Kapitalzahlungen bei Ablauf oder Rückkauf sind steuerpflichtig. Wenn die Auszahlung nach mindestens 12 Jahren und nach dem 62. Geburtstag erfolgt, ist nur die Hälfte des Kapitalertrags zu versteuern. Der Kapitalertrag wird ermittelt, indem die gezahlten Beiträge von der Kapitalauszahlung abgezogen werden.
Renten wegen Pflegebedürftigkeit sind nach unserer Auffassung steuerfrei, wenn sie dem Pflegebedürftigen zustehen.
Der Beitragsanteil für die Pflegevorsorge kann (im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen) in Höhe von 4% als Sonderausgabe abgezogen werden.
Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung (etwa bei Invalidität) sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Rentenleistungen aus der Unfallversicherung unterliegen grundsätzlich mit dem so genannten Ertragsanteil der Einkommensteuer. Die Ertragsanteilsätze sind in § 22 EStG festgelegt. Wir sind gemäß § 22a EStG verpflichtet, den Empfänger und die gezahlte Rente der zentralen Stelle der Finanzverwaltung (§ 81 EStG) mitzuteilen. Im Todesfall müssen die Hinterbliebenen Erbschaftssteuer zahlen, sofern die Freibeträge überschritten werden.