Teildienstunfähigkeit kurz erklärt
- Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Teildienstunfähigkeit (Teildienstfähigkeit). Wir erklären, wie sie sich auf Besoldung und Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten auswirkt und wie eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) im Falle der Teildienstfähigkeit absichern kann.
- Der Gesetzgeber hat Teildienstfähigkeit 1999 eingeführt, um vorzeitige Pensionierungen von Beamtinnen und Beamten zu vermeiden. Dies ermöglicht es Dienstherrn, die wöchentliche Arbeitszeit von Staatsbediensteten, die krankheitsbedingt nicht mehr voll einsatzfähig sind, um höchstens 50 Prozent zu reduzieren.
- Voraussetzung für die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit nach § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist, dass der Beamte oder die Beamtin noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dienstfähig ist. Alternativ kann der Dienstherr der oder dem Staatsbediensteten eine andere Tätigkeit versetzen. Voraussetzung ist, dass diese zu 100 Prozent ausgeübt werden kann.
- Teildienstfähigkeit wirkt sich auf die Besoldung aus. Die Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Hinzu kommt ein Zuschlag zur Besoldung in Höhe von in der Regel 50 Prozent.
- Um bei begrenzter Dienstfähigkeit ihr Einkommen abzusichern, können Beamtinnen und Beamte eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Einige Versicherer bieten den Schutz im Falle einer Teildienstunfähigkeit an.
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