Dienst­un­fähig­keits­klausel

Worauf es bei der DU-Klausel ankommt
Allianz Dienstunfähigkeitsklausel: Warum ein Vertrag mit echter DU-Klausel wichtig ist
Die Dienstunfähig­keitsklausel ("Beamtenklausel") ist eine Formulierung im Versicherungsvertrag einer Dienstunfähigkeitsversicherung (DU), die regelt, in welchen Fällen Beamtinnen und Beamte Leistungen erhalten. Je nach Formulierung der DU-Klausel variiert der Versicherungsschutz. Bei der Unterscheidung der verschiedene Varianten spricht man von echte, unechte, vollständige oder unvollständige DU-Klausel. Nur die echte Dienst­unfähig­keits­klausel sichert Staats­bedienstete optimal ab. Mit einer echten Dienstunfähig­keitsklausel leistet der Versicherer, wenn der Dienst­herr die verbeamtete Person wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit in den Ruhe­stand versetzt oder aus dem aktiven Dienst entlassen hat. Der Versicherer folgt der Entscheidung des Dienst­herrn und verzichtet auf eine eigene Prüfung der Dienst­unfähig­keit.
Sie lesen einen allgemeinen Ratgeber zum Thema Dienst­unfähig­keits­versicherung. Hier erfahren Sie, welche Unter­schiede es bei DU-Klauseln gibt und warum Beamte bzw. Beamtinnen auf eine DU-Versicherung mit echter Dienst­unfähig­keits­klausel achten sollten.
Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen aufzeigen, wie Sie sich als Beamter und Beamtin auf Lebenszeit, Probe oder Widerruf für den Fall einer Dienstunfähigkeit finanziell absichern können. Informationen zur Allianz Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung finden Sie hier.
Als dauerhaft dienstunfähig (sogenannte echte Dienstunfähigkeit) gemäß § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gelten Beamte und Beamtinnen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Beamtinnen und Beamte können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder vollständig hergestellt ist. Ob eine echte Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage amtsärztlicher Gutachten. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei verbeamteten Personen erfolgt durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin. Ein Facharzt oder eine Fachärztin reicht nicht aus.
Die Dienstunfähig­keitsklausel ("Beamtenklausel") ist eine Formulierung im Versicherungsvertrag einer Dienstunfähigkeitsversicherung (DU), die regelt, in welchen Fällen Beamtinnen und Beamte Leistungen erhalten. Je nach Formulierung der DU-Klausel variiert der Versicherungsschutz von Beamten und Beamtinnen. Bei der Unterscheidung der verschiedene Varianten spricht man von echte, unechte, vollständige oder unvollständige DU-Klausel.
Nur eine Dienst­unfähigkeits­versicherung mit echter DU-Klausel bietet Beamten und Beamtinnen optimalen Versicherungsschutz. Sie sorgt dafür, dass der Versicherer sich der Einschätzung des Dienstherrn anschließt und die Dienstunfähigkeit nicht noch einmal selbst prüft. In der Regel reicht die Versetzung in den Ruhestand (bei verbeamteten Personen auf Lebenszeit) oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (bei Beamten und Beamtinnen auf Probe oder Widerruf) aus, damit Versicherte Leistungen aus der DU-Versicherung erhalten. Weitere Nachweise sind nicht nötig.
Auf die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel sollten nicht zuletzt verbeamtete Personen auf Widerruf und Probe achten. Ohne echte DU-Klausel erhalten sie unter Umständen keine finanzielle Unterstützung durch Versicherer oder Dienstherrn. Der Grund: Beamte und Beamtinnen auf Probe oder Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich nicht in den Ruhestand versetzt, sondern in der Regel aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Sie haben unter Umständen noch keinen Anspruch auf ein dienstliches Ruhegehalt. Deshalb ist eine DU-Versicherung insbesondere Beamtinnen und für Beamte sinnvoll, die am Anfang ihrer Laufbahn im Staatsdienst stehen. Die Allianz Berufs- und Dienst­unfähigkeits­versicherung enthält die echte DU-Klausel.
Die unechte Dienstunfähigkeitsklausel ist die schwächste Form der Absicherung. Hier leisten Versicherer nur, wenn eine Dienstunfähigkeit nach ihren eigenen Definitionen vorliegen. Eine unechte DU-Klausel kann unter anderem diese Formulierung beinhalten: "Ist die versicherte Person aufgrund Krank­heit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienst­pflicht nicht in der Lage und wurde sie deswegen wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit in den Ruhe­stand versetzt…". Das kleine Wort "und" erlaubt dem Versicherer, selbst zu prüfen, ob die gesundheitliche Be­ein­trächtigung zur Nicht­erfüllung der Dienst­pflicht führt. Kommt das Versicherungs­unternehmen zu einer anderen Ein­schätzung als der Dienst­herr, kann es sein, dass keine Versicherungs­leistungen erbracht werden.
Bei einer DU-Versicherung mit vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel erhalten Beamte und Beamtinnen unabhängig von ihrem Beamtenstatus im Fall einer Dienstunfähigkeit eine Leistung. Der Versicherer leistet bei: Entlassung von verbeamteten Personen auf Probe und Beamten bzw. Beamtinnen auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis. Er leistet auch bei Versetzung in den Ruhestand von Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit. Bei Verträgen mit unvollständiger DU-Klausel haben nur Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Beamtinnen und Beamte im Vollzugsdienst (zum Beispiel Feuerwehr, Zoll, Polizei) brauchen eine spezielle Dienst­unfähig­keits­klausel. Die sogenannte Vollzugs­dienst­klausel deckt spezielle, berufs­spezifische Anforderungen ab, wie zum Beispiel das Hand­haben einer Dienst­waffe. Beispiel: Bei einem Polizisten, dessen Schusshand beeinträchtigt ist, prüft der Polizeidienstherr zunächst eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit, zum Beispiel in der allgemeinen Verwaltung. Wenn dies nicht möglich ist und der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, greift die Absicherung durch die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel, vorausgesetzt sie wurde abgeschlossen.

Teildienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin den Beamten oder die Beamtin nur teilweise beziehungsweise begrenzt dienstfähig erklärt. Das bedeutet: Wenn Beamte und Beamtinnen noch zu mindestens 50 Prozent dienstfähig sind, werden sie nicht in den Ruhestand versetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit von verbeamteten Personen kann bis auf die Hälfte des normalen Arbeitspensums gekürzt werden. Bei begrenzter Dienstunfähigkeit beziehungsweise begrenzter Dienstfähigkeit gewähren Bund und Länder Zuschläge zur Besoldung, um die geringeren Dienstbezüge auszugleichen. Wie hoch diese Zuschläge sind, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Berufsunfähigkeit (BU) und Dienst­un­fähig­keit (DU) sind nicht das Gleiche. Die Begriffe beziehen sich auf ver­schiedene Formen der Absicherung.
Angestellte werden berufsunfähig, auch, wenn sie im öffent­lichen Dienst tätig sind, zum Beispiel angestellte Lehrer:innen. Berufsunfähigkeit liegt nach der gesetz­lichen Definition vor, wenn der Versicherte seinen zuletzt aus­geübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Be­ein­trächtigung aus­gestaltet war, infolge Krank­heit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechenden Kräfte­verfalls ganz oder teil­weise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr aus­üben kann. An dieser gesetz­lichen Definition des § 172 VVG orientieren sich die meisten Versicherer. Ab­weichungen zugunsten der Versicherten sind jedoch möglich. Eine Berufs­unfähigkeit gilt in der Regel als nach­gewiesen, wenn sie zu mindestens 50 Prozent für einen Zeit­raum von zum Beispiel sechs Monaten gegeben ist. Die Fest­stellung erfolgt durch den behandelnden oder vom Ver­sicherer beauftragten Arzt oder Ärztin. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen privaten Vertrag, den Sie frei­willig abschließen können.
Beamte und Beamtinnen werden von ihrem Dienstherrn nur in Bezug auf ihre Dienstunfähigkeit beurteilt, nicht bezüglich ihrer Berufsunfähigkeit. Die Dienst­unfähig­keit ist unter anderem im Bundes­beamten­gesetz und den Landes­beamten­gesetzen geregelt. Es gibt keine 50-Prozent-Grenze wie bei der Berufs­unfähigkeit. Über die Dienst­unfähig­keit entscheidet der Dienst­herr weit­gehend unabhängig und auf der Grund­lage von amts­ärztlichen Gutachten. Wer dienst­unfähig ist, gilt nicht auto­matisch auch als berufsunfähig.
Wichtig: Manchmal ist das Angestellten­verhältnis ein Über­gang zur Ver­beamtung. Beamtinnen und Beamte können später außer­dem wieder in ein Angestellten­verhältnis wechseln. Damit (angehende) Staats­bedienstete sowohl bei Berufs- als auch Dienst­unfähig­keit voll abgesichert sind, ist der Abschluss einer kombinierten Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll.
Bei der Wahl Ihrer Dienst­unfähig­keits­versicherung sollten Sie als Beamter bzw. Beamtin nicht nur die Höhe der Versicherungs­beiträge im Blick behalten. Wichtiger ist, dass das Versicherungs­unternehmen Ihnen im Fall einer Dienst­unfähig­keit umfassenden und pass­genauen Schutz bietet. Diese Vertragsleistungen sollte eine gute DU-Versicherung abdecken:
  • echte DU-Klausel
  • Nachversicherungsgarantie (zum Beispiel bei Heirat, Geburt eines Kindes, Ernennung als verbeamtete Person auf Probe oder auf Lebens­zeit, Erhöhung des Ein­kommens durch Erreichen einer höheren Besoldungs­gruppe)
  • Eine ausreichend lange Vertragsdauer, die Sie idealer­weise bis zum Eintritt in die Alters­rente absichert
  • Beitragsdynamik
  • Absicherung bei Berufsunfähigkeit beim Wechsel in ein Angestellten­verhältnis

Die Berufs- und Dienstfähigkeitsversicherung können Sie nur bei unseren Ansprechpartner:innen vor Ort abschließen. Sprechen Sie mit uns über die Leistungen der Allianz Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung. Gemeinsam finden wir eine geeignete Absicherung für Ihre individuelle Lebenssituation.

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