Der Gesetzgeber hat Teildienstfähigkeit 1999 eingeführt, um vorzeitige Pensionierungen von Beamtinnen und Beamten zu vermeiden. Dies ermöglicht es Dienstherrn, die wöchentliche Arbeitszeit von Staatsbediensteten, die krankheitsbedingt nicht mehr voll einsatzfähig sind, um höchstens 50 Prozent zu reduzieren. Voraussetzung für die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit nach § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist, dass der Beamte oder die Beamtin noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dienstfähig ist. Alternativ kann der Dienstherr der oder dem Staatsbediensteten eine andere Tätigkeit versetzen. Voraussetzung ist, dass diese zu 100 Prozent ausgeübt werden kann. Teildienstfähigkeit wirkt sich auf die Besoldung aus. Die Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Hinzu kommt ein Zuschlag zur Besoldung in Höhe von in der Regel 50 Prozent. Um bei begrenzter Dienstfähigkeit ihr Einkommen abzusichern, können Beamtinnen und Beamte eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Einige Versicherer bieten den Schutz im Falle einer Teildienstunfähigkeit an.
Teildienstunfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Folgen der begrenzten Dienstfähigkeit für Besoldung und Ruhegehalt

Teildienstunfähigkeit kurz erklärt
Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Teildienstunfähigkeit (Teildienstfähigkeit). Wir erklären, wie sie sich auf Besoldung und Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten auswirkt und wie eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) im Falle der Teildienstfähigkeit absichern kann.
Wann Sie für ein Versicherungsunternehmen als (teil-)dienstunfähig gelten, lesen Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nach. Die Voraussetzungen für Leistungen bei (Teil-)Dienstunfähigkeit können je nach Versicherer variieren.
Was bedeutet Teildienstunfähigkeit bei Beamten?
Teildienstunfähigkeit (auch Teildienstfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit genannt) liegt vor, wenn Beamtinnen und Beamte ihre Dienstpflichten aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr vollständig erfüllen können. Sie müssen jedoch in der Lage sein, eine reduzierte Menge an Arbeitsstunden zu leisten: mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit. Um Beamtinnen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll belastbar sind, nicht vorzeitig pensionieren zu müssen, hat der Gesetzgeber 1999 die sogenannte begrenzte Dienstfähigkeit eingeführt.
Wird Teildienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten festgestellt, hat der Dienstherr von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen. Stattdessen wird die Arbeitszeit (und damit auch Besoldung/Dienstbezüge) entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit reduziert. Als Ausgleich erhalten teildienstfähige Staatsbedienstete in der Regel einen Zuschlag, der 50 Prozent des Gehaltsverlusts ausgleicht. Alternativ ist die Versetzung in eine nicht dem Amt entsprechende Tätigkeit möglich, vorausgesetzt, die Beamtin oder der Beamte stimmt zu und die andere Tätigkeit kann zu 100 Prozent ausgeübt werden.
Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit betreffen:
Quelle: Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 16. Juli 2021, Stand 07/2023
Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit betreffen:
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
- Beamtinnen und Beamte auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BBG)
- Beamtinnen und Beamte auf Probe (§ 49 BBG)
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist die begrenzte Dienstfähigkeit in § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Für Landesbeamtinnen und -beamte bildet § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die rechtliche Grundlage. Je nach Bundesland können weitere Regelungen gelten, beispielsweise in Beamtengesetzen und Verordnungen.
Quelle: § 45 BGB, § 27 BeamtStG, Stand 07/2023

Wann ist man teildienstfähig?
Eine Beamtin bzw. ein Beamter ist teildienstfähig, wenn sie oder er ihre Dienstpflichten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mindestens 50 Prozent erfüllen kann. Voraussetzung ist, dass ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin die begrenzte Dienstfähigkeit im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung feststellt. Auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens entscheidet die Dienststelle anschließend über die Dienstunfähigkeit. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist in § 48 BBG geregelt. Wichtig: Teildienstunfähigkeit ist keine Teilzeitbeschäftigung, sondern gilt als Teilzeitstatus eigener Art. Eine Vollzeitbeschäftigung ist damit ausgeschlossen.
Quelle: § 48 BBG, Stand: 07/2023
Quelle: Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 14. März 2022, Abschnitt 5.1
Stand: 07/2023
Welche Vor- und Nachteile hat die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit?
Teildienstunfähigkeit ermöglicht es, Staatsbedienstete im aktiven Dienst zu halten und gleichzeitig ihr eingeschränktes Leistungsvermögen zu beachten. Für Beamtinnen und Beamte hat die begrenzte Dienstfähigkeit sowohl Vorteile als auch Nachteile:
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Begrenzte Dienstfähigkeit: Vorteile
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Begrenzte Dienstfähigkeit: Nachteile
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---|---|
Reduzierte Wochenarbeitszeit | Geringeres Gehalt |
Weiterbeschäftigung im aktiven Dienst | Gekürzte Pension |
Einschränkung bei Nebentätigkeiten | |
Nur Amtsarzt oder Amtsärztin kann Teildienstunfähigkeit aufheben |
Wie wirkt sich die begrenzte Dienstfähigkeit auf die Besoldung aus?
Bei Teildienstunfähigkeit werden die Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Den rechtlichen Rahmen bildet das Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise das Landesbesoldungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Teildienstunfähigkeit wirkt sich nicht nur auf die Arbeitszeit, sondern auch auf die Besoldung des oder der Staatsbediensteten aus: Mit Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist, werden laut § 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zum Beispiel: Wer noch zu 70 Prozent dienstfähig ist, erhält 70 Prozent der Vollzeitbezüge.
Quelle: § 6 BBesG, Stand: 07/2023
Als Nachteilsausgleich erhalten teildienstfähige Beamtinnen und Beamte des Bundes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Differenzbetrags zwischen den gekürzten Bezügen und den Bezügen, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Das ist in § 6a BBesG geregelt.
Quelle: § 6 a BBesG, Stand: 07/2023
Ein Beispiel: Eine Bundesbeamtin, die ihre Arbeitszeit krankheitsbedingt von 100 Prozent auf 60 Prozent reduziert, erhält noch 60 Prozent ihrer ursprünglichen Besoldung. Als Ausgleich zahlt der Dienstherr einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags, also die Hälfte von 40 Prozent (= 20 Prozent). Entsprechend wird die Besoldung auf 80 Prozent (60 Prozent plus 20 Prozent) der bisherigen Besoldung aufgestockt.
An der Zuschlagsregelung des Bundes orientieren sich fast alle Bundesländer. Lediglich in Hessen gilt eine Sonderregelung: Bei begrenzter Dienstfähigkeit beträgt der Zuschlag 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung. Der Zuschlag erhöht sich je nach ruhegehaltfähiger Dienstzeit: nach fünf Jahren um fünf Prozent, nach zehn Jahren um zehn Prozent, nach 15 Jahren um 15 Prozent und nach 20 Jahren um 20 Prozent.
Quellen: § 2 BDZV, § 3 BDZV Stand: 07/2023,
Zum Beispiel: Nach 15 Jahren im Dienst verringert ein hessischer Landesbeamter seine Arbeitszeit von 100 Prozent auf 50 Prozent. Die Besoldung wird ebenfalls auf 50 Prozent reduziert, zuzüglich des Zuschlags in Höhe von 35 Prozent plus 15 Prozent für 15 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (= 50 Prozent). Der teildienstfähige Staatsbedienstete erhält also 75 Prozent (50 Prozent plus 25 Prozent) der bisherigen Besoldung.
Teildienstunfähigkeit Beamte: Berechnung
Wie sich begrenzte Dienstfähigkeit auf die Besoldung des Beamten oder der Beamtin auswirken kann, zeigt die nachfolgende Tabelle. Die Rechenbeispiele basieren auf einer Besoldung in Höhe von 60.000 Euro im Jahr (brutto) bei Vollzeitbeschäftigung.
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Begrenzte Dienstfähigkeit
|
Besoldung brutto
|
Zuschlag gemäß §6a BbesG
|
Gesamt brutto
|
---|---|---|---|
50 % | 50 % | 25 % | 75 % = 45.000 € |
60 % | 60 % | 20 % | 80 % = 48.000 € |
70 % | 70 % | 15 % | 85 % = 51.000 € |
80 % | 80 % | 10 % | 90 % = 54.000 € |
90 % | 90 % | 5 % | 95 % = 57.000 € |
Wie hoch ist das Ruhegehalt bei Teildienstunfähigkeit?
Durch begrenzte Dienstfähigkeit reduzieren sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Teildienstfähige Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhestand entsprechend weniger Ruhegehalt, das heißt sie bekommen eine geringere Pension. Ausschlaggebend für die Höhe des Ruhegehaltssatzes sind ruhegehaltfähige Dienstzeit und ruhegehaltfähige Dienstbezüge.
- Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Oft sind auch davorliegende Zeiten (zum Beispiel Wehrdienst) ruhegehaltfähig. Dienstzeiten mit verkürzter Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit werden anteilig gewertet (zum Beispiel ein Jahr mit 50 Prozent der regulären Arbeitszeit entspricht 0,5 Jahren bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit)
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Dienstbezüge, die der verbeamteten Person in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustehen (mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen)
- Ruhegehaltssatz: erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in Vollzeit) um 1,79375 Prozent (Höchstruhegehaltssatz: 71,75 Prozent)
- Ruhegehalt: ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz
Bei der Berechnung spielen Faktoren wie Renteneintrittsalter, Besoldungsgruppe und Familienzuschlag eine Rolle. Wie hoch die Versorgungsansprüche im Ruhestand tatsächlich ausfallen, variiert im Einzelfall.
Wie kann man die Einkommensverluste absichern?
Die finanziellen Einbußen, die sich durch die reduzierte Arbeitszeit ergeben, können teildienstfähige Staatsbedienstete mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung ausgleichen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Versicherer eine Leistung bei Teildienstunfähigkeit anbietet. Je nach Anbieter und Tarif leistet die DU-Versicherung bei Teildienstunfähigkeit, als automatisch im Vertrag enthaltene oder optional wählbare Leistung.
Mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) können Beamtinnen und Beamte den Einkommensverlust, der durch begrenzte Dienstfähigkeit entsteht, abfedern oder ganz ausgleichen, sofern das Versicherungsunternehmen diese Leistung vorsieht. Bei einigen Versicherern können Sie den Schutz für den Fall der Teildienstunfähigkeit als optionalen Baustein zu Ihrer DU-Versicherung vereinbaren. Ab welchem Grad der Teildienstunfähigkeit Anspruch auf Leistungen besteht, ist je nach Versicherer unterschiedlich geregelt. Werden Sie teildienstunfähig, leistet die Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung der Allianz bereits bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 20 Prozent. Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrem Vertrag einen Schutz bei Teil-Dienstunfähigkeit vereinbart haben.
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