Von Teildienstunfähigkeit ist die Rede, wenn Beamte das ihnen übertragene Amt nur noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausüben können. Um Beamtinnen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll belastbar sind, nicht vorzeitig pensionieren zu müssen, hat der Gesetzgeber 1999 die sogenannte begrenzte Dienstfähigkeit eingeführt.
Wird diese bei Beamtinnen und Beamten festgestellt, hat der Dienstherr von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen. Stattdessen wird die Arbeitszeit (und damit auch Besoldung/Dienstbezüge) entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit reduziert. Als Ausgleich erhalten teildienstfähige Staatsbedienstete in der Regel einen Zuschlag, der 50 Prozent des Gehaltsverlusts ausgleicht. Alternativ ist die Versetzung in eine nicht dem Amt entsprechende Tätigkeit möglich – vorausgesetzt, die Beamtin oder der Beamte stimmt zu und die andere Tätigkeit kann zu 100 Prozent ausgeübt werden.
Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit betreffen:
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
- Beamtinnen und Beamte auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BBG)
- Beamtinnen und Beamte auf Probe (§ 49 BBG)
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist die begrenzte Dienstfähigkeit in § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Für Landesbeamtinnen und -beamte bildet § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die rechtliche Grundlage. Je nach Bundesland können weitere Regelungen gelten, beispielsweise in Beamtengesetzen und Verordnungen.
Quelle: Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 16. Juli 2021
Stand: 07/2023