0800 4 720 122 Mo bis Fr 8 - 20 Uhr

Betriebskosten­ab­rechnung – was Sie als Mieter:in wissen müssen

Was erlaubt ist, häufige Fehler, Fristen und Widerspruch
Betriebskostenabrechnung: Mann rechnet etwas mit einem Taschenrechner aus

Der Vermieter oder die Vermieterin darf die umlage­fähigen Betriebs­kosten wie Reinigungs­kosten oder Kosten für die Wohn­gebäude­versiche­rung nur dann auf den Mieter oder die Mieterin abwälzen, wenn dies per Mietvertrag aus­drücklich vereinbart wurde. Als Frist gilt: Der Vermieter oder die Vermieterin hat zwölf Monate nach Ende des Abrechnungs­zeitraums Zeit, um den Mietern die Betriebs­kosten zukommen zu lassen. Eine verspätete Abrechnung muss nicht gezahlt werden. Selbst wenn Mieter:innen Fehler in der Abrechnung vermuten, sollten sie die Zahlung nicht gänzlich verweigern. Stellt sich heraus, dass die Betriebs­kosten­abrechnung doch wirksam war, drohen eine Abmahnung und im schlimmsten Fall eine Kündigung. Unsere Rechtsschutzversicherung steht Ihnen bei Problemen mit Ihrer Betriebs­kosten­abrechnung gerne zur Seite.

Neben der Kalt- bzw. Grundmiete müssen die meisten Mieter:innen hierzulande auch die umlage­fähigen Betriebs­kosten tragen. Hierbei handelt es sich um Kosten­positionen, die der Vermieter oder die Vermieterin an seine Mieter:innen abwälzen darf. 

In der Regel werden diese gemeinsam mit der Miete im Rahmen einer monatlichen Betriebs­kosten­voraus­zahlung über­wiesen. Gemäß § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist allerdings auch eine Pauschale möglich. 

Da die Betriebs­kosten bei der Voraus­zahlung zunächst nur geschätzt werden können, muss die vermietende Person oder beispiels­weise auch die Haus­verwaltung am Ende des Abrechnungs­zeitraums eine Betriebs­kosten­abrechnung erstellen und alles genau nach­rechnen. Hat der Mieter oder die Mieterin zu viel gezahlt, erhält er oder sie eine Rück­erstattung. Hat er hingegen zu wenig gezahlt, ist eine Nach­zahlung fällig. Die umlage­fähigen Betriebs­kosten sind in § 2 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) abschließend aufgezählt.

Folgende Posten dürfen auf die Mieter:innen umgelegt werden:
 

  • Grundsteuer
  • Abwasser
  • Heizung und Warmwasserkosten
  • Aufzug
  • Straßenreinigung/Müllbeseitigung
  • Gebäudereinigung
  • Gartenpflege
  • Allgemeinbeleuchtung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung, Wohngebäudeversicherung
  • Hausmeisterdienste
  • Fernsehen/Antenne/Kabelanschluss
  • Wäschepflege
  • Schornsteinreinigung
  • sonstige Betriebskosten

Vor allem der Punkt "sonstige Betriebs­kosten" sorgt oft für Streit zwischen Mietenden und Vermietenden. Das Gesetz sieht hier keinen Frei­fahrt­schein für Ver­mieter:innen vor, sondern gewähr­leistet lediglich, dass Betriebs­kosten, die erst in der Zukunft an­fallen, noch mit abgerechnet werden können. Was der Vermieter oder die Vermieterin in keinem Fall auf den Mietenden umlegen kann, sind Kosten für Instand­haltungs- oder Instand­setzungs­maßnahmen. Auch Verwaltungs­kosten hat der oder die Vermieter:in selbst zu tragen.

Unter welcher Voraussetzung darf der oder die Vermieter:in Betriebskosten umlegen?

Voraussetzung dafür, dass der Vermieter oder die Vermieterin die Betriebs­kosten auf den Mieter oder die Mieterinnen abwälzen darf, ist, dass dies aus­drücklich per Miet­vertrag vereinbart wurde. Eine pauschale Klausel, dass Betriebs­kosten umgelegt werden, genügt hier nicht. Die Vermieterin oder der Vermieter muss genau angeben, welche Posten er auf seine Mieter:innen abwälzt. Aller­dings kann er sich pauschal auf § 2 BetrKV berufen und so alle möglichen Kosten­positionen abrechnen.

Im Miet­vertrag muss außer­dem angegeben sein, welchen Ver­teiler­schlüssel der Vermieter oder die Vermieterin bei der Berechnung der Betriebs­kosten heranzieht. Möglich sind unter anderem die Wohn­fläche, die Personen­anzahl oder der tatsächliche Verbrauch. Fehlt diese Information im Miet­vertrag, gilt die Wohn­fläche als Verteiler­schlüssel.

Im Regelfall ist für den Abrechnungs­zeitraum ein Kalender­jahr vorgesehen. Ist der Mieter oder die Mieterin unter dem Jahr bzw. während des Ab­rechnungs­zeit­raums in die Wohnung ein- oder daraus ausge­zogen, kann auch ein verkürzter Abrechnungs­zeit­raum zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch im Fall einer Kündigung durch den Vermieter oder die Vermieterin.

In der Vergangen­heit wurde die Grund­steuer auf Grund­lage des sogenannten Einheits­werts berechnet. Mit dem seit 2025 geltenden Modell wird die Grund­steuer gerechter und aktueller berechnet. Wie hoch die Abgabe ausfällt, hängt vom Bundesland und dem dort angewandten Berechnungs­modell ab.

Warum betrifft das auch Mieter:innen?

Die Grund­steuer gehört zu den umlage­ähigen Betriebs­kosten. Das heißt: Wenn Ihr Miet­vertrag vorsieht, dass die Grundsteuer auf Sie umgelegt wird, kann sich das in Ihrer Betriebs­kosten­abrechnung bemerk­bar machen. Eine auto­matische Erhöhung muss das aber nicht zwangs­läufig bedeuten – in einigen Fällen könnte die Belastung auch sinken.

Ein Blick in Ihre nächste Betriebs­kosten­abrechnung lohnt sich! Bei Unklar­heiten können Sie die Zusammen­setzung der Kosten beim Vermieter erfragen oder sich rechtlich beraten lassen.

Eine Betriebs­kosten­abrechnung muss immer in schriftlicher Form vor­liegen. Ebenso gilt der Grund­satz, dass alle Angaben für den Mieter oder die Mieterin leicht verständlich und nach­voll­ziehbar sein müssen. Folgende Punkte müssen vom Vermieter, der Vermieterin oder der Haus­ver­waltung in der Betriebs­kosten­abrechnung aufgeführt sein:

  • Abrechnungszeitraum
  • Gesamtkosten für das Mietobjekt
  • Angabe und Erklärung des Verteilerschlüssels
  • Gesamtkosten aufgeschlüsselt für die einzelnen Kostenpositionen (etwa Gesamtkosten für die Gartenpflege)
  • Vom Mieter oder der Mieterin zu tragende Kosten
  • Bereits geleistete Vorauszahlungen

Im Internet finden sich zahl­reiche Muster und Vorlagen für Betriebs­kosten­abrechnungen. Diese sind oft eine gute Orientierungs­hilfe – sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen.

Bei der Betriebskosten­abrechnung gelten strenge Fristen sowohl für Mieter:innen als auch Vermieter:innen. Wer diese verstreichen lässt, kann meist keine Ansprüche mehr geltend machen.

Fristen für den Mieter

Haben Sie als Mieter:in die Betriebs­kosten­abrechnung frisch aus dem Brief­kasten gezogen, bleiben Ihnen zwölf Monate Zeit, um diese zu prüfen. Problematisch ist allerdings, dass die Zahlungsfrist mit nur 30 Tagen wesentlich kürzer bemessen ist. Bitten Sie gegebenen­falls Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin um einen Zahlungs­aufschub.

Abrechnungsfrist für den Vermieter

Vermieter:innen haben ab Ende des Abrechnungs­zeitraums genau zwölf Monate Zeit, um Ihren Mieter:innen das Schreiben zukommen zu lassen. Für das Ab­rechnungs­jahr 2025 haben Vermieter:innen beispiels­weise bis zum 31. Dezember 2026 Zeit für die Betriebs­kosten­abrechnung. Etwaige Fehler können übri­gens auch nur innerhalb der zwölf­monatigen Frist korrigiert werden.

Bei dieser Abrechnungs­frist handelt es sich um eine strikte Ausschluss­frist: Sind die zwölf Monate verstrichen, müssen Sie die Nachzahlung nicht bezahlen. Anders herum gilt dies übrigens nicht: Wird die Betriebs­kosten­abrechnung verspätet vermittelt und dem Mieter oder der Mieterin steht eine Rück­zahlung zu, kann er sie trotz verstrichener Frist geltend machen.

Kann der Vermieter oder die Vermieterin die Abrechnung nicht recht­zeitig erstellen oder erstellen lassen, weil die nötigen Rechnungen dafür fehlen, kann er oder sie diese Posten nach­träglich abrechnen. Nichts­desto­trotz muss er dem Mieter oder Mieterin eine offizielle Betriebs­kosten­abrechnung zu­kommen lassen. Sind die fehlenden Rechnungen schließlich vorhanden, hat der Vermieter oder die Vermieterin ab Zugang dieser Schreiben drei Monate Zeit, um diese Kosten abzu­rechnen.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung durch qualifizierte Anwälte und Anwältinnen. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein:e Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Weitere Infos" +++ Jetzt Rechtsberatung in Anspruch nehmen!

Bei Heizkosten handelt es sich zwar um umlagefähige Nebenkosten bzw. Betriebskosten, doch dürfen Vermieter:innen diese in der Regel nicht pauschal anhand von Wohnfläche oder Personenanzahl abrechnen. Die Heizkosten müssen zumindest zu 50 Prozent und maximal zu 70 Prozent verbrauchsabhängig berechnet werden. Nur in geregelten Ausnahmefällen, etwa wenn eine verbrauchsabhängige Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, darf hiervon abgewichen werden. Werden die Kosten entgegen dieser Vorschriften nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, haben Mieter:innen das Recht, den auf ihre Wohnungen entfallenden Anteil um 15 Prozent zu kürzen.

Verspätete Abrechnung

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Ab­rechnungs­zeitraumes muss die Betriebs­kosten­rechnung der Mieterin oder dem Mieter vor­liegen. Das regelt das BGB (§ 556, Abs. 3 BGB). Eine verspätete Ab­rechnung muss in der Regel nicht bezahlt werden.

Falscher Abrechnungs­zeitraum

Überschreitet die Betriebs­kosten­rechnung den Ab­rechnungs­zeitraum von zwölf Monaten, ist diese un­gültig. Hierbei handelt es sich um einen formalen Fehler. Kürzere Abrechnungs­zeiträume, z. B. sechs Monate, sind hingegen zulässig.

Abweichung vom Mietvertrag

Damit die Betriebs­kosten überhaupt dem Mieter oder der Mieterin in Rechnung gestellt bzw. auf den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden können, muss das im Miet­vertrag vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, muss der Vermieter oder die Vermieterin die Betriebskosten über­nehmen.

Falscher Verteilerschlüssel

Grundsätzlich hat der oder die Vermieter:in die Möglich­keit, die Betriebs­kosten nach folgenden vier Verteiler­schlüsseln umzulegen:

  • Verbrauch
  • Personenzahl
  • Anteilige Wohnfläche
  • Wohneinheit

Es können mehrere Umlage­schlüssel miteinander kombiniert werden. Der Mieter oder die Mieterin muss aller­dings in Kenntnis gesetzt werden, anhand welcher Verteiler­schlüssel welche Posten abge­rechnet werden. Heiz- und Warmwasserkosten dürfen in der Regel nur nach Verbrauch berechnet werden.

Einmalkosten abgerechnet

Kosten, die nicht regel­mäßig beim Betrieb des Gebäudes anfallen und nur einmalig sind, wie für Unge­ziefer­bekämpfung, die Reparatur des Treppen­geländers oder für Bank­gebühren, dürfen nicht in der Betriebs­kosten­abrechnung auftauchen.

Wichtig: Wie so oft gibt es aber auch hier Ausnahmen. So entschied der Bundes­gerichts­hof Ende 2021, dass die Kosten für das Fällen eines kranken Baumes wirksam auf die Mieter:innen umgelegt werden können. Das Baum­fällen an sich sei zwar eine einmalige Aktion, es sei aber insgesamt der Garten­pflege zuzuordnen – und hierbei handele es sich um eine wieder­kehrende Aufgabe (Urteil vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20).

 

 

Die Mieterin oder der Mieter kann die Betriebs­kosten­abrechnung nur dann ordentlich prüfen, wenn ihr oder ihm alle Infor­mationen vorliegen. Aus diesem Grund sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, auf Wunsch alle relevanten Rechnungen und Belege vorzulegen. Jedoch gestaltet sich eine ordentliche Prüfung oft schwieriger als gedacht: Denn Mieter:innen haben keinen rechtlichen Anspruch auf Kopien der Dokumente.

Woher weiß ich als Mieter:in, dass meine Abrechnung korrekt ist? Wir sagen Ihnen, auf was Sie achten müssen und wie Sie gegen eine nicht recht­mäßige Betriebs­kosten­abrechnung Wider­spruch einlegen können.

Abrechnung selbst prüfen oder von einer Fachstelle überprüfen lassen

Gehen Sie die Abrechnung genau durch, überprüfen Sie vor Ausstellungsdatum und Abrechnungszeitraum sowie die einzelnen Posten. Wenn Ihnen die Betriebskosten im Vergleich zum letzten Jahr sehr hoch vorkommen oder Sie einige Kosten nicht nachvollziehen können, halten Sie zunächst Rücksprache mit Ihrem Vermieter, Ihrer Vermieterin oder Ihrer Hausverwaltung. Können die Fragen geklärt werden, wunderbar! Falls nicht und Sie die Betriebskostenrechnung gerne von einer Fachstelle überprüfen lassen wollen, können Sie sich unter anderem an

  • Mieterschutzvereine
  • Anwälte oder Anwältinnen, spezialisiert auf Mietrecht oder
  • private Rechtsdienstleister

wenden.

Die Kosten für eine Überprüfung variieren je nach Experte und Expertin sowie Dienstleister. Bei Mieterschutzvereinen ist meist eine Jahresmitgliedschaft erforderlich. Dafür sind die Kosten für eine Prüfung relativ gering. Los geht es bei ungefähr 40 Euro im Jahr. Bei einem Anwalt oder einer Anwältin können es – je nach Aufwand – einige Hundert Euro werden.

So legen Sie Widerspruch ein

Statistiken gehen davon aus, dass jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch ist. Teils gehen Mieter- und Hilfsvereine sogar von einer 80-prozentigen Fehlerquote aus. Für Mieter:innen gilt daher: Prüfen Sie die Betriebskostenabrechnung genau, bevor Sie die Nachzahlung überweisen.

Wie bereits erwähnt, gibt es dabei jedoch ein Problem: Die Zahlungsfrist ist kürzer als die Prüf- und Widerspruchsfrist. Aus diesem Grund gar nicht erst zu zahlen, ist jedoch keine Option. Überweisen Sie die ausgewiesene Nachzahlung nicht und stellt sich am Ende heraus, dass die Betriebskostenabrechnung doch korrekt war, geraten Sie in Zahlungsverzug. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kann Ihnen eine Abmahnung zukommen lassen und im schlimmsten Fall sogar den Mietvertrag kündigen.

Besser ist folgendes Vorgehen: Vermuten Sie Fehler in Ihrer Abrechnung oder kommt sie Ihnen zu hoch vor, können Sie den ausstehenden Betrag unter Vorbehalt zahlen. Hierdurch entstehen keine Mietrückstände. Liegt ein offensichtlicher Fehler vor, etwa weil der Vermieter oder die Vermieterin Positionen abgerechnet hat, die er oder sie nicht hätte abrechnen dürfen, können Sie auch einen Teil der Nachzahlung einbehalten und vorsorglich Widerspruch einlegen. Richten Sie Ihren Widerspruch schriftlich an Ihren oder Ihre Vermieter:in und begründen Sie dabei, welche Fehler vorliegen. Bitten Sie ihn in diesem Schreiben außerdem darum, Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist eine korrigierte Abrechnung zukommen zu lassen.

Wenn sich der Konflikt zuspitzt oder Sie bereits aus anderen Gründen mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin im Streit liegen, Sie aber kein Gerichtsverfahren in Kauf nehmen möchten, gibt es die alternative Möglichkeit einer sogenannten "Mediation". Die Schlichtungsmethode durch eine:n neutrale:n Mediator:in kann dabei helfen, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation.

Sie haben Streit mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin wegen der Abrechnung der Betriebskosten? Bei der telefonischen Erstberatung der Allianz Rechtsschutzversicherung erhalten Sie von unseren Partneranwälten und -anwältinnen eine erste kostenlose Beratung und eine Einschätzung Ihres Falls. Sollte der Streit vor Gericht gehen, übernimmt unsere Rechtsschutzversicherung Ihren versicherten Fall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme – ab Tarif Komfort.

 

Die Allianz ermöglicht Ihnen auch eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts. Hierfür vermitteln wir Ihnen einen geeigneten Mediator oder eine geeignete Mediatorin und übernehmen Kosten bis zu einem Stundensatz von 250 Euro, höchstens jedoch 3.000 Euro je Mediation – im Tarif Premium.

Kann der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern?

Nein, der Vermieter oder die Vermieterin kann nicht eigenständig bestimmen, dass künftig anders abgerechnet wird. Will der oder die Vermieter:in den Umlageschlüssel ändern, benötigt er hierfür die Zustimmung des Mieters oder der Mieterin. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn im Nachhinein Geräte zur Verbrauchsmessung installiert werden, die eine präzisere Abrechnung möglich machen.

 

Mein Vermieter weigert sich, die Rückerstattung auszuzahlen: Was nun?

Kommt unter dem Strich ein Plus und entsprechend ein Guthaben für Sie heraus, muss der Vermieter oder die Vermieterin Ihnen die Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen zukommen lassen. Bleibt die Zahlung aus, sollten Sie Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin schriftlich zur Zahlung auffordern. Wichtig ist, eine angemessene Frist von zwei Wochen zu setzen. Mit dieser Mahnung gerät der oder die Vermieter:in offiziell in Zahlungsverzug.

Ist eine Rückerstattung fällig, darf der Vermieter oder die Vermieterin diese im Übrigen nicht einfach so mit der Miete verrechnen. Er oder sie muss den Betrag unverzüglich an Sie überweisen.

Kann ich die Betriebskosten von der Steuer absetzen?

Einige Posten, die in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen. Für Details fragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin nach.

Hat ein Eigentümerwechsel Auswirkungen auf die Betriebskostenabrechnung?

In der Regel nein. Wechselt der Eigentümer oder die Eigentümerin Ihrer Wohnung oder Ihres Mietshauses, hat dies normalerweise weder Auswirkungen auf Ihre Betriebskostenabrechnung, noch auf das Mietverhältnis an sich. Der oder die neue Eigentümer:in tritt als Vermieter:in in das bestehende Mietverhältnis ein und kann es nicht einseitig ändern. Er oder sie kann beispielsweise nicht veranlassen, dass künftig ein anderer Verteilerschlüssel zugrunde gelegt wird.

Darf mein Vermieter gestiegene Kosten für Strom und Gas auf mich umlegen?

Grundsätzlich ja. Dem Vermieter oder der Vermieterin ist es erlaubt, unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen Warmwasser- und Heizkosten auf den oder die Mieter:in umzulegen. Er oder sie darf den Betriebskostenabschlag bei Bedarf auch nach oben anpassen – allerdings immer nur zum Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung und auch nur dann, wenn Ihre Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr nicht gereicht haben oder er bereits absehen kann, dass die Preise steigen werden. Zum Beispiel, weil der Versorger eine Preiserhöhung angekündigt hat. Diese Mehrkosten darf der oder die Vermieter:in an Sie weitergeben.

Sollte ich meine Abschlagszahlungen selbst anpassen?

Die Vermieterin hat Ihnen angeboten, die Abschlagszahlungen selbst zu erhöhen, um nicht von späteren Nachforderungen böse überrascht zu werden? Der Vorteil: Die steigenden Energiekosten verteilen sich so auf mehrere Monate und werden nicht auf einen Schlag fällig. Leider gibt es in dieser Frage kein pauschales Richtig oder Falsch. Sie sollten für Ihren spezifischen Fall abwägen, ob Sie den Abschlag selbst anpassen wollen oder nicht.

Ich kann die gestiegenen Nebenkosten nicht mehr bezahlen. Darf mir mein Vermieter fristlos kündigen?

Wenn Sie eine Nebenkostenabrechnung einmal nicht bezahlen können, droht Ihnen als Mieter:in in den meisten Fällen nicht sofort die Kündigung. Grundsätzlich gilt: Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin darf Ihnen in der Regel nur dann die Wohnung fristlos kündigen, wenn Sie zweimal die Miete nicht bezahlt haben oder mit einer entsprechenden Summe über einen längeren Zeitraum im Zahlungsrückstand sind.

Es kommt also darauf an, ob Sie den monatlichen Abschlag oder eine anfallende Nachzahlung nicht begleichen können. Die Abschlagszahlungen sind Teil der Miete. Erst wenn Sie diese so lange nicht bezahlen, dass der Rückstand zwei Monatsmieten entspricht, hat der Vermieter oder die Vermieterin normalerweise ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall dürfte er Ihnen tatsächlich kündigen. Nachzahlungen hingegen zählen nicht zur Miete. Das heißt, solange der oder die Vermieter:in keine triftigen Gründe hat, etwa einen enorm hohen Schuldbetrag, darf er oder sie Sie wegen einer nicht beglichenen Nachzahlung auch nicht sofort aus der Wohnung werfen. Er oder sie kann das Geld jedoch einklagen, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen noch immer nicht bezahlt haben.

Kann ich hohe Nachzahlungen auch in Raten bezahlen?

Grundsätzlich nein, zumindest haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Ratenzahlung. Im Idealfall können Sie sich jedoch mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einvernehmlich darauf einigen.

Haben Sie Fragen zur Rechtsschutz­versicherung?
Melden Sie sich bei dem Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungsanfrage – wir melden uns bei Ihnen.
Finden Sie den passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Rechtsschutzversicherung.