Folgen der begrenzten Dienst­fähigkeit für Besoldung und Ruhe­gehalt

Teildienst­unfähig­keit (Teil­dienst­fähigkeit)

  • Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Teil­dienst­unfähig­keit (Teil­dienst­fähigkeit). Wir erklären, wie sie sich auf Besoldung und Ruhe­gehalt von Beamtinnen und Beamten auswirkt und wie eine Dienst­unfähig­keits­versicherung (DU) im Falle der Teil­dienst­fähigkeit absichern kann.
  • Der Gesetzgeber hat Teil­dienst­fähigkeit 1999 eingeführt, um vorzeitige Pensio­nierungen von Beamtinnen und Beamten zu vermeiden. Dies ermöglicht es Dienst­herrn, die wöchent­liche Arbeits­zeit von Staats­bediensteten, die krankheits­bedingt nicht mehr voll einsatz­fähig sind, um höchstens 50 Prozent zu reduzieren.
  • Voraussetzung für die Fest­stellung einer Teil­dienst­unfähigkeit nach § 45 Bundes­beamten­gesetz (BBG) ist, dass der Beamte oder die Beamtin noch mindestens zur Hälfte der regel­mäßigen Arbeits­zeit dienst­fähig ist. Alternativ kann der Dienst­herr der oder dem Staats­bediensteten eine andere Tätig­keit versetzen. Voraus­setzung ist, dass diese zu 100 Prozent aus­geübt werden kann.
  • Teildienstfähigkeit wirkt sich auf die Be­soldung aus. Die Dienst­bezüge des Beamten oder der Beamtin werden im gleichen Ver­hältnis wie die Arbeits­zeit reduziert. Hinzu kommt ein Zu­schlag zur Be­soldung in Höhe von in der Regel 50 Prozent.
  • Um bei begrenzter Dienstfähigkeit ihr Ein­kommen abzusichern, können Beamtinnen und Beamte eine Dienst­unfähig­keits­versicherung ab­schließen. Einige Ver­sicherer bieten den Schutz im Falle einer Teil­dienst­unfähigkeit an.

Wann Sie für ein Versicherungsunternehmen als (teil-)dienstunfähig gelten, lesen Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nach. Die Voraussetzungen für Leistungen bei (Teil-)Dienstunfähigkeit können je nach Versicherer variieren.

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Definition
Teildienstunfähigkeit (auch Teildienstfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit genannt) liegt vor, wenn Beamtinnen und Beamte ihre Dienstpflichten aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr vollständig erfüllen können. Sie müssen jedoch in der Lage sein, eine reduzierte Menge an Arbeitsstunden zu leisten: mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit.
 

Von Teildienstunfähigkeit ist die Rede, wenn Beamte das ihnen über­tragene Amt nur noch während mindestens der Hälfte der regel­mäßigen Arbeits­zeit ausüben können. Um Beamtinnen und Beamte, die aus gesund­heit­lichen Gründen nicht mehr voll belast­bar sin­d, nicht vorzeitig pensionieren zu müssen, hat der Gesetz­geber 1999 die sogenannte begrenzte Dienst­fähigkeit eingeführt.

Wird diese bei Beamtinnen und Beamten festgestellt, hat der Dienst­herr von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst­unfähigkeit abzusehen. Statt­dessen wird die Arbeits­zeit (und damit auch Besoldung/Dienst­bezüge) entsprechend der begrenzten Dienst­fähig­keit reduziert. Als Ausgleich erhalten teil­dienst­fähige Staats­bedienstete in der Regel einen Zuschlag, der 50 Prozent des Gehalts­verlusts ausgleicht. Alternativ ist die Ver­setzung in eine nicht dem Amt entsprechende Tätigkeit möglich – vorausgesetzt, die Beamtin oder der Beamte stimmt zu und die andere Tätigkeit kann zu 100 Prozent ausgeübt werden.

Die Regelungen zur begrenzten Dienst­fähigkeit betreffen:

  • Beamtinnen und Beamte auf Lebens­zeit
  • Beamtinnen und Beamte auf Zeit, soweit gesetz­lich nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BBG)
  • Beamtinnen und Beamte auf Probe (§ 49 BBG)
  • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Für Bundesbeamtinnen und Bundes­beamte ist die begrenzte Dienst­fähigkeit in § 45 Bundes­beamten­gesetz (BBG) geregelt. Für Landes­beamtinnen und -beamte bildet § 27 Beamten­status­gesetz (BeamtStG) die recht­liche Grundlage. Je nach Bundes­land können weitere Regelungen gelten, beispiels­weise in Beamten­gesetzen und Verordnungen.

Quellen:

§ 45 BBG§ 27 BeamtStG

Stand: 07/2023

Eine Beamtin bzw. ein Beamter ist teil­dienst­fähig, wenn sie oder er ihre Dienst­pflichten im Rahmen eines Beamten­verhältnisses aus gesund­heit­lichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mindestens 50 Prozent erfüllen kann. Voraus­setzung ist, dass ein Amts­arzt oder eine Amts­ärztin die begrenzte Dienst­fähigkeit im Rahmen einer ärztlichen Unter­suchung feststellt. Auf Grund­lage des ärztlichen Gutachtens entscheidet die Dienst­stelle anschließend über die Dienst­unfähigkeit. Die begrenzte Dienst­fähigkeit ist in § 48 BBG geregelt.

Wichtig: Teildienstunfähigkeit ist keine Teilzeit­beschäftigung, sondern gilt als Teilzeit­status eigener Art. Eine Vollzeit­beschäftigung ist damit ausgeschlossen.

Quelle: § 48 BBG, Stand: 07/2023

Quelle: Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 14. März 2022, Abschnitt 5.1

Stand: 07/2023

Teildienstunfähigkeit ermöglicht es, Staats­bedienstete im aktiven Dienst zu halten und gleich­zeitig ihr ein­geschränktes Leistungs­vermögen zu beachten. Für Beamtinnen und Beamte hat die begrenzte Dienstfähigkeit sowohl Vorteile als auch Nachteile:

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Begrenzte Dienstfähigkeit: Vorteile
Begrenzte Dienstfähigkeit: Nachteile
Reduzierte Wochenarbeitszeit Geringeres Gehalt
Weiterbeschäftigung im aktiven Dienst Gekürzte Pension
  Einschränkung bei Nebentätigkeiten
  Nur Amtsarzt oder Amtsärztin kann Teildienstunfähigkeit aufheben
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Berechnung der Besoldung
Bei Teildienstunfähigkeit werden die Dienst­bezüge des Beamten oder der Beamtin im gleichen Verhältnis wie die Arbeits­zeit reduziert. Den recht­lichen Rahmen bildet das Bundes­besoldungs­gesetz bzw. das Landes­besoldungs­gesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Teildienstunfähigkeit wirkt sich nicht nur auf die Arbeits­zeit, sondern auch auf die Besoldung des oder der Staats­bediensteten aus: Mit Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienst­fähigkeit mitgeteilt worden ist, werden laut § 6 Bundes­besoldungs­gesetz (BBesG) die Dienst­bezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeits­zeit gekürzt. Zum Beispiel: Wer noch zu 70 Prozent dienst­fähig ist, erhält 70 Prozent der Vollzeitbezüge.

Quelle: § 6 BBesG, Stand: 07/2023

Als Nachteilsausgleich erhalten teil­dienst­fähige Beamtinnen und Beamte des Bundes einen nicht ruhe­gehalt­fähigen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Differenz­betrags zwischen den gekürzten Bezügen und den Bezügen, die ihnen bei Vollzeit­beschäftigung zustehen würden. Das ist in § 6a BBesG geregelt.

Ein Beispiel: Eine Bundesbeamtin, die ihre Arbeits­zeit krankheits­bedingt von 100 Prozent auf 60 Prozent reduziert, erhält noch 60 Prozent ihrer ur­sprüng­lichen Besoldung. Als Ausgleich zahlt der Dienst­herr einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschieds­betrags – also die Hälfte von 40 Prozent (= 20 Prozent). Entsprechend wird die Besoldung auf 80 Prozent (60 Prozent plus 20 Prozent) der bisherigen Besoldung aufgestockt.

An der Zuschlagsregelung des Bundes orientieren sich fast alle Bundes­länder. Lediglich in Hessen gilt eine Sonder­regelung: Bei begrenzter Dienst­fähigkeit beträgt der Zuschlag 35 Prozent des Unterschieds­betrages zwischen den zeit­anteiligen Dienst­bezügen und den entsprechenden Dienst­bezügen bei Vollzeit­beschäftigung. Der Zuschlag erhöht sich je nach ruhe­gehaltfähiger Dienstzeit: nach fünf Jahren um fünf Prozent, nach zehn Jahren um zehn Prozent, nach 15 Jahren um 15 Prozent und nach 20 Jahren um 20 Prozent.

Zum Beispiel: Nach 15 Jahren im Dienst verringert ein hessischer Landes­beamter seine Arbeits­zeit von 100 Prozent auf 50 Prozent. Die Besoldung wird eben­falls auf 50 Prozent reduziert – zuzüglich des Zuschlags in Höhe von 35 Prozent plus 15 Prozent für 15 Jahre ruhe­gehalt­fähige Dienstzeit (= 50 Prozent). Der teil­dienstfähige Staats­bedienstete erhält also 75 Prozent (50 Prozent plus 25 Prozent) der bisherigen Besoldung.

Quelle: § 6a BBesG, Stand: 07/2023

Quellen:

§ 2 BDZV § 3 BDZV

Stand: 07/2023

Wie sich begrenzte Dienstfähigkeit auf die Besoldung des Beamten oder der Beamtin aus­wirken kann, zeigt die nach­folgende Tabelle. Die Rechen­beispiele basieren auf einer Besoldung in Höhe von 60.000 Euro im Jahr (brutto) bei Vollzeit­beschäftigung.

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Begrenzte Dienstfähigkeit
Besoldung brutto
Zuschlag gemäß §6a BbesG
Gesamt brutto
50 % 50 % 25 % 75 % = 45.000 €
60 % 60 % 20 % 80 % = 48.000 €
70 % 70 % 15 % 85 % = 51.000 €
80 % 80 % 10 % 90 % = 54.000 €
90 % 90 % 5 % 95 % = 57.000 €
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Allianz Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung
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Verluste bei der Pension
Durch begrenzte Dienstfähigkeit reduzieren sich die ruhe­gehalt­fähigen Dienst­bezüge. Teil­dienst­fähige Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhe­stand entsprechend weniger Ruhe­gehalt, d. h. sie bekommen eine geringere Pension. Ausschlag­gebend für die Höhe des Ruhe­gehalts­satzes sind ruhe­gehalt­fähige Dienstzeit und ruhe­gehalt­fähige Dienstbezüge.
  • Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebens­jahr in einem Beamten­verhältnis verbracht worden ist. Oft sind auch davor­liegende Zeiten (z. B. Wehr­dienst) ruhegehalt­fähig. Dienst­zeiten mit verkürzter Arbeits­zeit wegen begrenzter Dienst­fähigkeit werden anteilig gewertet (z. B. ein Jahr mit 50 Prozent der regulären Arbeits­zeit entspricht 0,5 Jahren bei der ruhe­gehalt­fähigen Dienstzeit)
  • Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Dienst­bezüge, die der ver­beamteten Person in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustehen (mit Aus­nahme von Zulagen und Zuschlägen)
  • Ruhegehaltssatz: erhöht sich für jedes Jahr ruhe­gehalt­fähiger Dienst­zeit (in Vollzeit) um 1,79375 Prozent (Höchst­ruhegehalts­satz: 71,75 Prozent)
  • Ruhegehalt: ruhegehalt­fähige Dienst­bezüge x Ruhe­gehaltssatz

Bei der Berechnung spielen Faktoren wie Renten­eintrittsalter, Besoldungs­gruppe und Familien­zuschlag eine Rolle. Wie hoch die Versorgungs­ansprüche im Ruhestand tatsächlich ausfallen, variiert im Einzelfall.

Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele basieren auf den Berechnungsbeispielen zum Ruhegehalt (Beispiel 1) auf Webseite der Generalzolldirektion
Stand: 07/2023

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Dienstunfähigkeits­versicherung mit Absicherung bei Teil­dienst­unfähigkeit 
Die finanziellen Einbußen, die sich durch die reduzierte Arbeits­zeit ergeben, können teil­dienst­fähige Staats­bedienstete mit einer Dienst­unfähig­keits­versicherung ausgleichen. Voraus­setzung ist, dass der jeweilige Versicherer eine Leistung bei Teil­dienst­unfähigkeit anbietet. Je nach Anbieter und Tarif leistet die DU-Versicherung bei Teil­dienst­unfähigkeit – als automatisch im Vertrag enthaltene oder optional wählbare Leistung.

Mit einer Dienstunfähigkeits­versicherung (DU) können Beamtinnen und Beamte den Einkommens­verlust, der durch be­grenzte Dienst­fähig­keit entsteht, abfedern oder ganz ausgleichen, sofern das Ver­siche­rungs­unternehmen diese Leistung vorsieht. Bei einigen Ver­sicherern können Sie den Schutz für den Fall der Teil­dienst­unfähigkeit als optionalen Baustein zu Ihrer DU-Versicherung vereinbaren. Ab welchem Grad der Teil­dienst­unfähigkeit Anspruch auf Leistungen besteht, ist je nach Versicherer unter­schiedlich geregelt.

Werden Sie teildienstunfähig, leistet die Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung der Allianz bereits bei einer Arbeits­zeit­verkürzung von mindestens 20 Prozent. Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrem Vertrag einen Schutz bei Teil-Dienst­unfähig­keit vereinbart haben.

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