Als Rentner:in sind Sie weiterhin krankenversicherungspflichtig. Auf die gesetzliche Altersrente muss der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse gezahlt werden. Für Rentner:innen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und genauso für privat oder freiwillig versicherte Rentner:innen, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beantragt haben, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags. Die Höchstgrenze für Krankenversicherungsbeiträge, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Rentner:innen. Sie müssen den Krankenkassenbeitrag, den Sie auf Ihre gesetzliche Rente zahlen, nicht selbst aktiv einzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung zieht Ihren Beitrag von der monatlichen Rente ab.
Rente und Krankenversicherung
Krankenversicherungspflicht für Rentner:innen
Höhe Krankenversicherungsbeitrag auf Altersrente
Wie hoch ist die Krankenversicherung (Krankenkassenbeitrag) für Rentner:innen? Wer in Deutschland Rente aus der Deutschen Rentenversicherung bezieht und gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt auf diese Rente den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,6 Prozent und auch weiterhin den individuellen Zusatzbeitrag seiner Krankenversicherung von durchschnittlich 2,9 Prozent (Stand 2026).
Kassenindividuelle Zusatzbeitrag
Seit 2015 dürfen gesetzliche Krankenversicherungen einen einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrag verlangen. Diesen individuellen Zusatzbeitrag legen die Krankenversicherungen selbst fest. Die durchschnittliche Höhe von 2,9 Prozent ist eine Schätzung des Bundesamts für Soziale Sicherung (GKV-Schätzerkreis), die das Amt immer jeweils noch im Vorjahr (also aktuell Oktober 2025 für das Jahr 2026) abgibt. Einige gesetzliche Krankenkassen verlangen einen Zusatzbeitrag von über vier Prozent, sodass der tatsächliche durchschnittliche Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag wahrscheinlich eher bei 3,4 Prozent liegen könnte (Stand 01.2026).
Infografik: Höhe Krankenkassenbeitrag & durchschnittlicher Zusatzbeitrag auf die Altersrente
Für Rentner:innen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (KVdR), und genauso für Rentner:innen, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beantragt haben, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenkassenbeitrags, sodass Rentner:innen selbst nur noch 7,3 statt 14,6 Prozent ihrer Rente als Krankenkassenbeitrag abführen müssen (Stand 2026). Auch die Hälfte des Zusatzbeitrags übernimmt in diesen Fällen die Deutsche Rentenversicherung. Die Höchstgrenze für Krankenversicherungsbeiträge, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Rentner:innen. Sie müssen den Krankenkassenbeitrag, der auf gesetzliche Rente zu zahlen ist, nicht aktiv selbst einzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung zieht den Krankenkassenbeitrag vor der Auszahlung von jeder monatlichen Rente ab.
Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags auf Altersrente
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Die Höchstgrenze für Krankenversicherungsbeiträge, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Rentner:innen. Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung? Für die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Deutschland gilt (nach §6 SGB V) eine sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt: Der Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent wird nicht auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen gezahlt, sondern nur auf einen Teil der Einnahmen bis zu einer festgelegten Obergrenze. Für das Jahr 2026 wurde die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland auf 5.812,50 Euro im Monat oder 69.750 Euro im Jahr festgelegt (Quelle: Rechengrößen-Verordnung 2026). Darüberhinausgehende monatliche Einkünfte werden bei der die Festlegung des Krankenversicherungsbeitrags nicht mehr berücksichtigt.
Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze GKV
Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt? Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird jedes Jahr als Teil der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende des Jahres beschlossen. Sie tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft. Ebenfalls mit der Rechengrößenverordnung erarbeitet wird die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Altersrente unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die beiden Werte hängen nicht zusammen und werden unabhängig voneinander festgelegt.
Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für Rentner:innen
Höhe Zuschuss zur GKV für Rentner:innen
Wie hoch ist der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung? Der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag für privat oder freiwillig krankenversicherte Rentner:innen entspricht der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Erhebt Ihre Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag, wird auch dieser zur Hälfte von der Deutschen Rentenversicherung übernommen. Für privat krankenversicherte Rentner:innen wird ein gesetzlich festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent (Stand 2026) zur Hälfte berücksichtigt. Rentner:innen, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, werden damit genauso stark entlastet wie gesetzlich versicherte Rentner.
Beispiel-Rechnung (Durchschnitt) Zuschuss zur GKV für Rentner:innen
Bei aktuell 14,6 Prozent allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 2026) zahlt die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,3 Prozent. Dazu kommt zusätzlich noch die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse. Im Durchschnitt liegt der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung bei 2,9 Prozent (Stand 2026). Die Hälfte davon sind 1,45 Prozent. Insgesamt ergibt sich damit ein durchschnittlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 8,75 Prozent (7,3 + 1,45 Prozent).
Seit wann zahlt man als Rentner Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Voraussetzungen für die KVdR
Die 9/10-Regelung als Voraussetzung für die KVdR
Nachträglich in die KVdR wechseln
Vorteile der KVdR
Welche Vorteile bietet die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)? Sind Sie als Rentner:in in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenkassenbeitrags. (Genauso wie das während des Arbeitslebens der Arbeitgeber getan hat.) Der KVdR-Beitrag liegt damit für pflichtversicherte Rentner:innen bei nur 7,3 Prozent statt 14,6 Prozent (Stand 2026). Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie für Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen, wie z.B. aus einer Riester-Rente, oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Aktiengewinne) sowie für Mieteinkünfte gar keine Krankenkassengebühren bezahlen müssen. Wer im Berufsleben die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung unterstützt hat, soll mit diesen Vorteilen der KVdR belohnt werden.
KVdR Antrag & Meldung
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