Als dauerhaft dienstunfähig (sog. echte Dienstunfähigkeit) gemäß § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gelten Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Ein Beamter kann auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder vollständig hergestellt ist.
Ob eine echte Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage amtsärztlicher Gutachten. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei Beamten erfolgt durch einen Amtsarzt. Ein Facharzt reicht nicht aus.