschutz sichert Sie bei Konflikten ab, in denen Sie in Ihrer Rolle als Vermieter:in auftreten. Dabei kann es sich um Streit mit Mieter:innen, der Nachbarschaft, aber auch Behörden handeln.
Kann ich der Kündigung der Vermieter:innen widersprechen?
Ja, unter bestimmten Umständen können Sie das. Wenn ein:e Vermieter:in den Mietvertrag kündigt, kann der oder die Mieter:in Widerspruch einlegen, wenn der Auszug besonders belastend oder unzumutbar wäre. Dieses Recht räumt Mieter:innen die sogenannte "Sozialklausel" (§ 574 Abs. 1 BGB) ein. Sie schützt Mieter:innen vor einer ordentlichen Kündigung, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ein Härtefall liegt unter anderem vor bei:
- Schwangerschaft
- Pflegebedürftigkeit
- hohem Alter oder schwerer Krankheit
- kein angemessener Ersatzwohnraum verfügbar
- Drohende Obdachlosigkeit
Hier muss dann das Gericht entscheiden, ob es die Kündigung für unrechtmäßig hält. Wenn ja, kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt werden. Tipp: Wenn Sie sich in einem solchen oder ähnlichen Streitfall nicht mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einigen können, aber einen Rechtsstreit vermeiden möchten, können Sie einen Mediator oder eine Mediatorin hinzuziehen, der oder die zwischen beiden Parteien vermittelt. Mehr Informationen darüber haben wir in unserem Ratgeber zur Mediation für Sie zusammengestellt..
Wann dürfen die Mietparteien fristlos kündigen?
Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung der Wohnung oder des Hauses stellt sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter und Vermieterinnen einen besonderen Fall dar, da sie das Mietverhältnis ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen beendet. Sie ist nur in Ausnahmefällen und bei schwerwiegenden Gründen zulässig, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Man spricht hier von einer "fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit".
Wenn Sie Fragen zu einem Mietrechtsstreit haben, können Sie als Allianz Rechtsschutzkunde und -kundin unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung nutzen. Spezialisierte Anwälte und Anwältinnen beantworten gerne Ihre Fragen und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall.
Ab dem Tarif Komfort unserer Rechtsschutzversicherung sind Sie als Mieter:in oder Eigentümer:in von allen selbstbewohnten oder privat selbst genutzten Immobilien in Deutschland auch bei Wohnrechtsfällen, z. B. Streitigkeiten mit Nachbarinnen und Nachbarn oder dem oder der Vermieter:in, versichert – etwa wegen einer Kündigung oder Räumung. Im versicherten Fall übernehmen wir u. a. Ihre Anwalts- und Gerichtskosten.
Weitere häufige Fragen zum Thema "Mietvertrag kündigen"
Gelten bei Trennung besondere Kündigungsfristen für Wohnungen?
Grundsätzlich besteht bei einer Trennung kein Recht auf Sonderkündigung: Das heißt, dass Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten müssen. Außerdem müssen Sie bei einem gemeinsamen Mietvertrag auch gemeinsam kündigen. Tipp: Suchen Sie bei einer Trennung das Gespräch mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin. So können Sie eventuell eine einvernehmliche Lösung finden und unter Umständen früher den Mietvertrag beenden.
Kann ich meine Wohnung vor Mietbeginn kündigen?
Ja. Mieter:innen können ihren Mietvertrag auch schon vor Mietbeginn kündigen. Das heißt: Grundsätzlich können Sie bereits vor Schlüsselübergabe oder offiziellem Einzug das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten beenden. Vorsicht: In einigen Mietverträgen wird die Kündigung vor Mietbeginn ausgeschlossen. Dann können Sie erst ab Beginn des Mietverhältnisses kündigen
Was passiert mit der Mietkaution nach dem Auszug?
Die Mietkaution muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug zurückgezahlt werden. So lange haben Vermieter:innen Zeit, die Wohnung zu prüfen und offene Ansprüche zu prüfen.