Dienstunfähigkeitsklausel: Warum ein Vertrag mit echter DU-Klausel wichtig ist
Worauf es bei der DU-Klausel ankommt

Dienst­un­fähig­keits­klausel

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Dienst­unfähig­keits­versicherung. Hier erfahren Sie, welche Unter­schiede es bei DU-Klauseln gibt und warum Beamte auf eine DU-Versicherung mit echter Dienst­unfähig­keits­klausel achten sollten.
  • Die Dienstunfähigkeits­klausel ("Beamten­klausel") regelt, in welchen Fällen Beamte Leistungen aus der Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) erhalten. Je nach DU-Ver­si­che­rungs­vertrag kann eine echte, un­echte, voll­ständige oder unvoll­ständige DU-Klausel enthalten sein.
  • Nur die echte Dienst­unfähig­keits­klausel sichert Staats­bedienstete optimal ab. In diesem Fall leistet der Versicherer bereits, wenn der Dienst­herr den Beamten wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit in den Ruhe­stand versetzt oder aus dem aktiven Dienst entlassen hat. Der Versicherer lehnt sich an die Entscheidung des Dienst­herrn an und stößt keine eigene Prüfung der Dienst­unfähig­keit an.
  • Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit beziehen sich auf verschiedene Formen der Absicherung. Der Dienstherr eines Beamten entscheidet nur über dessen Dienstunfähigkeit – nicht über dessen Berufsunfähigkeit.

Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen aufzeigen, wie Sie sich als Beamter auf Lebenszeit, Probe oder Widerruf für den Fall einer Dienstunfähigkeit finanziell absichern können. Informationen zur Allianz Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung finden Sie  hier  .

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Unterschiede
Bei der Dienstunfähigkeitsklausel gibt es verschiedene Varianten. Je nach Formulierung der DU-Klausel variiert der Versicherungsschutz von Beamten. 
 

Nur eine Dienstunfähigkeits­versicherung mit echter DU-Klausel bietet Beamten optimalen Versicherungs­schutz. Sie sorgt dafür, dass der Versicherer sich der Ein­schätzung des Dienst­herrn anschließt und die Dienstunfähigkeit nicht noch einmal selbst prüft. In der Regel reicht die Versetzung in den Ruhe­stand (bei Beamten auf Lebens­zeit) oder Entlassung aus dem Beamten­verhältnis (bei Beamten auf Probe oder Wider­ruf) aus, damit Versicherte Leistungen aus der DU-Versicherung erhalten. Weitere Nachweise sind nicht nötig.

Auf die Formulierung der Dienst­unfähig­keits­klausel sollten nicht zuletzt Beamte auf Wider­ruf und Probe achten. Ohne echte DU-Klausel erhalten sie unter Umständen keine finanzielle Unter­stützung durch Versicherer oder Dienst­herrn. Der Grund: Beamte auf Probe oder Wider­ruf werden bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich nicht in den Ruhestand versetzt, sondern in der Regel aus dem Beamten­verhältnis entlassen. Sie haben unter Umständen noch keinen Anspruch auf ein dienst­liches Ruhe­gehalt. Deshalb ist eine DU-Versicherung insbesondere für Beamte sinnvoll, die am Anfang ihrer Lauf­bahn im Staats­dienst stehen.

Die Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung enthält die echte DU-Klausel.

Die unechte Dienstunfähigkeitsklausel ist die schwächste Form der Absicherung. Hier leisten Versicherer nur, wenn eine Dienstunfähigkeit nach ihren eigenen Definitionen vorliegen.

Eine unechte DU-Klausel kann unter anderem diese Formulierung beinhalten: "Ist die versicherte Person aufgrund Krank­heit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienst­pflicht nicht in der Lage und wurde sie deswegen wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit in den Ruhe­stand versetzt…". Das kleine Wort "und" erlaubt dem Versicherer, selbst zu prüfen, ob die gesundheitliche Be­ein­trächtigung zur Nicht­erfüllung der Dienst­pflicht führt. Kommt das Versicherungs­unternehmen zu einer anderen Ein­schätzung als der Dienst­herr, kann es sein, dass keine Versicherungs­leistungen erbracht werden.

Bei einer DU-Versicherung mit voll­ständiger Dienst­unfähig­keits­klausel erhalten Beamte unabhängig von ihrem Beamten­status im Fall einer Dienst­unfähig­keit eine Leistung. Der Versicherer leistet bei:

  • Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Wider­ruf aus dem Beamten­verhältnis
  • Versetzung in den Ruhe­stand von Beamten auf Lebenszeit

Bei Verträgen mit unvoll­ständiger DU-Klausel haben nur Beamte auf Lebens­zeit Anspruch auf Ver­sicherungs­leistungen.

Beamte im Vollzugsdienst (z.B. Feuerwehr, Zoll, Polizei) brauchen eine spezielle Dienst­unfähig­keits­klausel. Die sogenannte Vollzugs­dienst­klausel deckt spezielle, berufs­spezifische Anforderungen ab, wie z.B. das Hand­haben einer Dienst­waffe. Beispiel: Bei einem Polizisten, dessen Schusshand beeinträchtigt ist, prüft der Polizeidienstherr zunächst eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit, z.B. in der allgemeinen Verwaltung. Wenn dies nicht möglich ist und der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, greift die Absicherung durch die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel – vorausgesetzt sie wurde abgeschlossen.
Teildienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Amtsarzt den Beamten nur teilweise bzw. begrenzt dienstfähig erklärt. Das bedeutet: Wenn Beamte noch zu mindestens 50 Prozent dienstfähig sind, werden sie nicht in den Ruhestand versetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit von Beamten kann bis auf die Hälfte des normalen Arbeitspensums gekürzt werden. Bei begrenzter Dienstunfähigkeit bzw. begrenzter Dienstfähigkeit gewähren Bund und Länder Zuschläge zur Besoldung, um die geringeren Dienstbezüge auszugleichen. Wie hoch diese Zuschläge sind, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
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Als dauerhaft dienstunfähig (sog. echte Dienst­unfähigkeit) gemäß § 44 Abs. 1 Bundes­beamten­gesetz (BBG) gelten Beamte, die aus gesund­heit­lichen Gründen oder wegen ihres körper­lichen Zustands dauer­haft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Beamte können auch dann als dienst­unfähig angesehen werden, wenn sie krankheits­bedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aus­sicht besteht, dass inner­halb weiterer sechs Monate die Dienst­fähigkeit wieder vollständig hergestellt ist.

Ob eine echte Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Dienst­herr auf Grundlage amts­ärztlicher Gutachten. Die Fest­stellung der Dienst­unfähig­keit bei Beamten erfolgt durch einen Amts­arzt. Ein Facharzt reicht nicht aus.

Berufsunfähigkeit (BU) und Dienst­un­fähig­keit (DU) sind nicht das Gleiche. Die Begriffe beziehen sich auf ver­schiedene Formen der Absicherung.

  • Angestellte werden berufsunfähig – auch, wenn sie im öffent­lichen Dienst tätig sind, z.B. angestellte Lehrer. Berufsunfähigkeit liegt nach der gesetz­lichen Definition vor, wenn der Versicherte seinen zuletzt aus­geübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Be­ein­trächtigung aus­gestaltet war, infolge Krank­heit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechenden Kräfte­verfalls ganz oder teil­weise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr aus­üben kann. An dieser gesetz­lichen Definition des § 172 VVG orientieren sich die meisten Versicherer. Ab­weichungen zugunsten der Versicherten sind jedoch möglich. Eine Berufs­unfähigkeit gilt in der Regel als nach­gewiesen, wenn sie zu mindestens 50 Prozent für einen Zeit­raum von z.B. sechs Monaten gegeben ist. Die Fest­stellung erfolgt durch den behandelnden oder vom Ver­sicherer beauftragten Arzt. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen privaten Vertrag, den Sie frei­willig abschließen können.
  • Beamte werden von ihrem Dienstherrn nur in Bezug auf ihre Dienstunfähigkeit beurteilt – nicht bezüglich ihrer Berufsunfähigkeit. Die Dienst­unfähig­keit ist u.a. im Bundes­beamten­gesetz und den Landes­beamten­gesetzen geregelt. Es gibt keine 50-Prozent-Grenze wie bei der Berufs­unfähigkeit. Über die Dienst­unfähig­keit entscheidet der Dienst­herr weit­gehend unabhängig und auf der Grund­lage von amts­ärztlichen Gutachten. Wer dienst­unfähig ist, gilt nicht auto­matisch auch als berufsunfähig.

Wichtig: Manchmal ist das Angestellten­verhältnis ein Über­gang zur Ver­beamtung. Beamte können später außer­dem wieder in ein Angestellten­verhältnis wechseln. Damit (angehende) Staats­bedienstete sowohl bei Berufs- als auch Dienst­unfähig­keit voll abgesichert sind, ist der Abschluss einer kombinierten Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll.

Bei der Wahl Ihrer Dienst­unfähig­keits­versicherung sollten Sie als Beamter nicht nur die Höhe der Versicherungs­beiträge im Blick behalten. Wichtiger ist, dass das Versicherungs­unternehmen Ihnen im Fall einer Dienst­unfähig­keit umfassenden und pass­genauen Schutz bietet.

Diese Vertragsleistungen sollte eine gute DU-Versicherung abdecken:

  • echte DU-Klausel
  • Nachversicherungsgarantie (z.B. bei Heirat, Geburt eines Kindes, Ernennung zum Beamten auf Probe oder Beamten auf Lebens­zeit, Erhöhung des Ein­kommens durch Erreichen einer höheren Besoldungs­gruppe)
  • Eine ausreichend lange Vertragsdauer, die Sie idealer­weise bis zum Eintritt in die Alters­rente absichert
  • Beitragsdynamik
  • Absicherung bei Berufsunfähigkeit beim Wechsel in ein Angestellten­verhältnis
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