Dienst­unfähig­keit bei Beamten und Beamtinnen

Sind Beamte und Beamtinnen bei Dienst­unfähig­keit aus­reichend ab­gesichert?
Allianz Dienstunfähigkeit bei Beamten und Beamtinnen - Ein lächelnder Mann sitzt an einem Schreibtisch und tippt auf einer Tastatur in einem Büro.
Werden Beamten oder Beamtinnen dienstunfähig, können sie unter Umständen in den vor­zeitigen Ruhestand versetzt werden und ein dienstliches Ruhegehalt (= Pension) von ihren Dienstherrn beziehen. Nur Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit haben nach einer allgemeinen Warte­zeit von fünf Jahren Anspruch auf ein dienstliches Ruhegehalt. Verbeamtete Personen auf Widerruf und auf Probe haben diesen Anspruch in der Regel nicht. Oft reicht die gesetzliche Absicherung nicht aus, um den per­sön­lichen Lebensstandard zu halten. Daher ist eine private Dienst­un­fähigkeitsversicherung (DU) für alle Beamten und Beamtinnen sinnvoll, die ihre Arbeits­kraft finanziell absichern möchten. Zu den häufigsten Ursachen für Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten gehören psychische Erkrankungen und Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems.
Quelle: Gründe der Dienstunfähigkeit von Beamten beim Bund im Jahr 2010 (5. Versorgungsbericht der Bundesregierung von Mai 2013, Seite 53, Übersicht I 12)
Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Dienstunfähigkeit. Erfahren Sie, ob beziehungsweise wie verbeamtete Personen im Fall der Dienstunfähigkeit durch ihren Dienstherrn abgesichert sind und warum eine zusätzliche private Arbeitskraftsicherung sinnvoll sein kann.
Wann Sie für ein Versicherungsunternehmen als dienstunfähig gelten, können Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nachlesen. Versicherer legen die Voraussetzungen für Leistungen bei Dienstunfähigkeit unterschiedlich fest.
Als dauerhaft dienstunfähig (sogenannte echte Dienstunfähigkeit) gemäß § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gelten Beamte und Beamtinnen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Verbeamtete Personen können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder vollständig hergestellt ist.
Ob eine echte Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage amtsärztlicher Gutachten. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei Beamten und Beamtinnen erfolgt durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin. Ein Facharzt oder eine Fachärztin reicht nicht aus.
Ein Beamter oder eine Beamtin gilt als teildienstfähig, wenn er oder sie noch zu mindestens 50 Prozent dienstfähig ist. Das heißt: Teildienstunfähigkeit (auch: begrenzte Dienstfähigkeit) liegt vor, wenn Beamte und Beamtinnen über die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Amt sein und ihren Dienstpflichten nachkommen können. Oder sie ein anderes Amt oder eine geringwertige Tätigkeit übernehmen können. Teildienstfähigkeit ist für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen in § 45 BBG und für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt.
Nur Beamte und Beamtinnen können dienstunfähig sein. Der Grund: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und üben einen Dienst aus. Beamtinnen und Beamte gehören nicht zu den Arbeitnehmer:innen. Letztere üben einen Beruf aus und werden daher berufsunfähig (nicht dienstunfähig!). Beamtenstatus können unter anderem folgende Berufsgruppen haben:
  • Lehrer und Lehrerinnen
  • Polizisten und Polizistinnen
  • Professoren und Professorinnen
  • Mitarbeiter:innen in Behörden (zum Beispiel Landratsamt, Finanzamt)
  • Staatssekretäre und -sekretärinnen in der Politik
Auch Richter:innen können dienstunfähig werden. Sie sind zwar keine Beamten und Beamtinnen im engeren Sinne, aber sie stehen wie verbeamtete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Dass Beamtinnen oder Beamte dienstunfähig werden und vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, kann verschiedene Gründe haben. Die mit Abstand häufigsten Ursachen für Dienstunfähigkeit bei Beamten beziehungsweise Beamtinnen sind psychische und psychosomatische Krankheiten (über 50 Prozent). Erst danach folgen Probleme des Bewegungs- und Stützapparates, des Nervensystems sowie Herz- und Kreislauferkrankungen als Gründe für Dienstunfähigkeit.
Quelle: Gründe der Dienstunfähigkeit von Beamten beim Bund im Jahr 2010 (5. Versorgungsbericht der Bundesregierung von Mai 2013, Seite 53, Übersicht I 12)
Dienstunfähige Beamte und Beamtinnen haben in der Regel Anspruch auf Versorgungsleistungen durch ihren Dienstherrn. Geregelt ist dieser Anspruch im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das durch landesrechtliche Vorschriften der Bundesländer ergänzt wird. Wie hoch dieser Versorgungsanspruch ist und wie viel Dienstherren bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zahlen, hängt vom Beamtenstatus ab:
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben bei Dienstunfähigkeit in der Regel Anspruch auf vorzeitigen Ruhestand und Versorgung durch ihren Dienstherrn. Voraussetzung für das sogenannte Ruhegehalt (= Pension) ist, dass verbeamtete Personen eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Im Umkehrschluss: Dienstjunge Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die weniger als fünf Jahre im Dienst sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Ruhegehalt gegenüber ihrem Dienstherrn.
Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sind zum Beispiel Lehramtsreferendare und -referendarinnen und Beamte beziehungsweise Beamtinnen auf Probe. Sie haben im Falle einer Dienstunfähigkeit in der Regel keinen Anspruch auf staatliche Versorgung und sind deshlab besonders gefährdet. Werden verbeamtete Personen auf Widerruf und auf Probe bei Dienstunfähigkeit aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen, kann die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Eine Versorgung durch den Dienstherrn scheidet dann aus.
Ob Beamte und Beamtinnen im Falle der Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt haben, hängt maßgeblich von ihrem Status als verbeamtete Person ab, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden.
Beamte und Beamtinnen auf Widerruf: Beamte und Beamtinnen auf Widerruf, die dienstunfähig werden, werden entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Es besteht keine Möglichkeit des Bezugs eines Ruhegehalts vom Dienstherrn. Ist die Ursache für die Dienstunfähigkeit ein Dienstunfall, dann besteht neben dem Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf Erwerbsminderungsrente ein ergänzender Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Dienstherrn und zwar für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbseinschränkung. Anders sieht es aus, wenn der Unfall in der Freizeit oder durch eine Krankheit eingetreten ist, dann besteht kein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag.
Beamte und Beamtinnen auf Probe: Werden Beamte auf Probe aufgrund eines Freizeitunfalls oder einer Krankheit dienstunfähig, werden sie ebenfalls entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, wodurch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen kann. Einen Anspruch auf Ruhegehalt haben sie nicht. Allerdings kann ein Antrag auf Unterhaltsbeitrag gestellt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Beitrags und der Dauer der Zahlung wird unter anderem die wirtschaftliche Situation der Beamten berücksichtigt. Ist hingegen ein Dienstunfall der Grund für die Dienstunfähigkeit, so sind Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen und sie haben Anspruch auf Ruhegehalt. In diesem Fall liegt die Entscheidung über die Dauer und den Umfang nicht im Ermessen des Dienstherrn.
Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit: Werden verbeamtete Personen auf Lebenszeit dauernd dienstunfähig, sind sie in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für sie auch dann, wenn die Ursache für die Dienstunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall in der Freizeit ist, vorausgesetzt, sie haben eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet. Bei der Feststellung des zu leistenden Ruhegehalts sind drei relevante Größen zu ermittelt: das erdiente Ruhegehalt, die amtsabhängige Mindestversorgung und die amtsunabhängige Mindestversorgung. Der höchste Betrag ist maßgeblich und an die Beamten beziehungsweise Beamtinnen zu zahlen. Das von Ihnen erdiente Ruhegehalt wird anhand der erzielten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet und im zweiten Schritt durch den Versorgungsabschlag für den vorzeitigen Bezug des Ruhegehalts gegegebenenfalls gemindert.
Verbeamtete Personen auf Lebenszeit und auf Probe können bei einem Dienstunfall, der zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, ein Unfallruhegehalt erhalten. Dafür gibt es jedoch einige Voraussetzungen, zum Beispiel dass ein kausaler Zusammenhang sowohl zwischen dem dienstunfallbedingten Körperschaden und der Dienstunfähigkeit sowie zwischen der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand besteht.
§ 14 Absatz 4 BeamtVG regelt die sogenannte Mindestversorgung von Beamten und Beamtinnen bei Dienstunfähigkeit. Diese Bestimmungen gelten inhaltlich in nahezu allen Bundesländern. Landesrechtliche Abweichungen sind aber möglich. Mindestversorgung meint das Ruhegehalt, das der dienstunfähige Beamte beziehungsweise die dienstunfähige Beamtin mindestens erhält. Auch für die Mindestversorgung gilt die Grundvoraussetzung, dass der Beamte oder die Beamtin eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen amtsbezogener und amtsunabhängiger Mindestversorgung: Amtsabhängiges Mindestruhegehalt sind 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der erreichten Besoldungsgruppe. Amtsunabhängiges Mindestruhegehalt sind 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 (zuzüglich Fixbetrag von 30,68 Euro) Zur Anwendung kommt immer die für die Beamtin oder den Beamten vorteilhaftere Berechnung der Mindestversorgung.
Die private Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) bietet verbeamteten Personen und Beamtenanwärter:innen Schutz vor den finanziellen Folgen einer Dienstunfähigkeit. Sie dient somit der finanziellen Absicherung für den Fall, dass die verbeamtete Person ihren Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann. Im Leistungsfall zahlt der Versicherer den Betroffenen die vertraglich vereinbarte Dienstunfähigkeitsrente aus und befreit sie von den monatlichen Beitragszahlungen. Die DU-Versicherung zählt somit zu den wichtigsten Versicherungen für Beamte und Beamtinnen, egal, ob Beamte beziehungsweise Beamtinnen auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit.
Einige Versicherer bieten eine Kombination aus Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung an. Ihre Vorteile: Beim Wechsel in ein Angestelltenverhältnis sind Sie automatisch bei Berufsunfähigkeit abgesichert. Zudem kann es vorkommen, dass der Versicherer bei Ihnen Berufsunfähigkeit feststellt, obwohl Ihr Dienstherr Sie nicht für dienstunfähig hält.
BU-Versicherung und DU-Versicherung richten sich prinzipiell an unterschiedliche Zielgruppen, sofern es sich nicht um eine Kombination aus beiden Produkten handelt: Angestellte (auch Angestellte im Öffentlichen Dienst) befinden sich in einem Angestelltenverhältnis, können berufsunfähig werden und sollten daher eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Beamtinnen und Beamte befinden sich in einem Dienstverhältnis, können dienstunfähig werden und sollten daher eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.
Wichtig: Das Angestelltenverhältnis kann ein Übergang zur Verbeamtung sein. Junge Lehrer:innen können zum Beispiel während des Referendariats und eventuell in den ersten Berufsjahren angestellt sein und zu einem späteren Zeitpunkt verbeamtet werden. In solchen Fällen kann ein kombinierter Berufs- und Dienstunfähigkeitsschutz für Beamtenanwärter:innen wie Lehramtsstudierende sinnvoll sein. Der Abschluss der Versicherung ist in der Regel für Beamte und Beamtinnen auf jeder Karrierestufe geeignet, auch, wenn Sie sich noch im Studium oder in der Ausbildung befinden.

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DU-Versicherung

BU-Versicherung

Zielgruppe Beamte, Beamtinnen, Richter:innen Alle anderen (zum Beispiel Azubis, Studenten, Studentinnen, Angestellte, Selbstständige)
Leistungsfall Dienstunfähigkeit Berufsunfähigkeit
Staatliche Absicherung Ruhegehalt Erwerbsminderungsrente 
Private Absicherung im Leistungsfall DU-Rente BU-Rente
Erforderliche Nachweise Gutachten vom Amtsarzt oder der Amtsärztin Medizinischer Nachweis über die gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Berufsausübung
Die Wahl der Dienstunfähigkeitsversicherung sollten Beamtinnen und Beamte nicht nur von den monatlichen Kosten (Beiträgen) abhängig machen. Denn im Falle einer Dienstunfähigkeit spielt der Umfang des DU-Schutzes eine viel größere Rolle. Achten Sie beim Anbieter- und Tarifvergleich daher unter anderem auf folgende Vertragsdetails:
Gesetzlich gibt es für Polizeibeamte und -beamtinnen noch eine Besonderheit. Im Gegensatz zu anderen verbeamteten Personen (wie zum Beispiel Verwaltungsbeamte, -beamtinnen und Lehrer:innen) können sie auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Diensts nicht mehr erfüllen können. Beim Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung sollten Polizeibeamte und -beamtinnen deswegen darauf achten, dass sie eine Absicherung bei "spezieller Dienstunfähigkeit" einschließen können.
Die Dienstunfähigkeitsklausel regelt, in welchen Fällen Beamtinnen, Beamte und Beamtenanwärter:innen Leistungen von ihrem Versicherer erhalten. Der Versicherungsvertrag kann eine echte, unechte, vollständige oder unvollständige DU-Klausel beinhalten.
Optimal abgesichert sind Beamte und Beamtinnen nur mit der echten DU-Klausel. Sie sorgt für einen vereinfachten Nachweis bei Dienstunfähigkeit. Versicherer verzichten in diesem Fall darauf, die Dienstunfähigkeit des Beamten oder der Beamtin erneut zu überprüfen, nachdem der Dienstherr sie festgestellt hat. Das heißt: Ihre Dienstunfähigkeit ist nachgewiesen, sobald Ihr Dienstherr Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (bei Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit). Zusätzliche Nachweise sind nicht erforderlich. Das bedeutet, dass sich der Versicherer bei der Leistungsentscheidung für den in den Ruhestand versetzten Beamtin beziehungsweise Beamten an die Entscheidung des Dienstherrn anlehnt.
Gerade zu Beginn der Beamtenlaufbahn, also als verbeamtete Person auf Widerruf, auf Probe oder in den ersten Dienstjahren, bestehen nur geringe bis gar keine gesetzlichen Ansprüche auf Versorgung über den Dienstherrn. Auch später baut sich die Absicherung nur schrittweise auf. Werden Beamte und Beamtinnen also dienstunfähig, reichen die Leistungen des Dienstherrn oft nicht aus, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
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