Beispielsituation: Wer haftet im Schadensfall?
- Martina öffnet die Tür ihres Autos. Ihr Labrador springt plötzlich heraus und rennt zu einem anderen Hund auf der anderen Straßenseite.
- Ein vorbei fahrendes Auto kommt gerade noch zum Stehen, aber ein nachfolgendes fährt auf. Dabei werden mehrere Insassen und Insassinnen verletzt.
- Martina wird für den Schaden des Fahrzeuges sowie für Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche der verletzten Personen haftbar gemacht – in Summe über 80.000 Euro!
Hundehalter:innen haften wegen der "verschuldensunabhängigen Tiergefahr"

Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 833 steht dazu:
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Der oder die Hundehalter:in muss also in unbegrenzter Höhe für alle Verletzungen, Sach- und Vermögensschäden aufkommen, die das Haustier verursacht – und das auch, wenn er oder sie gar nicht schuld ist. Das Gesetz besagt nämlich, dass allein die Haltung eines Tieres eine unberechenbare Gefahr darstelle. Man muss also davon ausgehen, dass immer etwas passieren kann, auch wenn der Hund noch so gut erzogen ist.
Der Haftpflicht-Experte Dr. Jörg Hipp der Allianz bestätigt: "Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund nun ordnungsgemäß an der Leine geführt wird oder frei läuft – bei einem Unfall ist der Halter immer haftbar."
Dabei prüft die Schadenabteilung der Haftpflichtversicherung, ob und wenn ja, in welcher Höhe der oder die Hundehalter:in für den Schaden einzutreten hat. Alle berechtigten Ansprüche begleicht die Versicherung dann und wickelt sie ab. Forderungen, die überhöht oder gar unberechtigt sind, wehrt sie ab – notfalls auch vor Gericht.
"Dabei geht es nicht selten um mehr als nur Reparaturen an Autos oder Fahrrädern, sondern auch um Kosten im Bereich mehrerer Millionen, wenn zum Beispiel ein Chirurg mit einer kaputten Hand nie mehr seinen Beruf ausüben kann", so Jörg Hipp.
In einigen Bundesländern, wie Hamburg oder Berlin, ist deshalb die Hundehalter-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Kampfhunde müssen immer versichert werden. Kleintiere, wie Meerschweinchen und Katzen, sind in der Privat-Haftpflicht mit abgedeckt – Hunde und Pferde muss man gesondert versichern.
Häufig ist die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen aber nicht eindeutig zu klären, sodass es zu einer "Haftungsquote" kommt, also der oder die eine Unfallgegner:in einen gewissen Prozentsatz des Schadens trägt und der oder andere den Rest.
Fahrzeughalter:innen trifft häufig eine Mithaftung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es eine generell gefährliche Tätigkeit ist, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu bewegen. Deshalb trifft den oder die Fahrzeughalter:in im Falle einer Kollision mit einem Hund oftmals eine Mithaftung. Denn selten lässt sich feststellen, dass der Unfall unabwendbar war.



